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Gutscheinwerbung im Internet


Verbraucherzentrale NRW: Bei einer Stichprobe fand sie kein Gutscheinangebot ohne ärgerliche Einschränkung
Gutschein-Bons hielten einem Vergleich mit einem Geschenk-Gutschein in der Regel nicht stand


(23.11.11) - Die Verbraucherzentrale NRW warnt vor der exzessiven Gutscheinwerbung, die derzeit im Internet zu beobachten ist. Rund ein Dutzend Firmen würden per Internet täglich tausende Gutscheine für Frisör- und Restaurantbesuche, Reisen und Technikartikel verkaufen. Gelockt werde mit Gruppenrabatten bis zu 98 Prozent. Doch wer den Verheißungen erliege, erlebe oft böse Überraschungen, warnt die Verbraucherzentrale NRW. Bei einer Stichprobe fand sie kein Gutscheinangebot ohne ärgerliche Einschränkung.

Wer auf oftmals lokale Angebote abfahre, brauche in der Regel zwischen zwei und zehn Gleichgesinnte. Denn nur als Schnäppchen-Gemeinschaft sei der Rabatt-Gutschein zu ergattern: bei rund einem Dutzend Firmen im Web. Mittlerweile laufe der Nachlass-Handel als tägliches Massengeschäft.

Käufer müssten eine Stadt auswählen und sich mit Name, Adresse und Bankdaten im Internet registrieren. Der Gutschein-Code komme per Mail. Rabattiert würden einzelne Dienstleistungen und Artikel, bisweilen auch ganze Sortimente. Und das stets unter Zeitdruck: 24 Stunden blieben oft nur, um sich einen Gruppen-Deal zu sichern.

Doch wer zuschlage, ohne die Angebote genau zu studieren, den würden oft ärgerliche Überraschungen und Einschränkungen erwarten. Das zeige eine Stichprobe der Verbraucherzentrale NRW, die 30 Gutscheine von verschiedenen Anbietern unter die Lupe nahm. Dabei habe sich gezeigt: Die Bons hielten einem Vergleich mit einem Geschenk-Gutschein in der Regel nicht stand. So habe das Oberlandesgericht München (Az.: 29 U 3193/07) festgestellt, dass Gutscheine für Käufe bei einem Internethändler nicht auf ein Jahr befristet sein dürfen. Das sei eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers.

Anders hätte es bei den meisten der 30 Deal-Gutscheine in der Stichprobe ausgesehen: Gleich 24 wären laut AGB innerhalb eines halben Jahres oder kürzer einzulösen, für jeden Dritten blieben sogar nur drei Monate bis hin zu wenigen Tagen.

Schlechter stünden Deal-Kunden auch da, wenn sie die gesetzten Fristen verpassen. Dann hieße es oft: Das Geld ist perdu, oder es werden nur Teilbeträge in andere Gutscheine getauscht. Beim Präsent-Gutschein dagegen gebe es einen Anspruch auf Erstattung des Geldwertes - abzüglich des entgangenen Gewinns des Händlers.

Hinzu kämen in der Verbraucherzentralen-Stichprobe diverse weitere Einschränkungen und Vorgaben, an die sich Gruppen-Schnapper halten müssten. Terminvereinbarung und Reservierung wären oft obligatorisch: etwa für ein Frühstück im Cafe.

Meist wäre zudem nur ein Gutschein pro Besuch oder Bestellung einsetzbar gewesen. Bestimmte Zeiten, Wochenenden, Feiertage oder Ferien wären ausgenommen, einzelne Filialen vorgeschrieben. Bei Online-Käufen wiederum kämen bei jeder zweiten Bestellung noch Versandkosten hinzu, oder es wäre ein Mindestbestellwert zu beachten gewesen.

Besonders ärgerlich: Jeder zweite der 30 begutachteten Deal-Gutscheine hätte gleich drei oder gar vier solcher Fußangeln aufgewiesen, die eine Einlösung erschwerten.

Selbst bei den Rabatten würden Fallstricke zuhauf lauern. Oft würde die versprochene Ersparnis weit geringer ausfallen. Das hätte eine Recherche der Düsseldorfer Verbraucherschützer offenbart.

Nicht blind zuschlagen sollten Interessenten auch bei reinen Produkt-Deals. Denn vieles gebe es auf dem Markt zum selben Preis oder gar billiger, ganz ohne Gutschein-Brimborium.

Lesen Sie auch die Meldung der Verbraucherzentrale NRW:
http://www.vz-nrw.de/UNIQ132117941531411/link955751A
(Verbraucherzentrale NRW: ra)

Verbraucherzentrale NRW: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


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