Sie sind hier: Home » Markt » Hinweise & Tipps

Was man beachten muss: Verträge unter Verwandten


Vereinfachte Steuerregeln für Mietverträge mit Angehörigen
Mieter muss die Räumlichkeiten bewohnen und die im Vertrag festgelegte Miete samt Nebenkosten aus seinen eigenen Mitteln bestreiten

(30.03.12) - Wenn man sich gegenseitig innerhalb der Familie etwas Gutes tun kann, dann wird man das in aller Regel auch machen. Das gilt für immaterielle Güter ebenso wie für materielle. Dabei kann der Fiskus eine positive Rolle spielen. Erkennt er doch Verträge unter Verwandten grundsätzlich dann an, wenn sie auch unter Fremden abgeschlossen sein könnten. Das gilt zum Beispiel für Darlehen innerhalb der Familien, für Arbeitsverträge und schließlich auch für Mietverträge. So bietet die Vermietung von Wohneigentum an Kinder oder Eltern durchaus Sparpotenzial, von dem beide Seiten profitieren: die eine von günstigeren Mieten und die andere von einer geringeren Steuerbelastung.

Vertragsgestaltung
Verträge, die mit einem Angehörigen geschlossen werden, müssen bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart werden und einem so genannten Drittvergleich standhalten. D.h. das Finanzamt prüft, ob ein entsprechender Vertrag auch unter fremden Dritten zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden würde und ob die Vereinbarungen auch tatsächlich umgesetzt werden. Bei einem Mietvertrag mit einem Angehörigen sind daher eine Reihe von Voraussetzungen zu beachten.

Schriftform erforderlich
Aus Gründen der Beweissicherung sollten die Verträge zwischen Angehörigen immer schriftlich festgehalten werden. Die tatsächliche Durchführung muss dann auch den Vereinbarungen des Vertrags entsprechen. Ist beispielsweise eine Mietzahlung bis spätestens zum jeweils 5. Arbeitstag des Monats vereinbart, muss auch zu diesen Terminen gezahlt werden. Der Zahlungszeitpunkt sollte ebenso wenig wie die vereinbarte Miethöhe beliebig, je nach Liquiditätssituation, variiert werden.

Details beachten
Neben der oben schon erwähnten Vergleichbarkeit mit Fremdverträgen, müssen weitere Punkte erfüllt sein, um in den Genuss der steuermindernden Anerkennung von Kosten zu kommen. Dazu muss u.a. das Mietobjekt eindeutig benannt werden, die Dauer des Mietverhältnisses ersichtlich sein und eine bei Fremdvermietung übliche Aufteilung der Miete in Grundmiete und Betriebskosten erfolgen. Auch die Kündigungsfristen müssen verbindlich vereinbart sein.

Ein Standardmietvertrag reicht dafür völlig aus und erfüllt in der Regel alle steuerlichen Anforderungen. Darüber hinaus ist es auch von großer Wichtigkeit, dass der Mietvertrag konsequent umgesetzt wird. Das bedeutet, der Mieter muss die Räumlichkeiten bewohnen und die im Vertrag festgelegte Miete samt Nebenkosten aus seinen eigenen Mitteln bestreiten. Allerdings können die unterhaltspflichtigen Eltern diese Mittel vorher an ihr Kind überweisen.

Das Ganze funktioniert auch umgekehrt: So können Kinder ihren Eltern, die beispielsweise nicht mehr erwerbstätig sind, eine Eigentumswohnung überlassen, um so die Kosten als Werbungskosten beim steuerpflichtigen Einkommen in Abzug zu bringen. Abzugsfähig sind z. B. die Grundsteuer, Finanzierungskosten oder auch Aufwendungen für Reparaturmaßnahmen an der Wohnung.

