Recyclingfähigkeit von Verpackungen


Kreislaufwirtschaft durch chemisches Recycling
Laut Abfallhierarchie unter § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) ist die Vermeidung von Abfall oberste Priorität und wird dem Recycling vorgezogen



Die Regelungen im Kreislaufwirtschaftsgesetz und der europäischen Abfallrahmenrichtlinie regeln den Vorrang der Vermeidung von Abfällen vor der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling, der sonstigen Verwertung und der Beseitigung. Ziel sei es, diejenigen Maßnahmen zu fördern, die unter dem Gesichtspunkt des Lebenszyklusdenkens das "insgesamt beste Ergebnis für den Umweltschutz" erzielen können, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/20792) auf eine Kleine Anfrage (19/20175) der FDP-Fraktion.

Es gehe "weder um eine Vermeidung noch um ein Recycling um jeden Preis", heißt es darin weiter. Dem Vorrang des Recyclings könne nur entsprochen werden, wenn bei der Gestaltung von Produkten und Verpackungen auf deren Recyclingfähigkeit geachtet werde. Bei der Gestaltung möglichst nachhaltiger Verpackungen seien "Expertenwissen und Innovationskraft" gefordert. Das Verpackungsgesetz setze ökonomische Anreize, um die Recyclingfähigkeit von Verpackungen zu fördern, schreibt die Regierung weiter.

Vorbemerkung der Fragesteller
Laut Abfallhierarchie unter § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) ist die Vermeidung von Abfall oberste Priorität und wird dem Recycling vorgezogen. Allerdings sollten dabei die Maßnahmen Vorrang haben, die den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleisten (§ 6 Absatz 2 KrWG). Die Vermeidung von Abfallmengen führt besonders in der Herstellung von Kunststoffprodukten häufig zum Einsatz von Verbundmaterialien und Additiven, die dazu führen, dass das Recycling erschwert bis unmöglich wird und meist ein thermischer Verwertungsweg gewählt wird. Dies widerspricht nach Ansicht der Fragesteller § 7 Absatz 2 KrWG, wonach die "Verwertung von Abfällen (…) Vorrang vor deren Beseitigung" hat. Dies gilt "soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann" (§ 7 Absatz 4 KrWG).

Nach Auffassung der Fragesteller kann das chemische Recycling, was im aktuellen Verpackungsgesetz als rohstoffliches Recycling geführt wird, einen wichtigen Beitrag leisten. Das gilt besonders dann, wenn ein Stoff schon mehrere Zyklen des Recyclings durchlaufen hat, wodurch sich die Qualität der Rezyklate beim mechanischen Recycling verschlechtert. Durch die Benachteiligung dieser Verfahren gegenüber dem mechanischen Recycling von Kunststoffabfällen, das als werkstoffliches Recycling für die Quotenberechnung berücksichtigt wird, wird die Weiterentwicklung der Methoden erschwert (§ 3 Absatz 19 des Verpackungsgesetzes – VerpackG –, Antwort auf die Schriftliche Frage 125 auf Bundestagsdrucksache 19/10041, S. 85). Zudem widerspricht dies den Regelungen auf EU-Ebene, wo das chemische Recycling in die Quotenberechnung einfließt. Diese Benachteiligung begründet sich auf der Überlegung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU), "dass die erfassten Kunststoffverpackungen einer energetisch effizienten und somit ökologisch besonders sinnvollen Verwertung zugeführt werden sollen", was wohl implizieren soll, dass eine Verwertung durch chemisches Recycling diese Anforderungen nicht erfüllt (Antwort auf die Schriftliche Frage 125 auf Bundestagsdrucksache 19/10041).

Geht man davon aus, dass diese Annahme stimmt, ist der Absatzmarkt für Produkte dieser Verwertungsmethode kleiner und eine Regulierung überflüssig. Die Politik sendet durch die Ungleichbehandlung der Methoden ein falsches Signal und schafft Unsicherheiten für investitionsbereite Unternehmen. Gepaart mit unzureichenden Mengenströmen, werden Investitionen in die Weiterentwicklung der Methoden und in bestehende Anlagen unattraktiv. Fortschritt sollte nach Ansicht der Fragesteller durch Technologieoffenheit gefördert werden und nicht durch vorgezeichnete Wege verhindert werden.
(Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 16.07.20
Newsletterlauf: 01.10.20


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