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100 Prozent bei der Schadensschätzung


Bonuszahlungen trotz Fehlen vertraglich vorgesehener Zielvereinbarung
Gefahr: Bei langwierigen Trennungsauseinandersetzungen werden regelmäßig keine Zielvereinbarungen mehr abgeschlossen

(12.03.15) - Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) hat mit Urteil vom 17.07.2014 einen in der Praxis häufiger anzutreffenden Fall entschieden. Danach stehen dem Arbeitnehmer regelmäßig 100 Prozent der möglichen Bonuszahlungen zu, wenn der Arbeitgeber die vertraglich vorgesehene Zielvereinbarung nicht abschließt und unwirksame Kündigungen ausspricht. Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Hauptgeschäftsführer des Agad Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e. V. aus Essen, rät, aus Arbeitgebersicht diesen Punkt unbedingt zu beachten.

"Bei langwierigen Trennungsauseinandersetzungen werden regelmäßig keine Zielvereinbarungen mehr abgeschlossen. Für den Arbeitgeber besteht dann regelmäßig die Gefahr, auch für das letzte Jahr des Arbeitsverhältnisses 100 Prozent der erfolgsabhängigen Vergütung zahlen zu müssen", erklärt Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug.

Mit dem Arbeitnehmer war in dessen Vertrag ein variabler Anteil (max. 23.500 Euro p. a.) der Vergütung vereinbart. Dafür sollte zu Beginn des Kalenderjahres mit der Führungskraft möglichst einvernehmlich eine Zielvereinbarung festgelegt werden. Sei dies einvernehmlich nicht möglich, behielt sich der Arbeitgeber die Bestimmung der Ziele nach pflichtgemäßem Ermessen vor. Zu Beginn des Jahres 2012 schlossen die Parteien keine Zielvereinbarung ab. Der Arbeitgeber sprach mehrere Kündigungen aus, die sich schließlich als unwirksam herausstellten. Der Arbeitnehmer forderte nun 100 Prozent erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von 23.500 Euro.

Der Rechtsprechung des BAG folgend (Urteil vom 12.12.2007 – 10 AZR 97/07 –) entschied das LAG, dass dem Arbeitnehmer ein Schadensersatz hinsichtlich der erfolgsabhängigen Vergütung zustehe, wenn der Arbeitgeber pflichtwidrig den Abschluss einer Zielvereinbarung unterlasse. Bei der Schadensschätzung sei regelmäßig zu unterstellen, dass die Parteien redlicherweise Ziele vereinbart hätten, die der Arbeitnehmer in Anbetracht seiner Fähigkeiten und seines Leistungsvermögens ohne weiteres zu 100 Prozent hätte erreichen können.

Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer vereinbarte Ziele erreiche, wenn nicht besondere Umstände diese Annahme ausschließen würden. In dem vom LAG entschiedenen Fall komme nach Auffassung der Kammer noch hinzu, dass der Arbeitgeber als Folge seiner rechtswidrigen Kündigungen und Freistellungsaktionen dem Arbeitnehmer nicht einmal die Gelegenheit verschafft habe, zu arbeiten und dabei Leistung zu erbringen. Dann sei regelmäßig von 100 Prozent bei der Schadensschätzung auszugehen. (Agad: ra)

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