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Zugang zu Online-Inhaltediensten


Digitaler Binnenmarkt: Portabilität von Online-Inhaltediensten
Anbieter kostenpflichtiger Online-Inhaltedienste (wie Online-Film-, -Fernseh- oder -Musik-Streaming-Diensten) müssen ihren Abonnenten überall in der EU den gleichen Dienst bieten



Europäer, die in ihrem Heimatmitgliedstaat Filme, Sportsendungen, Musik, e-Bücher oder Spiele abonniert haben, sollen auch auf Reisen oder bei vorübergehenden Aufenthalten in anderen EU-Ländern auf diese Inhalte zugreifen können. Die Verordnung trat am 1. April 2018 in allen EU-Mitgliedstaaten in Kraft.

Wem nützen die neuen Vorschriften?
Verbraucher, die in der EU leben: Dank der neuen Vorschriften werden sie auf Reisen oder bei vorübergehenden Aufenthalten in anderen EU-Ländern Filme oder Sportveranstaltungen anschauen, Musik hören, e-Bücher herunterladen oder online spielen können.

Anbieter von Online-Inhaltediensten: Ihnen wird ermöglicht, ihren Abonnenten grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhalten zu bieten, ohne dafür Lizenzen für die anderen Gebiete erwerben zu müssen, in denen sich die Abonnenten vorübergehend aufhalten.

Die Interessen der Rechteinhaber sind geschützt, um Missbräuche zu vermeiden.

Müssen die Anbieter dieselbe Dienstleistung anbieten, unabhängig davon, wo der Abonnent unterwegs ist? Wie wird das für Video-on-Demand-Dienste wie Netflix funktionieren, die in mehr als einem EU-Land tätig sind?
Ja, Anbieter kostenpflichtiger Online-Inhaltedienste (wie Online-Film-, -Fernseh- oder -Musik-Streaming-Diensten) müssen ihren Abonnenten überall in der EU den gleichen Dienst bieten. Der Dienst muss in anderen Mitgliedstaaten genauso wie im Wohnsitzmitgliedstaat erbracht werden. Im Fall von Netflix beispielsweise haben Sie überall in der EU Zugang zu derselben Auswahl (oder demselben Katalog) wie zu Hause, wenn Sie sich vorübergehend im Ausland aufhalten.

Die neuen Vorschriften hindern die Diensteanbieter nicht daran, ihren Nutzern zusätzliche Optionen anzubieten, wenn sie im Ausland sind, z. B. Zugang zu den Inhalten, die in dem Land verfügbar sind, in dem sie reisen. Ob der betreffende Diensteanbieter neben seiner Verpflichtung im Rahmen der Verordnung auch Zugang zu den lokalen Inhalten gewährt oder aufrecht erhält, hängt daher vollständig vom Diensteanbieter selbst ab.

Gibt es eine zeitliche Begrenzung? Was geschieht, wenn eine Person in einem Land lebt und täglich in einem anderen Land arbeitet?
Die Verordnung über die Portabilität gilt für Situationen, in denen Abonnenten vorübergehend im Ausland sind. Dieser Begriff ist in der Verordnung zwar nicht definiert, bezeichnet jedoch den Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat. Er umfasst verschiedene Szenarien, darunter Urlaubs- und Geschäftsreisen.

Die neuen Vorschriften sehen keine Beschränkungen für die Nutzung der Portabilitätsoption vor, solange der Nutzer seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat. Die Dienstleister sollten ihre Abonnenten über die genauen Bedingungen ihrer Portabilitätsangebote informieren. Wenn Sie z. B. in Belgien leben und dort einen kostenpflichtigen Musik-Streaming-Dienst abonnieren, erhalten Sie in anderen Mitgliedstaaten Zugang zu derselben Musikauswahl wie zu Hause in Belgien.

Diese Portabilität Ihrer Online-Inhalte bleibt bestehen, wenn Sie etwa täglich in andere Mitgliedstaaten, z. B. Frankreich oder Luxemburg, pendeln.

Wie werden die Anbieter von Inhaltediensten das Wohnsitzland ihrer Nutzer überprüfen?
Der Diensteanbieter wird das Wohnsitzland des Abonnenten überprüfen müssen. Dies wird beim Vertragsabschluss und bei der Vertragsverlängerung geschehen.

