Sie sind hier: Home » Markt » Hinweise & Tipps

Abschläge vom Listenpreis an der Tagesordnung


Änderung bei der Besteuerung von Firmenwagen: Roland Franz rät, Einspruch einzulegen und Ruhen des Verfahrens zu beantragen
Durch den Ansatz des höheren Bruttolistenpreises muss der Steuerzahler auch einen höheren geldwerten Vorteil versteuern


(27.09.12) - Die Besteuerung von Firmenwagen ist im Umbruch. Im Grundsatz gilt: Wer seinen Dienstwagen auch privat nutzen darf, muss diesen Vorteil versteuern. Der geldwerte Vorteil kann dabei entweder mit der sogenannten Fahrtenbuchmethode oder pauschal nach der 1-Prozent-Methode ermittelt werden. Basis für die Berechnung nach der 1-Prozent-Regelung ist der Bruttolistenneupreis des Fahrzeugs. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen, weist auf drei Knackpunkte hin.

Knackpunkt 1:
Häufig liegt der von den Kfz-Herstellern angegebene Bruttolistenpreis deutlich über den handelsüblichen Verkehrspreisen. Durch den Ansatz des höheren Bruttolistenpreises muss der Steuerzahler auch einen höheren geldwerten Vorteil versteuern.

Gegenwärtig wird in einem Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof geprüft, ob die Heranziehung des Bruttolistenneupreises rechtmäßig ist. Der Fall: Ein Arbeitnehmer hat sich für einen gebrauchten Dienstwagen entschieden. Ein Vorteil für seinen Arbeitgeber, denn der gebrauchte Pkw war günstiger als ein entsprechender Neuwagen. Trotzdem wurde der geldwerte Vorteil (auch bei einem gebrauchten Fahrzeug) nach dem Bruttolistenpreis berechnet.

Roland Franz rät: "Legen Sie unter Berufung auf das anhängige Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) bei Ihrem Finanzamt Einspruch ein und beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens. Das Aktenzeichen beim BFH lautet: VI R 51/11."

Knackpunkt 2:
Bei ausschließlich dienstlichen Fahrten und privaten Fahrten lediglich zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hat der BFH im Oktober 2011 entschieden, dass die 1-Prozent-Regelung für den Privatanteil bei der Pkw-Nutzung nicht anwendbar ist, wenn ein betriebliches Fahrzeug vom Arbeitnehmer lediglich für betriebliche Zwecke sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird (BFH, Urteil v. 06.10.2011 - VI R 56/10); veröffentlicht am 28.12.2011).

Roland Franz rät: "Legen Sie unter Berufung auf das anhängige Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) bei Ihrem Finanzamt Einspruch ein und beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens."

Knackpunkt 3:
Bei Neuwagen sind hohe Abschläge vom Listenpreis an der Tagesordnung. Je nach aktueller Konjunkturlage gewähren die Autohändler Nachlässe von 20 Prozent und mehr vom Listenpreis. Trotzdem setzt der Gesetzgeber den in Wirklichkeit praktisch nie gezahlten Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage bei der 1-Prozent-Methode an - eine mit dem gesunden Menschenverstand nicht mehr nachvollziehbare Praxis.

Arbeitnehmer in der Automobilindustrie können (deshalb) schon seit Jahren bei der 1-Prozent-Methode nicht den Bruttolistenpreis heranziehen, sondern den deutlich günstigeren Preis, zu dem das Auto tatsächlich im Autohaus angeboten wurde (Urteil des BFH vom 17.06.2009, Az. VI R 18/07).

Im Koalitionsvertrag von 2009 wurde festgelegt, die 1-Prozent-Regelung anzupassen (z. B. denkbar: Eine "0,8-Prozent-Regelung"), leider wurde diese Vereinbarung bisher nicht umgesetzt.

In einem Musterverfahren zur Herabsetzung der 1-Prozent-Bemessungsgrundlage hat das Niedersächsische Finanzgericht bestätigt, dass Preisnachlässe von 10 - 30 Prozent an der Tagesordnung sind. Ein pauschaler Preisnachlass von 20 Prozent auf den Bruttolistenpreis sei gerechtfertigt (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 14.09.2011, Az. 9 K 394/10).

Der Fall liegt jetzt beim Bundesfinanzhof (Az. VI R 51/11).

Roland Franz rät: "Rechnen Sie Ihren Firmenwagen nach der 1-Prozent-Methode ab, aber legen Sie unter Berufung auf das anhängige Musterverfahren vor dem BFH bei Ihrem Finanzamt Einspruch ein und beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens. Geben Sie den Bruttolistenpreis Ihres Firmenwagens zum Zeitpunkt der Erstzulassung und die tatsächlichen Anschaffungskosten des Pkws an (Rechnungskopie/Kaufvertrag) und ergänzen Sie Ihren Einspruch um eine Berechnung, die die tatsächlichen Anschaffungskosten zugrunde legt."
(Roland Franz & Partner: ra)

Roland Franz & Partner: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Markt / Hinweise & Tipps

  • Vorsicht vor Betrug bei Festgeldanlagen

    Wer auf der Suche nach attraktiven Tages- oder Festgeldanlagen ist, nutzt häufig eine Suchmaschinensuche oder ein Vergleichsportal im Internet. Doch hier heißt es, wachsam zu sein. Auch Unternehmensseiten wie Bankportale und Vergleichsportale können perfekt gefälscht sein.

  • Bestandteil der Investmentsteuer

    Die Vorabpauschale für Investmentfonds ist bereits seit 2018 Bestandteil der Investmentsteuer in Deutschland ist. Die Berechnung der Vorabpauschale basiert allerdings auf dem sogenannten Basiszins, der in der Vergangenheit oft im negativen Bereich lag. Daher wurde die Vorabpauschale erst wieder Anfang 2024 für das Vorjahr, also das Jahr 2023, erhoben. Doch was ist die Vorabpauschale und wie funktioniert sie? In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, worauf Sie achten sollten.

  • KI, Datenschutz & Datensicherheit

    Bevor Unternehmen generative KI einführen, sollten sie sich einige Fragen stellen, damit die neuen Dienste nicht den Datenschutz und die Datensicherheit gefährden. Forcepoint verrät, welche Fragen das sind. Die meisten Unternehmen haben den Mehrwert von generativer KI inzwischen erkannt und wollen entsprechende Dienste einführen, um ihre Mitarbeiter zu entlasten und Abläufe effizienter zu gestalten.

  • Cybersicherheit & NIS2-Compliance

    Mit der neuen EU-Richtlinie für Cybersicherheit erweitert sich der Kreis der betroffenen Firmen von rund 2.000 Unternehmen auf geschätzte 30.000. Während sich Großbetriebe von ihren Rechtsabteilungen beraten lassen, sind viele Mittelständler auf sich gestellt - und verunsichert.

  • Investitionen in nachhaltige Rechenzentren

    Digitale Technologien spielen eine wesentliche Rolle, um schädliche Emissionen zu reduzieren und die Klimaziele in Deutschland zu erreichen. So ergab eine aktuelle Bitkom-Studie zum Einsatz von digitaler Lösungen in Sektoren wie Energie, Industrie und Verkehr, dass die CO2-Emissionen im Klimaziel-Stichjahr 2030 jährlich um 73 Millionen Tonnen reduziert werden könnten.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen