Tracking muss wirksam beendet werden können


Wettbewerbszentrale moniert Datenschutzverstöße beim Einsatz von Webanalyse-Tools
Webseitenbetreiber müssen auf den Einsatz von Tracking-Tools hinweisen



Nach den Beobachtungen der Wettbewerbszentrale werden Webanalyse-Tools von Webseitenbetreibern vielfach nicht rechtskonform eingesetzt: Die Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft für fairen Wettbewerb hat in den letzten neun Monaten 51 Beanstandungen wegen Datenschutzverstößen im Zusammenhang mit der Nutzung von Webanalyse-Tools ausgesprochen.

Viele Unternehmen, die Webseiten betreiben, verwenden Webanalyse Tools, mit denen das Surf-Verhalten der Nutzer dokumentiert und analysiert werden kann. Mit Hilfe dieser Tools sollen eine Optimierung und eine verbesserte Wahrnehmung der Webseite erreicht werden. Beim Einsatz von Webanalyse-Tools sind allerdings bestimmte Nutzungsvoraussetzungen zu beachten.

Voraussetzungen für den datenschutzkonformen Einsatz von Tracking-Tools
Für einen datenschutzkonformen Einsatz von Webanalysetools – auch unter Beachtung der Vorgaben der Aufsichtsbehörden - muss der Webseitenbetreiber die Nutzer der Internetseite u.a. über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten unterrichten. Es empfiehlt sich, diese Unterrichtung im Rahmen der Datenschutzerklärung vorzunehmen. Weiterhin ist es notwendig, den Nutzern eine angemessene Widerspruchsmöglichkeit gegen die Erfassung von Nutzungsdaten einzuräumen. Durch den Widerspruch muss das Tracking effektiv beendet werden können.

Nicht alle Webseitenbetreiber hielten nach den Erkenntnissen der Wettbewerbszentrale die insoweit bestehenden Vorgaben ein. Auffällig war, dass Verstöße unabhängig von der Unternehmensgröße oder Branche festgestellt wurden. Auch namhafte Unternehmen aus verschiedenen Branchen informierten entweder gar nicht oder nur in unzulänglicher Weise über den Einsatz von Webanalyse-Tools bzw. bestehende Widerspruchsmöglichkeiten auf ihren Webseiten.

Die meisten Fälle konnten durch Abgabe von Unterlassungserklärungen erledigt werden. In zwei Fällen hat die Wettbewerbszentrale Klage gegen die jeweiligen Webseitenbetreiber erhoben (F 6 0013/16 – LG Düsseldorf, Az. 12 O 5/17; F 6 0018/16 – LG Düsseldorf, Az. 12 O 285/16).

"Es geht in diesen Fällen nicht um die bloße Erfüllung von Informationspflichten, sondern auch darum, den Nutzern eine Widerspruchsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, durch die das Tracking wirksam beendet werden kann. Wer das Vertrauen der Nutzer für sich in Anspruch nehmen möchte, sollte daher auch die rechtlichen Voraussetzungen im Zusammenhang mit Webanalysetools erfüllen", fordert Tina Weigand, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale.

Webanalyse-Tools dienen der Sammlung von Daten und deren Auswertung hinsichtlich des Verhaltens von Besuchern auf Webseiten. Mithilfe von Webanalyse-Tools wie Google Analytics oder Piwik ist es möglich, das Nutzerverhalten auf einer Website nachzuvollziehen Ein Webanalyse-Tool untersucht dabei typischerweise, woher die Besucher kommen, welche Bereiche auf einer Internetseite aufgesucht werden und wie oft und wie lange welche Unterseiten und Kategorien angesehen werden. Um einen einzelnen Seitenaufruf einer Sitzung und eine Sitzung einem eventuell wiederkehrenden Besucher zuordnen zu können, werden regelmäßig Cookies eingesetzt.
(Wettbewerbszentrale: ra)

eingetragen: 29.06.17
Home & Newsletterlauf: 26.07.17

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