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Daten von Wachschützern


Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
Regelabfrage bei der jeweiligen Landesbehörde für Verfassungsschutz ist ab dem 1. Januar 2019 bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung von Bewachungsgewerbetreibenden und Wachpersonen mit besonders sicherheitsrelevanten Aufgaben vorgeschrieben



Die Daten von Bewachungsunternehmern und deren Personal sollen künftig in einem zentralen, elektronisch auswertbaren Register gespeichert werden. Dazu hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt (19/3829). Er ermögliche das Umsetzen von Anforderungen an das Register, die in einer Gesetzesänderung von 2016 formuliert worden seien, heißt es darin. Insgesamt sollen mit dem Gesetz nicht nur maßgebliche Prozesse digitalisiert werden, sondern auch durch die Bündelung und Neustrukturierung Vorschriften vereinfacht werden und Regelungen leichter und unkomplizierter nachvollziehbar. Weil außerdem klar bundesweit geregelt ist, wer per Definition zum "Wachpersonal" gehört und wer für die Prüfung der Zuverlässigkeit von Wachpersonen zuständig ist, rechnet die Bundesregierung zudem mit Kosteneinsparungen. Mehrfachüberprüfungen würden nun überflüssig.

Das Problem
§ 34a Absatz 6 Gewerbeordnung gibt vor, dass bis zum 31. Dezember 2018 ein Bewacherregister zu errichten ist, in dem bundesweit Daten zu Bewachungsgewerbetreibenden und Bewachungspersonal elektronisch auswertbar zu erfassen und auf dem aktuellen Stand zu halten sind. Diese Vorgabe wurde im Rahmen der Reform des Bewachungsrechts durch das Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2456) aufgenommen. Ziel des bundesweiten Registers ist es, den Vollzug des Bewachungsrechts zu verbessern.

So soll die Regelabfrage bei der jeweiligen Landesbehörde für Verfassungsschutz, die ab dem 1. Januar 2019 bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung von Bewachungsgewerbetreibenden und Wachpersonen mit besonders sicherheitsrelevanten Aufgaben vorgeschrieben ist, über das Register erfolgen. Außerdem sollen die Industrie- und Handelskammern Daten zu Sachkunde- und Unterrichtungsnachweisen elektronisch zum Abruf bereitstellen.

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Errichtung des bundesweiten Bewacherregisters unter Berücksichtigung dieser Anforderungen umzusetzen und eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Bestimmung der Registerbehörde sowie die Verarbeitung der für den Vollzug des Bewachungsrechts notwendigen personenbezogenen Daten im Register zu schaffen.
(Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 28.08.18
Newsletterlauf: 12.10.18


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