Vertrauenspersonen bei ärztlichen Untersuchungen


"Massiven Eingriff" in das Selbstbestimmungsrecht: Begleitpersonen muss man zur einer ärztlichen Begutachtung mitnehmen dürfen
Die Hinzuziehung von Vertrauenspersonen zu Untersuchungen im Rahmen von Sozialgerichtsverfahren widerspricht nicht der geltenden Rechtslage


(15.07.08) - Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages hat sich Ende Juni dafür eingesetzt, dass Begleitpersonen zu einer ärztlichen Begutachtung mitgenommen werden dürfen. Deshalb beschloss er einstimmig, die zugrundeliegende Eingabe der Bundesregierung "als Material" zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages "zur Kenntnis" zu geben.

Konkret forderte die Petentin, dass die zu untersuchende Person zur ärztlichen Untersuchung, die von einem Sozialleistungsträger veranlasst wurde, eine Person ihres Vertrauens mitnehmen darf. Fast sämtliche Behörden würden die Gegenwart einer Begleitperson verweigern. Dazu gehörten die Rentenversicherungen, der Medizinische Dienst der Krankenkassen, die Versorgungsämter, die Bundesagentur für Arbeit, die Berufsgenossenschaften und die Gesundheitsämter von Städten und Kreisen.

Für die Petentin handelt es sich bei einer angeordneten medizinischen Untersuchung nicht zuletzt wegen der drohenden Leistungsverweigerung um einen "massiven Eingriff" in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen. Die Untersuchung sei die "alles entscheidende Grundlage für den weiteren Lebensweg des Betroffenen, oft sogar ganzer Familien".

Die vom Ausschuss eingeleitete parlamentarische Prüfung ergab unter anderem, dass die Hinzuziehung von Vertrauenspersonen zu Untersuchungen im Rahmen von Sozialgerichtsverfahren nicht der geltenden Rechtslage widerspricht. Dies werde auch in einem Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz deutlich, nach dem ein genereller Ausschluss von Vertrauenspersonen des zu Untersuchenden unzulässig sei. Der Sachverständige könne die Untersuchung dann zwar ablehnen, jedoch nur wenn er hierfür sachliche Argumente habe.

Wenn er sie aber nicht durchführen wolle, weil in Anwesenheit einer Vertrauensperson nicht das "notwendige Vertrauensverhältnis" hergestellt werden könne und eine "ordnungsgemäße Begutachtung" so nicht möglich sei, dürfe das Misstrauen des Untersuchenden in die Objektivität des Sachverständigen nachvollziehbar und der Sachverständige damit ausgeschlossen sein, so das Gericht.

Diese Grundsätze für ein faires Gerichtsverfahren müssen nach Ansicht des Petitionsausschusses auch bereits im Sozialverwaltungsverfahren Anwendung finden. Denn typischerweise trete der Arzt dabei weniger in der Funktion einer Vertrauensperson auf, sondern er werde seitens des Betroffenen eher in den Bereich der über den Anspruch entscheidenden Behörde gezählt. (Deutscher Bundestag: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat

  • Regierung: Berichtspflichten zu umfangreich

    Die Berichtspflichten für Unternehmen sind nach Auffassung der Bundesregierung im internationalen Wettbewerb zu umfangreich. Dazu zählt die Regierung in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion auch Nachhaltigkeitsberichtspflichten. Die Offenlegung ähnlicher Sachverhalte solle weiter vereinheitlicht werden, um "Doppelreporting" zu vermeiden.

  • Digitale Souveränität in der Bundesverwaltung

    Über die Beschaffung und den Einsatz von IT-(Sicherheits-)Produkten durch den Bund als öffentlichen Auftraggeber informiert die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/14887) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU (20/14226). Unter der Überschrift "Digitale Souveränität in der Bundesverwaltung" wird darin ein umfassender Überblick über die Beschaffung und Zulassung von einzelnen IT-Sicherheitsprodukten und -diensten gegeben.

  • Aktive Beteiligungsführung bei Unternehmen

    Die Bundesregierung bestätigt in ihrer Antwort (20/14693) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/14379) die zu Ende 2024 erfolgte Änderung der Richtlinien für eine aktive Beteiligungsführung bei Unternehmen mit Bundesbeteiligung. Bereits die bis November 2024 geltenden Regelungen hätten vorgesehen, dass Mitglieder des Bundestages "in Ausnahmefällen" in Aufsichtsgremien von Unternehmen mit Bundesbeteiligung berufen werden können, heißt es in der Antwort.

  • Risikostrukturausgleich der Krankenkassen

    Verschiedene gesetzliche Initiativen der vergangenen Jahre zielen nach Angaben der Bundesregierung darauf ab, unzulässige Einflussnahmen auf die Datengrundlagen des Risikostrukturausgleichs (RSA) der Krankenkassen zu verhindern und die Manipulationsresistenz des RSA zu stärken. Zuletzt sei mit dem "Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz" (GKV-FKG) 2020 die sogenannte Manipulationsbremse eingeführt worden, heißt es in der Antwort (20/14678) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (20/14442) der Unionsfraktion.

  • Souveräne Dateninfrastruktur

    Die Bundesregierung strebt eine effiziente, wirtschafts- und innovationsfreundliche Umsetzungsstruktur der europäischen KI-Verordnung an, die knappe Ressourcen klug einsetzt. Das antwortet die Bundesregierung (20/14421) der AfD-Fraktion auf eine Kleine Anfrage (20/14109).

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen