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Außenwirtschaftsgesetz soll geändert werden


Das Bundeskabinett hat beschlossen, das Außenwirtschaftsgesetz entsprechend zu ändern
Künftig ist es möglich, Beteiligungen ausländischer Investoren zu verbieten, wenn sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedeuten


(22.08.08) - Das Bundeskabinett beschloss das 13. Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung. Nach dem Gesetzentwurf ist eine sehr zurückhaltende Prüfung ausländischer Investitionen vorgesehen. So erlaubt der Gesetzentwurf, den Kauf eines deutschen Unternehmens oder eine Beteiligung ab 25 Prozent seitens eines ausländischen Investors zu überprüfen. Diese Regelung gilt nur für Investoren, die außerhalb der EU und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Staaten) ihren Sitz haben. Der Europäischen Freihandelsassoziation gehören Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz an.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Michael Glos, sagte hierzu: "Deutschland ist und bleibt offen für ausländische Investitionen. Der Großteil ausländischer Investitionen wird nicht vom Gesetzentwurf erfasst." Staatsfonds etwa erwerben regelmäßig deutlich geringere Anteile an Unternehmen. Glos ergänzte: "Unternehmen und Erwerber werden durch den Gesetzentwurf in geringst möglicher Weise belastet. Der Gesetzentwurf sieht keine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht für ausländische Unternehmen vor, sondern lediglich das Recht, bestimmte Investitionen zu prüfen."

Wie unterdessen weiter erklärt wurde, solle das Gesetz "sehr zurückhaltend" zur Anwendung kommen, offensichtlich um Investoren nicht zu verschrecken.

Das Prüfverfahren soll gewährleisten, dass die beteiligten Unternehmen und Erwerber rasch Rechtssicherheit erlangen: Die Prüfung eines Erwerbs könne nur innerhalb von drei Monaten nach dem Vertragsschluss eingeleitet werden. Ist eine Prüfung eingeleitet worden, können Beschränkungen nur innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung vollständiger Unterlagen angeordnet werden. Eine nachträgliche Überprüfung eines Erwerbs nach Ablauf dieser Fristen sei nicht möglich. Zudem können Unternehmen und Erwerber bereits vor Abschluss des Erwerbsvertrages die Unbedenklichkeit des Erwerbs klären.

Maßgebliches Kriterium für die Prüfung und etwaige Beschränkungen sei eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit. Dieses Kriterium sei durch das EG-Recht und die Rechtssprechung des EuGH hinreichend bestimmt. Der Gesetzentwurf berücksichtige daher die europarechtlichen Vorgaben.

Die Anforderungen des EuGH an die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit sind hoch. Erforderlich ist eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung eines gesellschaftlichen Grundinteresses. Dies soll bei der Anwendung des Gesetzes zu beachten sein.

Für die Prüfung und etwaige Beschränkungen ausländischer Erwerbe ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zuständig. Dabei werden die jeweils im konkreten Fall betroffenen Ressorts beteiligt. Ist die Prüfung eines ausländischen Erwerbs eingeleitet worden, unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Bundesregierung vor Ablauf der Zweimonatsfrist über das Ergebnis der Prüfung.

Hält das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach einem Prüfverfahren Anordnungen oder eine Untersagung für erforderlich, ist hierfür zuvor die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich. Diese hohe Verfahrensanforderung unterstreiche laut Bundesregierung den Ausnahmecharakter von Anordnungen oder Untersagungen ausländischer Investitionen.

Angesichts des begrenzten Anwendungsbereichs der Prüfungsmöglichkeit und der strengen Anforderungen des EG-Rechts und des EuGH an die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit sollen Anordnungen zum Erwerb oder Untersagungen nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht kommen. Das offene Investitionsklima in Deutschland werde dadurch nicht berührt.

Die Prüfung von ausländischen Unternehmenserwerben ist nicht neu. Das Außenwirtschaftsgesetz sieht sie bereits bei Investitionen in Firmen vor, die Kriegswaffen, bestimmte Rüstungsgüter oder Kryptosysteme herstellen oder entwickeln.

Die Bestimmungen bieten keine Rechtsgrundlage für eine routinemäßige staatliche Kontrolle ausländischer Investionen. In anderen Staaten wie beispielsweise in den USA, Großbritannien oder Frankreich bestehen bereits vergleichbare, teils strengere Regelungen, so die Bundesregierung in einer Erklärung. (Deutsche Bundesregierung: ra)

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