Risikoselektion der Kassen unerlaubt


Krankenkassen: Prämien nur für die Werbung von Mitgliedern aus bestimmten Personenkreisen vorsehen, grundsätzlich unzulässig
Auch Bonusprogramme der Krankenkassen seien grundsätzlich an alle Mitglieder einer Krankenkasse zu richten und diskriminierungsfrei auszugestalten

(27.04.16) - Krankenkassen dürfen bei der Werbung von Versicherten keine systematische Risikoselektion betreiben. So seien etwa Zielgruppenvereinbarungen, die Prämien nur für die Werbung von Mitgliedern aus bestimmten Personenkreisen vorsehen, grundsätzlich unzulässig, heißt es in der Antwort (18/7926) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (18/7784) der Fraktion Die Linke.

Eine Risikoselektion, etwa nach Einkommen, verstoße gegen das Diskriminierungsverbot und das in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu beachtende Solidaritätsprinzip. Die Aufsichtsbehörden der GKV hätten in ihren 2015 überarbeiteten Wettbewerbsgrundsätzen eine entsprechende Klarstellung aufgenommen. Soweit das Bundesversicherungsamt von solchen Zielgruppenvereinbarungen erfahre, würden diese auch in Zukunft "konsequent aufsichtsrechtlich aufgegriffen". Allerdings seien derzeit keine Zielgruppenvereinbarungen bei Krankenkassen bekannt.

Zulässig seien jedoch allgemeine Werbeaktionen, mit denen Krankenkassen etwa besondere Angebote für bestimmte Personengruppen besonders darstellten. Soweit dies nicht zur Ausgrenzung potenzieller Mitglieder oder zur Einschränkung des Kassenwahlrechts führe, sei dies nicht zu beanstanden.

Auch Bonusprogramme der Krankenkassen seien grundsätzlich an alle Mitglieder einer Krankenkasse zu richten und diskriminierungsfrei auszugestalten. Mit Bonusprogrammen könnten Krankenkassen sich im Wettbewerb positionieren und ein Instrument einsetzen, das "gerade nicht den reinen Preiswettbewerb um den niedrigsten Beitragssatz zum Gegenstand hat".

Eine allgemeine Ausrichtung im Vertrieb auf Personen mit "überdurchschnittlichem Einkommen" sei grundsätzlich noch nicht zu beanstanden. Dies sei vergleichbar mit einer Ausrichtung auf Familien oder eine sportliche Klientel. Erst wenn potenziellen Mitgliedern der Zugang zur Krankenkasse erschwert würde oder nur für die Akquise bestimmter Personen keine Vergütung gewährt würde, "wäre die Grenze des rechtlich Zulässigen überschritten". (Deutsche Bundesregierung: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat

  • Lobbygesellschaft für Digitale Transformation

    Die Bundesregierung gestaltet nach eigener Darstellung die digitale Transformation im Sinne der Bürger durch digitalpolitische Initiativen aktiv mit. Dazu würden bestehende Verfahren kontinuierlich modernisiert und implementiert im Hinblick auf aktuelle technische Entwicklungen, heißt es in der Antwort (20/13814) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (20/13448) der AfD-Fraktion.

  • AfD fordert Stopp der Wärmewende

    Die AfD-Fraktion will durch einen Stopp der Wärmewende Wohnen wieder bezahlbar machen. In einem Antrag (20/13764) wird insbesondere eine Absenkung der Energiestandards bei Neubauten verlangt.

  • AfD-Fraktion hält EU-Richtlinie für "rechtswidrig"

    Für die AfD-Fraktion greift eine EU-Richtlinie "rechtswidrig in die Grundrechte der Bürger ein". Das schreibt sie in einem Antrag (20/13799), in dem sie darauf abzielt, dass das EU-Parlament und der Rat der EU am 24. April 2024 die Richtlinie über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten beschlossen hätten.

  • Umsetzung der "eIDAS 2.0"-Verordnung

    Um die Umsetzung der "eIDAS 2.0"-Verordnung geht es in einem Antrag der CDU/CSU-Fraktion (20/13735). Wie die Fraktion darin ausführt, wird mit eIDAS 2.0 "eine persönliche europäische digitale Brieftasche, die EUDI-Wallet" geschaffen.

  • Neufassung der Energieauditpflicht

    Der Ausschuss für Klimaschutz und Energie im Rahmen einer Sachverständigen-Anhörung mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung "zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen, zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes und zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes (20/11852) befasst. Im Fokus stand dabei vor allem die Neufassung der Energieauditpflicht.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen