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Evaluation des Behindertengleichstellungsgesetzes


Eine engere Kooperation und Abstimmung von Bund und Ländern in der Behindertengleichstellung ist sinnvoll
Viele Menschen mit Behinderung würden sich in privaten Rechtsverhältnissen diskriminiert und benachteiligt sehen, sei es von Arbeitgebern, Vermietern, Anbietern von Waren und Dienstleistungen oder Gesundheitseinrichtungen



Das Nebeneinander von Bundes- und Landesrecht beeinträchtigt die Transparenz darüber, was gilt, und insbesondere über die Rechtsschutzmöglichkeiten. Das ist eine der Aussagen aus der Evaluierung des novellierten Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG), die nun als Unterrichtung durch die Bundesregierung (20/4440) vorgelegt wurde.

Darin heißt es zu der rechtswissenschaftlichen Evaluation weiter: "Eine engere Kooperation und Abstimmung von Bund und Ländern in der Behindertengleichstellung ist sinnvoll." Die Landes- und Kommunalverwaltung sei oft der erste Kontakt von Bürgerinnen und Bürgern mit dem Staat. Sie sei auch zentral für das Sozialrecht. "Die bundesweit geltenden Regeln im SGB I und SGB X (Erstes und zehntes Sozialgesetzbuch) sorgen hier für mehr Gemeinsamkeit bei der Regelung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung. Zwischen verschiedenen geltenden Landesbehindertengleichstellungsgesetzen bestehen hingegen erhebliche Unterschiede. Besonders augenfällig ist das in Bayern, Hessen und Sachsen, die ihre Kommunen und damit auch Träger der Sozialverwaltung nur eingeschränkt an ihre Behindertengleichstellungsgesetze binden."

Viele Menschen mit Behinderung würden sich in privaten Rechtsverhältnissen diskriminiert und benachteiligt sehen, sei es von Arbeitgebern, Vermietern, Anbietern von Waren und Dienstleistungen oder Gesundheitseinrichtungen. "Eine Abstimmung des BGG mit den zivilrechtlichen Gesetzen wie dem AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) und dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist deshalb dringend notwendig, zumal diese Gesetze nur zusammen das EU-Recht und die UN-BRK (UN-Behindertenrechtskonvention) umsetzen."

Die Effektivität des BGG könne dabei auch profitieren, wenn es mit zivilrechtlichen Mitteln durchsetzbar werde, so durch die Schwerbehindertenvertretungen im Arbeitsrecht und die Unterlassungsklagen im Verbraucherschutz. Die Antidiskriminierungsstellen könnten auch für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hilfreich sein, schreiben die Wissenschaftler. (Deutscher Bundestag: ra)

eingetragen: 16.11.22
Newsletterlauf: 14.02.23


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