Der Diensteanbieter wird das Wohnsitzland anhand unterschiedlicher Informationen des Abonnenten überprüfen können. In der Verordnung ist eine erschöpfende Liste solcher Überprüfungsmittel vorgesehen, um die Privatsphäre der Verbraucher möglichst wenig zu beeinträchtigen. Zu den aufgeführten Mitteln gehören unter anderem Zahlungsangaben, die Entrichtung von Rundfunkgebühren, bestehende Internet- oder Telefonanschlussverträge, IP-Adressenprüfungen oder die Erklärung des Abonnenten über seinen Wohnsitz. Dazu darf der Diensteanbieter auf höchstens zwei verschiedene Überprüfungsmittel aus dieser Liste zurückgreifen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss im Einklang mit den EU-Datenschutzvorschriften erfolgen.

Gilt die Verordnung auch für kostenlose Onlinedienste?
Anbieter kostenloser Online-Inhaltedienste können wählen, ob sie von den neuen Vorschriften profitieren wollen oder nicht. Entscheiden sie sich dafür, Portabilität gemäß der Verordnung zuzulassen, gelten für sie jedoch alle Vorschriften in gleicher Weise wie für die Anbieter kostenpflichtiger Dienste. Das bedeutet, dass sich die Abonnenten beim vorübergehenden Aufenthalt im Ausland einloggen müssen, um auf Inhalte zugreifen und diese nutzen zu können, und dass die Diensteanbieter den Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten überprüfen müssen.

Wie kann ein Verbraucher wissen, welche kostenlosen Online-Dienste mitmachen?
Wenn Anbieter kostenloser Online-Inhaltedienste die neuen Portabilitätsvorschriften anwenden wollen, müssen sie ihre Abonnenten über diese Entscheidung informieren, bevor sie diesen Dienst bereitstellen. Solche Informationen könnten beispielsweise auf den Websites der Anbieter bekannt gegeben werden.

Gilt die Verordnung auch für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten? Kann ich BBC, Arte oder andere Sender sehen?
Die von der Verordnung erfassten Online-Inhaltedienste können auch Dienste betreffen, die von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten angeboten werden. Die Frage, ob ein bestimmter Fernsehveranstalter in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, hängt davon ab, ob die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
>> Verbraucher haben bereits auf unterschiedlichen Geräten Zugang zu den Diensten und sind nicht auf eine bestimmte Infrastruktur beschränkt.
>> Die Fernsehprogramme werden Abonnenten zur Verfügung gestellt, deren Wohnsitzmitgliedstaat vom Anbieter überprüft wird.
>> Die Online-Inhaltedienste werden gegen Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt oder der Anbieter hat sich dafür entschieden, die neuen Vorschriften für die Portabilität auf freiwilliger Basis anzuwenden.

Kann ich Filme von den Fernsehveranstaltern in einem anderen Land online ansehen, z. B. Filme aus dem spanischen oder estnischen Fernsehen in Belgien?
Wenn ein Anbieter von Online-Inhalten in Ihrem Herkunftsmitgliedstaat unter die neuen Vorschriften für die Portabilität fällt, können Sie Ihre Inhalte nutzen, wenn Sie vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat unterwegs sind.

Der Zugang zu Inhalten, die in einem anderen Mitgliedstaat als Ihrem Heimatland angeboten werden, fällt hingegen nicht unter die neuen Portabilitätsvorschriften. Die Verbraucher würden jedoch bei bestimmten Fernseh- und Hörfunkprogrammen von der vorgeschlagenen Verordnung über die Online-Übertragung und -Weiterverbreitung von Rundfunksendungen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen, die derzeit verhandelt wird, profitieren. Dies wird den Sendern und Produzenten zusätzlich die Möglichkeit geben, grenzüberschreitenden Zugang zu weiteren Programmen zu gewähren (siehe Factsheet).

Gibt es Beispiele für Probleme, die durch die Verordnung gelöst werden?
Menschen, die in anderen EU-Ländern reisen oder sich vorübergehend dort aufhalten, werden häufig eingeschränkt: sie haben keinen oder nur begrenzten Zugang zu ihren Online-Inhaltediensten. Viele Nutzer halten es insbesondere bei Kurzreisen nicht für zweckmäßig, vor Ort einen Dienst zu abonnieren, oder stellen fest, dass die von ihnen bevorzugten Filme oder Serien nicht oder nur in fremder Sprache verfügbar sind.

Ein Nordeuropäer, der während des Urlaubs in Italien über sein Home-Box-Office-Abonnement (HBO Nordic) Filme anschauen möchte, erhält die Nachricht, dass der Dienst nur in Schweden, Norwegen, Dänemark und Finnland verfügbar ist.

