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Tipps bei Sonderhilfezahlungen


P-Konto und Entlastungspaket der Bundesregierung: Wie sichere ich mir das Geld trotz P-Konto?
Dürfen P-Konto-Inhaber über das Energiegeld der Bundesregierung verfügen?




Von Sylvie Ernoult, Pressesprecherin, Bundesverband deutscher Banken

Die Energiepreise steigen rasant und die Inflation macht sich in allen Lebensbereichen bemerkbar. Um seine Bürgerinnen und Bürger zu unterstützen, hat die Bundesregierung ein großes Entlastungspaket beschlossen. Darunter fallen zum Beispiel 300 Euro Energiegeld sowie eine Erhöhung des Kindergelds.

Sind Sie Inhaber eines Pfändungsschutzkontos, haben Sie sich sicherlich schon gefragt, ob Sie ebenfalls Adressat dieser Maßnahmen sind oder ob die zusätzlichen Mittel Ihren Gläubigern zufallen werden. Wir sind den dringendsten Fragen auf den Grund gegangen.

Grundsätzlich ist es erstmal so, dass zum Beispiel die 300 Euro Energiegeld, die im Entlastungspaket beschlossen wurden, bei Gutschrift auf das Konto der Zwangsvollstreckung unterliegen. Dies gilt für alle Girokonten unabhängig davon, ob sie als Pfändungsschutzkonten geführt werden. Hilfsgeldzahlungen fallen somit erstmal dem Pfändungsgläubiger zu, bzw. bei Pfändungsschutzkonten insoweit, wie sie über dem individuellen kalendermonatlichen Freibetrag des Schuldners liegen.

Werde ich somit um die gewollte Entlastung gebracht?
Die von der Bundesregierung beschlossenen Energiegelder sind – ebenso wie die Soforthilfezahlungen, die im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie gewährt wurden - nicht anders zu behandeln als andere Kontogutschriften.

Nun ist es aber so, dass höchstrichterliche Entscheidungen zu den Sonderhilfezahlungen vorliegen, die dem Schuldner Möglichkeiten eröffnen, wie er sich das Guthaben aus einer Soforthilfezahlung auf seinem Girokonto auch im Falle einer Kontopfändung erhalten kann. So hatte der Bundesgerichtshof in einem am 7. April 2021 veröffentlichten Beschluss die Frage entschieden, ob eine auf ein Pfändungsschutzkonto eingezahlte Corona-Soforthilfe pfändbar ist (Beschl. v. 10.03.2021, Az. VII ZB 24/20). Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der Corona-Soforthilfe um eine nach § 851 ZPO unpfändbare Forderung.

Das Gleiche gilt auch für Energiesofortzahlungen. Damit der Schuldner jedoch über das Guthaben aus dem Energiegeld auch auf seinem P-Konto verfügen kann, muss dieser in entsprechender Anwendung von § 850k Abs. 4 ZPO einen Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrages beim Vollstreckungsgericht stellen.

Wie stelle ich einen Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrags beim Vollstreckungsgericht?
Möchten Sie Ihren Pfändungsfreibetrag erhöhen lassen, ist ein Antrag nach § 850k Abs. 5 ZPO beim zuständigen Gericht zu stellen. Hierbei müssen Sie keine spezielle Form einhalten. Im Netz finden Sie entsprechende Musterschreiben, die Sie als Anhaltspunkt nutzen können.

Darf ich über das erhöhte Kindergeld auf dem P-Konto verfügen?
Damit das erhöhte Kindergeld auf dem P-Konto vor einer Pfändung geschützt ist, ist der monatliche Freibetrag zu erhöhen. Das ist möglich, wenn eine Bescheinigung, z. B. die der Familienkasse, vorliegt. (Bundesverband deutscher Banken: ra)

eingetragen: 27.09.22
Newsletterlauf: 29.11.22

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