
Kfz-GVO: Leitlinien für vertikale Beschränkungen
Europäische Kommission leitet öffentliche Konsultation zu Kartellvorschriften für den Kraftfahrzeugsektor ein
Die öffentliche Konsultation ist Teil der seit dem 18. Januar 2024 laufenden Evaluierung der Kfz-GVO und der ergänzenden Leitlinien
Die Europäische Kommission hat eine öffentliche Konsultation eingeleitet, in der alle Interessenträger aufgefordert werden, zu den Wettbewerbsvorschriften für vertikale Vereinbarungen in der Automobilindustrie Stellung zu nehmen. Zu diesen Vorschriften gehören die Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung ("Kfz-GVO") und die ergänzenden Leitlinien, die beide im April 2023 geändert wurden, sowie die Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung ("Vertikal-GVO") und die Leitlinien für vertikale Beschränkungen, soweit sie für den Automobilsektor gelten.
Die öffentliche Konsultation ist Teil der seit dem 18. Januar 2024 laufenden Evaluierung der Kfz-GVO und der ergänzenden Leitlinien. Diese Vorschriften helfen Unternehmen der Automobilindustrie dabei, die Vereinbarkeit ihrer vertikalen Vereinbarungen mit Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu prüfen, und gelten vorerst bis zum 31. Mai 2028.
Gleichzeitig hat die Kommission am 30. Januar 2025 den Strategischen Dialog über die Zukunft der europäischen Automobilindustrie eröffnet. Die Kommission wird einen Aktionsplan vorstellen, mit dem für den Automobilsektor relevante Themen, wie die Gewährleistung des Zugangs zu talentierten Nachwuchskräften und Ressourcen, die technische Innovationen, die Entwicklung von Fahrzeugen der nächsten Generation sowie die Schaffung eines pragmatischen und berechenbaren Rechtsrahmens, angegangen werden. Die Evaluierung der Kfz-GVO ergänzt diese Bemühungen, indem auf dem Kfz-Anschlussmarkt Wettbewerb sichergestellt wird.
Hintergrund zum Evaluierungsverfahren
Am 17. April 2023 verlängerte die Kommission die Geltungsdauer der Kfz-GVO um fünf Jahre bis zum 31. Mai 2028 und aktualisierte die ergänzenden Leitlinien unter Berücksichtigung der wichtigsten technischen Entwicklungen in der Automobilindustrie seit 2010. Vorausgegangen war eine Evaluierung des Rahmens im Zeitraum von 2018 bis zum 28. Mai 2021, aus der insbesondere hervorging, dass sich der Kfz-Markt in den nachfolgenden Jahren v. a. aufgrund der Digitalisierung von Fahrzeugen und der neuen Mobilitätsmuster verändern dürfte.
Die jetzige Evaluierung läuft seit dem 18. Januar 2024. Am 27. Mai 2024 wurde eine Aufforderung zur Stellungnahme veröffentlicht. Die Kommission wird bei der Evaluierung die derzeitige Wettbewerbssituation in der Automobilindustrie berücksichtigen und die Auswirkungen der 2023 vorgenommenen Änderungen der ergänzenden Leitlinien bewerten. Ferner wird untersucht, wie sich der Markt auf der Grundlage aktueller Trends bis 2028 wahrscheinlich entwickeln wird.
Nächste Schritte
Alle Interessenträger können bis zum 23. Mai 2025 Stellung nehmen.
Die Kommission wird die Rückmeldungen analysieren und eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte und Schlussfolgerungen auf ihrem Portal "Ihre Meinung zählt" veröffentlichen. Auch die Beiträge zu der öffentlichen Konsultation werden dort in der Sprache, in der sie eingereicht wurden, veröffentlicht.
Im Rahmen der laufenden Evaluierung wird die Kommission ferner Rückmeldungen von den nationalen Wettbewerbsbehörden einholen. Darüber hinaus erarbeitet die Kommission mit der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) eine Studie, über die sektorspezifische Informationen zu einer Liste einschlägiger Branchenindikatoren erhoben werden, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf dem digitalen Wandel der Automobilmärkte liegt.
Nach der Evaluierung werden die Optionen geprüft, die sich für die Zukunft der Kfz-GVO bieten (Phase der Politikgestaltung, geplant für 2026). Der Verlauf der Evaluierung kann auf dem Portal der Kommission "Ihre Meinung zählt" verfolgt werden.
Hintergrund zur Kfz-GVO
Vertikale Vereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr auf unterschiedlichen Ebenen der Produktions- oder Vertriebskette tätigen Unternehmen über die Bedingungen, zu denen die beteiligten Unternehmen Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen dürfen.
Artikel 101 Absatz 1 AEUV verbietet wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen. Nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV können solche Vereinbarungen jedoch für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn sie unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne den Wettbewerb auszuschalten.
Die Kfz-GVO besagt, dass für Vereinbarungen über den Vertrieb von Neufahrzeugen die allgemeine Vorschrift der Kommission (also die Vertikal-GVO) gilt. Die Vertikal-GVO nimmt vertikale Vereinbarungen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, vom Verbot des Artikels 101 Absatz 1 AEUV aus und schafft damit einen geschützten Bereich für sie. In den Leitlinien für vertikale Beschränkungen wird erläutert, wie die Vertikal-GVO auszulegen und anzuwenden ist und wie vertikale Vereinbarungen, die nicht in den geschützten Bereich der Vertikal-GVO fallen, zu prüfen sind.
Vereinbarungen über den Verkauf oder den Weiterverkauf von Kfz-Ersatzteilen oder die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Kraftfahrzeuge fallen laut Kfz-GVO nicht unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV, sofern sie die Freistellungsvoraussetzungen im Rahmen der allgemeinen Vorschriften der Vertikal-GVO erfüllen und keine der in der Kfz-GVO aufgeführten schwerwiegenden Wettbewerbsbeschränkungen enthalten (diese Beschränkungen würden zum Ausschluss des Rechtsvorteils der Gruppenfreistellung führen). (Eu-Kommission: ra)
eingetragen: 28.02.25
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