Sie sind hier: Home » Markt » Hinweise & Tipps

Kommunikationsmitteln im Straßenverkehr


Änderung der Straßenverkehrsordnung geplant - Verbot von Funk in Kraftfahrzeugen
Die geplante Änderung der StVO soll jetzt das Verbot auf alle elektronischen Geräte ausdehnen, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen



In Konsequenz einer gemeinsam von Verkehrsministerium und Umweltministerium geplanten Änderung der StVO werden künftig alle Anwender von mobiler Funktechnik, mit Ausnahme der BOS, in ihrer Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Betroffen sind Sicherheitsdienste, Revierfahrer, Ver- und Entsorger, Straßenbauverwaltungen, Betriebe des Öffentlichen Personennahverkehrs, kommunale Unternehmen, Flughäfen und Häfen, etc. Die Verordnung liegt dem Bundesrat für seine 959. Sitzung am 7. Juli 2017 zur Entscheidung vor. Darauf weist Von Zur Mühlen'sche GMBH hin (VZM).

Durch eine Änderung des Paragraphen 23 (Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden) Absatz 1.a der Straßenverkehrsordnung (StVO) möchte das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) die Benutzung von Kommunikationsmitteln im Straßenverkehr einschränken. Dies wird aus der Drucksache 424/17 des BMVI an den Bundesrat deutlich.

Die aktuelle Fassung des Paragraphen verbietet die Nutzung von Mobil- und Autotelefonen durch den Fahrzeugführer, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss.

Die geplante Änderung der StVO soll jetzt das Verbot auf alle elektronischen Geräte ausdehnen, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen. Darunter fallen dann auch die klassischen Funksysteme, die in Fahrzeugen z.B. für Sicherheits- und Interventionsdienste, Revierfahrern, Energieversorgern, Stadtwerken, etc. eingesetzt werden.

Der zu ändernde Gesetzestext lautet:

"Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

hierfür das Gerät nicht aufgenommen oder nicht gehalten wird und
entweder
a.) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b.) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitiger Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist, die einen Zeitraum von einer Sekunde nicht überschreitet."

Dies würde bedeuten, dass auch das Mikrofon eines im Kraftfahrzeug verbauten mobilen Funkgerätes (MRT – mobile radio terminal) nicht mehr während der Fahrt benutzt werden darf. Erschwert wird die Nutzung zusätzlich, dass derartige Geräte nur bei manuell abgeschaltetem Motor benutzt werden dürften. Eine automatische Abschaltung (z.B.: Start-Stopp-Automatik) des Motors reicht nicht aus, um die Benutzung des Gerätes zu erlauben.

Von dem Verbot sind nach §35 (Sonderrechte) der StVO nur die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei, der Zolldienst und Fahrzeuge des Rettungsdienstes, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, ausgenommen. Diese dürfen weiterhin ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen, halten und beim Sprechen die Sendetaste gedrückt halten.

Passiert die Verordnung in der vorliegenden Entwurfsfassung unverändert den Bundesrat, dürfen alle anderen Anwender mobiler Funktechnik, d. h. Sicherheitsdienste, Revierfahrer, Ver- und Entsorger, Straßenbauverwaltung, Betriebe des Öffentlichen Personennahverkehrs, kommunale Unternehmen, Flughäfen und Häfen, etc., diese als Fahrzeugführer im öffentlichen Straßenverkehr ab dem Tag der Verkündung nicht mehr benutzen, wenn ein Funkgerät oder das Bedienteil eines Funkgerätes aufgenommen und gehalten werden muss. Dies kommt für diese Betroffenen de facto einem Funkverbot im KFZ gleich, da anders als bei Handy und Co, Freisprechanlagen, Nachrüstsets derzeit nur schwer oder gar nicht verfügbar und technisch vorgesehen sind.

Sollten sich die federführenden Ausschüsse sowie das Land Niedersachsen mit ihren Empfehlungen zur Ergänzung einer Übergangsfrist bis 2020 im Bundesrat durchsetzen können, wird den Betroffenen ein Zeitfenster geöffnet, die technischen Defizite aufzuarbeiten.

Link Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, Stand 30.05.2017
http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2017/0424-17.pdf
(VZM: ra)

eingetragen: 20.07.17
Home & Newsletterlauf: 23.08.17

Von Zur Mühlen'sche VZM: Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Markt / Hinweise & Tipps

  • Vorsicht vor Betrug bei Festgeldanlagen

    Wer auf der Suche nach attraktiven Tages- oder Festgeldanlagen ist, nutzt häufig eine Suchmaschinensuche oder ein Vergleichsportal im Internet. Doch hier heißt es, wachsam zu sein. Auch Unternehmensseiten wie Bankportale und Vergleichsportale können perfekt gefälscht sein.

  • Bestandteil der Investmentsteuer

    Die Vorabpauschale für Investmentfonds ist bereits seit 2018 Bestandteil der Investmentsteuer in Deutschland ist. Die Berechnung der Vorabpauschale basiert allerdings auf dem sogenannten Basiszins, der in der Vergangenheit oft im negativen Bereich lag. Daher wurde die Vorabpauschale erst wieder Anfang 2024 für das Vorjahr, also das Jahr 2023, erhoben. Doch was ist die Vorabpauschale und wie funktioniert sie? In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, worauf Sie achten sollten.

  • KI, Datenschutz & Datensicherheit

    Bevor Unternehmen generative KI einführen, sollten sie sich einige Fragen stellen, damit die neuen Dienste nicht den Datenschutz und die Datensicherheit gefährden. Forcepoint verrät, welche Fragen das sind. Die meisten Unternehmen haben den Mehrwert von generativer KI inzwischen erkannt und wollen entsprechende Dienste einführen, um ihre Mitarbeiter zu entlasten und Abläufe effizienter zu gestalten.

  • Cybersicherheit & NIS2-Compliance

    Mit der neuen EU-Richtlinie für Cybersicherheit erweitert sich der Kreis der betroffenen Firmen von rund 2.000 Unternehmen auf geschätzte 30.000. Während sich Großbetriebe von ihren Rechtsabteilungen beraten lassen, sind viele Mittelständler auf sich gestellt - und verunsichert.

  • Investitionen in nachhaltige Rechenzentren

    Digitale Technologien spielen eine wesentliche Rolle, um schädliche Emissionen zu reduzieren und die Klimaziele in Deutschland zu erreichen. So ergab eine aktuelle Bitkom-Studie zum Einsatz von digitaler Lösungen in Sektoren wie Energie, Industrie und Verkehr, dass die CO2-Emissionen im Klimaziel-Stichjahr 2030 jährlich um 73 Millionen Tonnen reduziert werden könnten.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen