Grundgesetzwidrige Einsichtsverweigerungsregelung?
Das ULD sieht sich übergangen: "Hat der Gesetzgeber sein Interesse am ULD und am Datenschutz verloren?"
Wurde bisher das ULD bei datenschutzrelevanten Vorhaben zumindest angehört, so wird inzwischen selbst auf eine förmliche Beteiligung verzichtet
(17.04.12) - Mit Sorge beobachtet das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD), wie der Landesgesetzgeber am Ende der Legislaturperiode zunehmend bei der Normsetzung Geschwindigkeit der Qualität vorzieht und dabei wichtige Aspekte des Datenschutzes übergeht. Wurde bisher das ULD bei datenschutzrelevanten Vorhaben zumindest angehört, auch wenn die Stellungnahmen manchmal in der Sache unberücksichtigt blieben, so wird inzwischen selbst auf eine förmliche Beteiligung verzichtet. Aktuell hat der Innen- und Rechtsausschuss dem Landtag die Annahme des Entwurfs eines "Staatsvertrags über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle" zur Realisierung der elektronischen Fußfessel empfohlen, ohne dass dem ULD die Möglichkeit eingeräumt wurde, hierzu Stellung zu beziehen.
Welche Konsequenzen der Verzicht auf die Expertise des ULD haben kann, zeigte sich jüngst beim Entwurf eines Therapie-Unterbringungs-Vollzugs-Gesetzes. Dieser wurde vom Innen- und Rechtsausschuss am 14.03.2012 abschließend behandelt. Das ULD hatte hiervon zufällig am Vortag erfahren und daraufhin kurzfristig noch eine Stellungnahme übermittelt.
In seinem Schreiben wies das ULD darauf hin, dass die geplante Regelung zum für den Datenschutz wesentlichen Akteneinsichtsrecht verfassungswidrig sei, weil diese Einsicht von der Geltendmachung eines "rechtlichen Interesses" abhängig gemacht wird (LT-Umdruck 17/3846). Statt diesen Bedenken nachzugehen, blieb der Innen- und Rechtsausschuss bei der grundgesetzwidrigen Einsichtsverweigerungsregelung.
Thilo Weichert, Leiter des ULD, sagte: "Seit langem ist bekannt, wann diese Legislaturperiode endet. Der Landtag darf nicht in allerletzter Sekunde gravierende Einschnitte in den Datenschutz beschließen, ohne dass hierüber zuvor ergebnisoffen diskutiert werden konnte. Hierfür ist das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung einfach zu wertvoll." (ULD: ra)
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