Neu ab 2012 – Sparchancen prüfen
Bis einschließlich 2011 war die Vermietung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wenn die Wohnungsmiete weniger als 56 Prozent der ortsüblichen Marktmiete betrug. Werbungskosten konnten nur abgezogen werden, soweit der entgeltliche Teil reichte. Im Klartext: Wurde eine Miete von beispielsweise 40 Prozent der ortsüblichen Miete innerhalb der Familie verlangt, durften auch nur 40 Prozent der Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Die übrigen 60 Prozent wurden steuerlich nicht berücksichtigt. Laut BFH-Rechtsprechung war bei einer Miete zwischen 56 und 75 Prozent der ortsüblichen Miete zudem eine Totalüberschussprognose über die Dauer von 30 Jahren vorzunehmen. Das hieß, dass die Mieteinnahmen langfristig höher sein mussten als die Werbungskosten, und nur wenn diese Prognose positiv ausfiel, waren die gesamten Werbungskosten abzugsfähig; anderenfalls war auch dann nur eine anteilige Abzugsfähigkeit gegeben.

Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden diese beiden Grenzen schließlich zusammengeführt. Nach der ab 2012 geltenden neuen Regelung, dürfen die vollen Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Eine Totalüberschussprognose wird damit unnötig. Diese Neuregelung ist eine echte Erleichterung für alle, die eine Wohnung verbilligt an Verwandte vermieten. Durch sie wird die Rechtslage um einiges überschaubarer. Der Vermieter sollte hier auf jeden Fall überprüfen, ob es einen Handlungsbedarf gibt. Wenn die bisherige Miete nur knapp über der bisherigen Grenze von 56 Prozent liegt, muss sie gegebenenfalls angehoben werden, um den vollen Werbungskostenabzug zu erhalten. Andererseits kann aber auch eine Herabsetzung der Miete möglich werden, wenn man sich bisher an der 75 Prozent-Grenze orientiert hat.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass im Fall einer Vermietung unter Angehörigen und nahen Verwandten ein Steuerberater die steuerlichen Optionen und Konsequenzen im Vorfeld prüfen sollte, um eine optimale Lösung festzulegen. Zu finden sind solche Experten in Deutschlands größtem Steuerberater-Suchdienst auf der Website der Bundessteuerberaterkammer. (Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein: ra)

Steuerberaterverband Schleswig-Holstein: Kontakt

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Markt / Hinweise & Tipps

  • Vorsicht vor Betrug bei Festgeldanlagen

    Wer auf der Suche nach attraktiven Tages- oder Festgeldanlagen ist, nutzt häufig eine Suchmaschinensuche oder ein Vergleichsportal im Internet. Doch hier heißt es, wachsam zu sein. Auch Unternehmensseiten wie Bankportale und Vergleichsportale können perfekt gefälscht sein.

  • Bestandteil der Investmentsteuer

    Die Vorabpauschale für Investmentfonds ist bereits seit 2018 Bestandteil der Investmentsteuer in Deutschland ist. Die Berechnung der Vorabpauschale basiert allerdings auf dem sogenannten Basiszins, der in der Vergangenheit oft im negativen Bereich lag. Daher wurde die Vorabpauschale erst wieder Anfang 2024 für das Vorjahr, also das Jahr 2023, erhoben. Doch was ist die Vorabpauschale und wie funktioniert sie? In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, worauf Sie achten sollten.

  • KI, Datenschutz & Datensicherheit

    Bevor Unternehmen generative KI einführen, sollten sie sich einige Fragen stellen, damit die neuen Dienste nicht den Datenschutz und die Datensicherheit gefährden. Forcepoint verrät, welche Fragen das sind. Die meisten Unternehmen haben den Mehrwert von generativer KI inzwischen erkannt und wollen entsprechende Dienste einführen, um ihre Mitarbeiter zu entlasten und Abläufe effizienter zu gestalten.

  • Cybersicherheit & NIS2-Compliance

    Mit der neuen EU-Richtlinie für Cybersicherheit erweitert sich der Kreis der betroffenen Firmen von rund 2.000 Unternehmen auf geschätzte 30.000. Während sich Großbetriebe von ihren Rechtsabteilungen beraten lassen, sind viele Mittelständler auf sich gestellt - und verunsichert.

  • Investitionen in nachhaltige Rechenzentren

    Digitale Technologien spielen eine wesentliche Rolle, um schädliche Emissionen zu reduzieren und die Klimaziele in Deutschland zu erreichen. So ergab eine aktuelle Bitkom-Studie zum Einsatz von digitaler Lösungen in Sektoren wie Energie, Industrie und Verkehr, dass die CO2-Emissionen im Klimaziel-Stichjahr 2030 jährlich um 73 Millionen Tonnen reduziert werden könnten.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen