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Wenn die Anlageform in Schieflage gerät


Bei komplizierten Finanzprodukten gelten für Banken in der Regel besonders strenge Aufklärungs- und Informationspflichten
Verdeckte Vermittlungsprovisionen für Berater gelten als Vertragsverletzung, wenn der entsprechende Berater während des Verkaufsgespräches versäumt hat, den Anleger darüber zu informieren


(03.09.12) - Was Bankenvertriebe, Fondsgesellschaften, freie Berater und sonstige Finanzvermittler lange Zeit als "sichere Häfen", "Betongold" oder "Gewinngaranten" anpriesen und an tausende Kunden verkauften, entpuppt sich oftmals als finanzielles Fiasko. Immer mehr Privatanleger bekommen in letzter Zeit deshalb Post von ihrer Hausbank. Darin meldet das Finanzinstitut, meist in unverständlichem Fachjargon, die Verringerung der Ausschüttung, gibt "Fusionen" von Wertpapieranlagen bekannt, informiert über sinkende Anteilspreise, kündigt die Abwicklung an oder fordert gar Nachschüsse. Allesamt Hinweise auf ernsthafte Probleme, die zu großen Verlusten an investiertem Kapital führen können, unter Umständen sogar zum Totalverlust. Was also tun, wenn eine solche Nachricht der Bank im Briefkasten landet?

"Gerät die eigene Anlageklasse oder -form in Schieflage, dann sollten Anleger ihre rechtlichen Möglichkeiten sofort prüfen, bestenfalls bevor der drohende Anlageschaden endgültig eintritt", rät Fachanwalt für Bank- und Kapitalrecht Helge Petersen. "Häufig laufen Verkaufsgespräche nicht kundenorientiert; viele Anleger werden so nicht ausreichend auf Risiken hingewiesen oder gar komplett falsch beraten."

Ob Schiffsfonds, Immobilienfonds, Private-Equity-Fonds, Medienfonds, Aktienfonds oder Zertifikate, viele Deutsche besitzen schlecht laufende oder gescheiterte Investments und wissen nicht, dass sich dagegen etwas tun lässt. Anleger sollten umgehend prüfen, welche individuellen Ansprüche sie geltend machen können. Denn unter Umständen können Schadenersatzansprüche gestellt und verlorenes Kapital eingeklagt werden. "Im Idealfall stellt das Urteil den Anleger genauso, als hätte er die Anlage nie gezeichnet", so Helge Petersen.

Falschberatung
Dabei kann die Faustformel gelten: Je unverständlicher das eigene Finanzprodukt, desto genauer sollte man den Inhalt des Beratungsvertrags prüfen. Bei komplizierten Finanzprodukten gelten für Banken in der Regel besonders strenge Aufklärungs- und Informationspflichten. Und nicht immer war es eine anleger- und objektgerechte Beratung, die angemessen und verständlich über Risiken der Anlage aufklärte. Diese Beratungsfehler und -delikte sind wichtige Ansatzpunkte einer möglichen Klage. Anleger, die vermuten, zum Zeitpunkt der Zeichnung von ihrem Berater oder Finanzinstitut nicht in die Lage versetzt worden zu sein, jederzeit eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen, sollten umgehend einen Fachmann zurate ziehen. "In einem solchen Fall handelt es sich sehr wahrscheinlich um den Tatbestand der Falschberatung", so Helge Petersen.

Verdeckte Provisionen
Besonders brisant sind auch verdeckte Vermittlungsprovisionen für Berater, sogenannte "Kickbacks". Derlei Zahlungen gelten als Vertragsverletzung, wenn der entsprechende Berater während des Verkaufsgespräches versäumt hat, den Anleger darüber zu informieren. Zudem müssen Hinweise auf die Höhe des Ausgabeaufschlags und gegebenenfalls des Rücknahmeabschlags gegeben worden sein. Anleger, die vermuten, dass ihnen bei ihrem Kauf nicht alle separaten Kosten- bzw. Provisionsbestandteile offengelegt worden waren, sollten diesen Fakt durch einen Fachanwalt prüfen lassen. Hinter diesen versteckten Rückvergütungen verbirgt sich meist das Umsatzinteresse des Beraters und damit der eigentliche Grund der Anlageentscheidung – das wissen die Richter.

Verjährung
Der wichtigste Punkt: Oben beschriebene Ansprüche verjähren jeweils innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anleger die Falschberatung erkennt. Aktuell gilt eine Frist von zehn Jahren nach Zeichnung – wer also im September 2002 eine "Schrottanlage" kaufte, kann seine Ansprüche taggenau nur bis September 2012 geltend machen. Es spielt hierbei keine Rolle, ob und wann der Anleger seine Ansprüche erkennt, der Fall verjährt automatisch. "In einzelnen Fällen besteht aber die Chance, die drohende Verjährung zu hemmen", so Helge Petersen.

Fazit
Die aktuelle Rechtsprechung ist eindeutig: Liegen Falschberatung oder versteckte Provisionen vor, können sich Anleger in der Regel verlustfrei von ihren Fehlinvestments trennen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt in den allermeisten Fällen. "Gemeinhin sollte eine auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei kontaktiert werden", so Helge Petersen. (Helge Petersen & Collegen: ra)

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