Ein französischer Nutzer von MyTF1 (Filme und Serien) kann keine neuen Filme mieten, wenn er sich auf Geschäftsreise in Großbritannien befindet.
Mitunter können Nutzer zum Beispiel nur auf die Inhalte zugreifen, die sie bereits auf ihr tragbares Gerät heruntergeladen haben.

Die Nutzer des belgischen Dienstes Universciné dürfen nicht vergessen, ihre gemieteten Filme vor der Abreise in ein anderes EU-Land herunterzuladen. Außerhalb Belgiens können sie die Streaming-Option von Universciné nämlich nicht nutzen und auch keine Filme herunterladen.

Diese Probleme werden durch die neuen Portabilitätsvorschriften gelöst. Bei der Portabilität von Online-Musikdiensten (wie Spotify oder Deezer) oder e-Büchern bestehen dem Anschein nach weniger Probleme. Künftige Einschränkungen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Deshalb sind die neuen Vorschriften auch für solche Dienste wichtig.

Gelten die neuen Portabilitätsvorschriften auch für Online-Abonnements von Sportübertragungen?
Ja, sie gelten für verschiedene Online-Dienste mit Sportinhalten: Dazu gehören auch Dienste, bei denen Sport Teil eines kostenpflichtigen Online-Inhaltedienstes (z. B. Streaming-Dienste wie Zattoo in Deutschland) oder eines Gesamtpakets des Online-Dienstes (z. B. Sky Go) ist bzw. wenn ein Sportveranstalter einen speziellen Online-Inhaltedienst einrichtet.

Werden die Anbieter die Möglichkeit haben, für die Portabilität Geld zu verlangen?
Nein, nach den neuen Vorschriften dürfen Online-Inhaltedienste den Verbrauchern oder Abonnenten keine zusätzlichen Entgelte für die grenzüberschreitende Portabilität ihrer Inhalte in Rechnung stellen.

Was besagen die neuen Vorschriften, wenn ein Diensteanbieter die Musiktitel, Filme oder Spiele, die auf Reisen im Ausland verfügbar sind, einschränkt?
Die Abonnenten kostenpflichtiger Online-Inhaltedienste sowie kostenloser Online-Inhaltedienste, die sich für die Portabilität entschieden haben, werden auf Reisen denselben Zugang zu diesen Diensten haben wie in ihrem Mitgliedstaat. Das bedeutet, dass der Dienst dieselben Merkmale haben muss wie zu Hause: dieselben Inhalte auf derselben Auswahl und Anzahl von Geräten und mit demselben Funktionsspektrum.

Etwaige Maßnahmen eines Diensteanbieters, die Abonnenten bei vorübergehenden Aufenthalten in einem anderen Mitgliedstaat vom Zugriff auf den Dienst oder seiner Nutzung abhalten würden (z. B. eingeschränkte Funktionalität des Dienstes), verstoßen gegen die Verordnung. Das heißt, dass der Anbieter die verfügbare Auswahl an Musik, Filmen oder Fernsehserien nicht einschränken darf, wenn Sie in einen anderen Mitgliedstaat reisen.

Sind die wichtigsten Anbieter von Online-Inhalten technisch bereit, die neue Verordnung ab dem 1. April anzuwenden?
Die Kommission steht in engem Kontakt mit den wichtigsten Anbietern von Online-Inhaltediensten (wie Fernsehsendungen, Filmen, Musik, Sport usw.) und hat von ihnen positive Rückmeldung erhalten, dass die Umsetzung der neuen Portabilitätsvorschriften reibungslos und planmäßig verläuft. In den Fällen, in denen Diensteanbieter Probleme hatten, können wir darauf schließen, dass sie dabei waren, eine Lösung zu finden. Die Kommission hat die Entwicklungen aufmerksam verfolgt und wird dies auch in Zukunft tun.

Die Verordnung ist für kostenpflichtige Dienste bindend. Den Anbietern kostenloser Inhalte steht es frei, die neuen Vorschriften anzuwenden. Einige Diensteanbieter haben bereits angekündigt, dass sie sich dafür entscheiden werden (YLE in Finnland, RTBF in Belgien). Die Kommission geht davon aus, dass sich andere jetzt, wo die neuen Vorschriften gelten, anschließen werden.
(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 03.04.18
Newsletterlauf: 18.05.18


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