25.11.20 - Compliance- & Governance-Newsletter
In Gestalt des VerSanG steht ein Unternehmensstrafrecht vor der Tür. Hierdurch wird die Sanktionierung von Straftaten, die aus einem Unternehmen heraus begangen werden, über den Straftäter hinaus auf das Unternehmen erstreckt
In jüngster Zeit nimmt die mediale Berichterstattung über erfolgreiche digitale Angriffe auf Unternehmen zu. Dabei sind Cyberangriffe kein neues Phänomen
25.11.20 - Alea iacta est: Das neue COSO-Framework: Down- oder Upgrade für Compliance-Systeme?
Die vom COSO entwickelten Frameworks sind die international am meisten verwendeten Rahmenkonzepte für Interne Kontroll- und Risikomanagementsysteme. Auch national bieten die Frameworks eine wichtige Orientierung. So nutzt beispielsweise das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) die Frameworks als Grundlage zur Prüfung von Governance-Management-Systemen (IDW PS 980- 982) und zur risikoorientierten Abschlussprüfung (IDW PS 261). Daher ist es überraschend, dass bisher noch keine umfassende Diskussion über das neueste COSO-Framework aus dem Jahr 2017 geführt wurde. Eine aktuelle Befragung zeigt, dass dies bekannt ist (86 Prozent), jedoch nur geringe Anwendung findet (18 Prozent).
25.11.20 - Compliance vor und bei Cyberangriffen - Pflichten der Geschäftsleitung und deren konkrete Umsetzung in der Praxis
In jüngster Zeit nimmt die mediale Berichterstattung über erfolgreiche digitale Angriffe auf Unternehmen zu. Dabei sind Cyberangriffe kein neues Phänomen. Sie werden aber zunehmend raffinierter und weisen ein höheres Schadenspotential auf. Mit Blick auf Compliance in Unternehmen ist die Geschäftsleitung verpflichtet, die Cybersicherheit des Unternehmens durch geeignete Maßnahmen aufzubauen und zu erhalten. Zwar ergreifen Unternehmen wegen der zunehmenden Bedrohung durch Cyberangriffe mittlerweile verstärkt Maßnahmen. Handlungsbedarf besteht aber weiterhin.
25.11.20 - Auswirkungen des VerSanG auf die Managerhaftung
In Gestalt des VerSanG steht ein Unternehmensstrafrecht vor der Tür. Hierdurch wird die Sanktionierung von Straftaten, die aus einem Unternehmen heraus begangen werden, über den Straftäter hinaus auf das Unternehmen erstreckt. Offenbar genügt die Abschreckungswirkung des Individualstrafrechts einerseits und der Managerhaftung andererseits dem Gesetzgeber nicht, um angesichts des wirtschaftlichen Druckes, der im Wettbewerb auf den Unternehmen lastet, ein rechtstreues Verhalten der Unternehmensverantwortlichen und ihrer Mitarbeiter sicherzustellen.
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