
Aufnahme des Kodex in den DSA-Rahmen
EU-Kommission billigt Aufnahme des freiwilligen Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation in das Gesetz über digitale Dienste
Um als freiwilliger Verhaltenskodex im DSA-Rahmen anerkannt zu werden, muss der Kodex alle im Gesetz über digitale Dienste festgelegten Kriterien erfüllen
Die EU-Kommission und das Europäische Gremium für digitale Dienste haben die Aufnahme des freiwilligen Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation in den Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste (DSA-Rahmen) gebilligt. Dadurch wird der Kodex zu einem Maßstab für die Feststellung, ob Plattformen das Gesetz über digitale Dienste einhalten.
Die Unterzeichner des Kodex (darunter Unternehmen, die nach dem DSA als sehr große Online-Plattformen und sehr große Suchmaschinen benannt wurden, wie Google, Meta, Microsoft und TikTok) hatten im Januar 2025 alle erforderlichen Unterlagen zur Untermauerung ihres Antrags auf Umwandlung in einen Verhaltenskodex im DSA-Rahmen vorgelegt.
Um als freiwilliger Verhaltenskodex im DSA-Rahmen anerkannt zu werden, muss der Kodex alle im Gesetz über digitale Dienste festgelegten Kriterien erfüllen. Diesbezüglich nahmen die Kommission und das Gremium getrennt voneinander positive Bewertungen vor und billigten die offizielle Aufnahme des Kodex in den DSA-Rahmen.
Mit dieser Aufnahme in den Rahmen kann den Unterzeichnern, die nach dem Gesetz über digitale Dienste als sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen benannt wurden, die uneingeschränkte Einhaltung des Kodex als geeignete Risikominderungsmaßnahme angerechnet werden. Der Kodex wird somit zu einem wichtigen und aussagekräftigen Maßstab für die Feststellung der Einhaltung des Gesetzes über digitale Dienste. Die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Kodex wird auch Gegenstand der jährlichen unabhängigen Prüfung sein, der diese Plattformen nach dem Gesetz über digitale Dienste unterzogen werden.
Der EU-Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation
Der Kodex ist ein weithin anerkanntes, solides Regelwerk mit Verpflichtungen, die zusammengenommen wirkungsvolle Risikominderungsmaßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung des Gesetzes über digitale Dienste darstellen. Der große Wert dieser Verpflichtungen liegt darin, dass sie das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen einem breiten Spektrum von Akteuren sind und auf bestehenden bewährten Verfahren der Branche beruhen. Angesichts der Komplexität und der großen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Verbreitung von Desinformation enthält der Kodex unterschiedliche, aber miteinander verbundene Bereiche:
>> Demonetisierung: Beseitigung finanzieller Anreize für Urheber von Desinformation,
>> Transparenz der politischen Werbung: wirksame Kennzeichnung, damit die Nutzer politische Werbung als solche erkennen,
>> Gewährleistung der Integrität der Dienste: Vorgehen gegen gefälschte Konten, gegen Verstärkung durch Bots, böswillige Deepfakes und anderes manipulatives Verhalten, das zur Verbreitung von Desinformation beiträgt,
>> Stärkung der Position der Nutzer, Forscher und Faktenprüfer: bessere Werkzeuge für Nutzer, um Desinformation leichter zu erkennen, breiterer Zugang zu Daten, wirksame Faktenprüfung in der gesamten EU.
Diese Maßnahmen vermindern die Risiken der Desinformation bei gleichzeitiger Wahrung der Meinungsfreiheit und größerer Transparenz.
Empfehlungen für die Umsetzung des Kodex
Im Rahmen ihrer jeweiligen Bewertung, ob der Verhaltenskodex die Kriterien gemäß Artikel 45 des Gesetzes über digitale Dienste erfüllt, halten die Kommission und das Europäische Gremium für digitale Dienste die unterzeichnenden Plattformen dazu an, bei der Umsetzung des Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation mehrere Empfehlungen zu berücksichtigen.
Dazu gehört die rasche Fertigstellung des Krisenreaktionssystems, damit es alle nationalen Wahlen und Krisen erfasst, und seine wirksame Umsetzung, eine zügige Diskussion in der Taskforce und konkrete Folgemaßnahmen in Bezug auf deren Verpflichtungen in den oben genannten Schlüsselbereichen, die Bereitstellung aller erforderlichen Daten, um die Lücken in der Berichterstattung zu schließen und die Weiterentwicklung und effiziente Erfassung struktureller Indikatoren, auch neuer Indikatoren, zu ermöglichen.
Nächste Schritte
Die Umwandlung des Kodex wird am 1. Juli 2025 wirksam, sodass die Einhaltung der Verpflichtungen ab diesem Zeitpunkt geprüft werden kann. Diese zeitliche Gestaltung ermöglicht eine Synchronisierung der Prüfung, ob die Verpflichtungen des Kodex eingehalten werden, mit der im DSA vorgeschriebenen Prüfung der betreffenden Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen.
Die Kommission und das Gremium werden die Verwirklichung der Ziele des Kodex im Einklang mit Artikel 45 des Gesetzes über digitale Dienste aufmerksam überwachen und bewerten.
Hintergrund
Im Jahr 2018 setzten sich erstmals Vertreter von Online-Plattformen mit führenden Technologieunternehmen und Akteuren aus der Werbebranche zusammen, um der Desinformation auf freiwilliger Basis mithilfe der Selbstregulierung entgegenzutreten. Die Unterzeichner gingen eine Reihe von Verpflichtungen ein und läuteten damit die erste Runde der Umsetzung des Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation ein.
Ausgehend von den Leitlinien der Kommission wurde der Kodex erheblich gestärkt und dann im Juni 2022 den 34 Unterzeichnern vorgelegt, die sich ihm anschlossen. Seitdem hat sich der Kodex weiterverbreitet und zählt heute 42 Unterzeichner.
Im Rahmen des Kodex von 2022 einigten sich die Unterzeichner auf die Schaffung eines Rahmens für eine enge Zusammenarbeit in Form einer ständigen Taskforce. Seither haben sowohl der Kodex als auch seine Taskforce ihre Effektivität beim Informationsaustausch und der Zusammenarbeit zwischen den Unterzeichnern unter Beweis gestellt. Dies gilt insbesondere für das Krisenreaktionssystem des Kodex, das sich vor allem während der Europawahlen als sehr wirksames Instrument erwiesen hat, denn es ermöglicht Organisationen der Zivilgesellschaft, Faktenprüfern und Online-Plattformen eine enge Zusammenarbeit beim Umgang mit zeitsensiblen Inhalten, die ihrer Ansicht nach eine Bedrohung für die Integrität des Wahlprozesses darstellen. (EU-Kommission: ra)
eingetragen: 27.02.25
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