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Ende eines Mietverhältnisses


Fehler bei der Wohnungsübergabe vermeiden: So scheitert die Wohnungsübergabe
Wer schwerwiegende Fehltritte also vermeidet und die Wohnung in einen sachgemäßen Zustand zurückversetzt, hat große Chancen, die eingezahlte Kaution zurückzubekommen


(28.06.11) - Zum Ende eines Mietverhältnisses ist immer noch einmal das große Zittern angesagt: Die Wohnungsübergabe steht ins Haus. Sind die Wände wirklich weiß? Sind alle Mängel beseitigt oder wenigstens gut genug kaschiert? kautionsfrei.de zeigt die Albträume eines jeden Vermieters.

Mit nachfolgenden Fehltritten können Mieter ihre Kaution in jedem Fall vergessen:

1. Mit dem Kopf durch die Wand:
Verursacht der Mieter einen Schaden, der auf unsachgemäße Benutzung zurückzuführen ist, haftet er. Das können große Löcher in den Wänden, der Decke oder im Boden sein. Wer eigenhändig versucht, Wände einzureißen, zahlt. Das gilt natürlich nicht, wenn vorher eine offizielle Genehmigung für die Umbauten beim Vermieter eingeholt wurde.

2. Swimmingpool im Badezimmer:
Wer schon immer einen eigenen Swimmingpool haben wollte und das eigene Badezimmer deshalb fahrlässig unter Wasser setzt, um ein Bad im großen Stil zu nehmen, haftet beim Auszug für den entstandenen Wasserschaden. Tipp: Zuverlässigen Schutz bietet in solchen Situationen eine Hausrat- oder Privathaftpflichtversicherung.

3. Zahl der Schlüssel:
Die Anzahl der Haustür- und Wohnungsschlüssel muss bei der Übergabe mit der des Einzugs übereinstimmen. Ist dies nicht der Fall, müssen verloren gegangene Schlüssel grundsätzlich aus der eigenen Tasche ersetzt werden. Bei Wohnhäusern mit zentraler Schließanlage liegen die Kosten pro Schlüssel dabei schnell bei 50 – 70 Euro. Müssen im schlimmsten Fall sogar die Schlösser ausgetauscht werden, kommen auf den Mieter mitunter Kosten zwischen 400 und 600 Euro zu, je nachdem, wie viele Wohnungen der Austausch betrifft.

4. Partys, Sit-ins, Kaffeekränzchen:
Freunde sind etwas Wunderbares – beim Umzug können sie allerdings zum Problem werden, denn der Mieter haftet auch, wenn Freunde, Bekannte oder Verwandte in der Wohnung ihr Unwesen getrieben haben und über keine entsprechende Privathaftpflichtversicherung verfügen.

5. Lass es fließen:
Ein verstopfter Siphon ist vom Mieter zu reinigen, eine verstopfte Leitung – also ab der Wand – vom Vermieter. Wer vor Abnahme nicht noch einmal überprüft, ob das Wasser fehlerfrei abfließt, riskiert eine teure Handwerkerrechnung.

6. Auf Durchzug schalten:
Wer es in den eigenen vier Wänden schön warm und muffig mag, das Fenster deshalb nur im äußersten Notfall öffnet und damit Feuchtigkeitsschäden wie Schimmel riskiert, erlebt beim Auszug mit großer Wahrscheinlichkeit ein böses Erwachen. Anders als gemeinhin angenommen, ist der Mieter laut BGH-Urteil dazu verpflichtet, seine Wohnung ordnungsgemäß zu lüften und zu beheizen.

Generell gilt: Nur für unsachgemäße Benutzung beziehungsweise böswillig entstandene Schäden muss der Mieter Verantwortung übernehmen. Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt wurden, hat der Mieter – laut § 538 BGB – nicht zu vertreten.

Wer schwerwiegende Fehltritte also vermeidet und die Wohnung in einen sachgemäßen Zustand zurückversetzt, hat große Chancen, die eingezahlte Kaution zurückzubekommen. Aber Achtung: Wer davon ausgeht, die Summe direkt zu erhalten und für die neue Wohnung nutzen zu können, täuscht sich. Der Vermieter kann die Kaution zurückhalten, bis die komplette Betriebs- und Nebenkostenabrechnung beglichen und die Wohnung abschließend abgenommen ist – ein Vorgang der bis zu sechs Monate in Anspruch nehmen kann. (kautionsfrei.de: ra)


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