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Wegen selektiver steuerliche Behandlung


Staatliche Beihilfen: Irland gewährte Apple unzulässige Steuervergünstigungen von bis zu 13 Mrd. EUR, sagt die EU-Kommission
Im Zuge einer im Juni 2014 eingeleiteten eingehenden beihilferechtlichen Prüfung gelangte die Europäische Kommission zu dem Ergebnis, dass zwei von Irland an Apple gerichtete Steuervorbescheide in künstlicher Weise eine erhebliche Verringerung der von Apple ab dem Jahr 1991 in Irland gezahlten Steuern bewirkt haben



Die Europäische Kommission ist zu dem Ergebnis gelangt, dass Irland dem Unternehmen Apple unrechtmäßige Steuervergünstigungen von bis zu 13 Mrd. EUR gewährt hat. Dies ist nach den EU-Beihilfevorschriften unzulässig, weil Apple dadurch wesentlich weniger Steuern zahlten musste als andere Unternehmen. Irland muss die rechtswidrige Beihilfe nun zurückfordern. Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte dazu: "Die Mitgliedstaaten dürfen einzelnen Unternehmen keine steuerlichen Vergünstigungen gewähren. Dies ist nach den EU-Beihilfevorschriften unzulässig. Die Kommission gelangte bei ihrer Prüfung zu dem Schluss, dass Irland Apple unzulässige Steuervergünstigungen gewährt hat, aufgrund derer Apple über viele Jahre erheblich weniger Steuern zahlen musste als andere Unternehmen. Diese selektive steuerliche Behandlung ermöglichte es Apple im Jahr 2003 auf seine in Europa erzielten Gewinne einen effektiven Körperschaftsteuersatz von nur 1 Prozent zu zahlen. Bis 2014 ging dieser Steuersatz weiter auf 0,005 Prozent zurück."

Im Zuge einer im Juni 2014 eingeleiteten eingehenden beihilferechtlichen Prüfung gelangte die Europäische Kommission zu dem Ergebnis, dass zwei von Irland an Apple gerichtete Steuervorbescheide in künstlicher Weise eine erhebliche Verringerung der von Apple ab dem Jahr 1991 in Irland gezahlten Steuern bewirkt haben. Mit den Vorbescheiden wurde eine Methode zur Berechnung der steuerpflichtigen Gewinne von zwei in Irland ansässigen Unternehmen der Apple-Gruppe (Apple Sales International und Apple Operations Europe) gebilligt, die nicht der wirtschaftlichen Realität entsprach: Nahezu die gesamten von den beiden Unternehmen im Verkaufsbereich erwirtschafteten Gewinne wurden intern einem "Verwaltungssitz" (ein sogenanntes "Head Office") zugewiesen.

Die Prüfung der Kommission ergab, dass diese "Verwaltungssitze" nur auf dem Papier bestanden und keine derartigen Gewinne hätten erwirtschaften können. Die den "Verwaltungssitzen" zugewiesenen Gewinne wurden im Einklang mit mittlerweile nicht mehr geltenden Bestimmungen des irischen Steuerrechts in keinem Land besteuert. Infolge der mit den Steuervorbescheiden gebilligten Zuweisungsmethode zahlte Apple auf die Gewinne von Apple Sales International einen effektiven Körperschaftsteuersatz, der von 1 Prozent im Jahr 2003 auf 0,005 Prozent im Jahr 2014 zurückging.

Diese selektive steuerliche Behandlung von Apple in Irland ist nach den EU-Beihilfevorschriften nicht zulässig, da sie Apple einen wesentlichen Vorteil gegenüber anderen Unternehmen verschafft, die den Steuervorschriften desselben Landes unterliegen. Die Kommission kann die Rückforderung unzulässiger staatlicher Beihilfen für einen Zeitraum von zehn Jahren vor ihrem ersten Auskunftsersuchen anordnen, das in diesem Fall auf das Jahr 2013 zurückgeht. Irland muss nun die Steuern von bis zu 13 Mrd. EUR, die Apple für die Jahre 2003 bis 2014 in Irland nicht entrichtet hat, zuzüglich Zinsen zurückfordern.

Durch diese steuerliche Behandlung in Irland konnte Apple die Besteuerung von nahezu sämtlichen Gewinnen vermeiden, die es durch den Verkauf seiner Produkte im gesamten EU-Binnenmarkt erwirtschaftete. Dies ist auf Apples Entscheidung zurückzuführen, alle Verkäufe in Irland zu verbuchen, und nicht in den Ländern, in denen die Produkte tatsächlich verkauft wurden. Diese Steuerstruktur fällt jedoch nicht in den Anwendungsbereich der EU-Beihilfenkontrolle. Sollten andere Länder auf der Grundlage ihrer nationalen Steuervorschriften von Apple für den genannten Zeitraum mehr Steuern auf die von den beiden Unternehmen erwirtschafteten Gewinne erheben, so würde dies den von Irland zurückzufordernden Betrag verringern.

Die Steuerstruktur von Apple in Europa
Apple Sales International und Apple Operations Europe sind zwei irische Unternehmen, die zu 100 Prozent im Eigentum der Apple-Gruppe stehen, welche letztlich von der US-amerikanischen Muttergesellschaft Apple Inc. kontrolliert wird. Sie sind berechtigt, das geistige Eigentum von Apple für die Herstellung und den Verkauf von Apple-Produkten außerhalb von Nord- und Südamerika auf der Grundlage eines sogenannten "Cost-Sharing-Agreement", d. h. einer mit Apple Inc. geschlossenen Vereinbarung über die Kostenteilung, zu nutzen. Im Rahmen dieser Vereinbarung leisten Apple Sales International und Apple Operations Europe jährliche Zahlungen an Apple in den USA, um die im Auftrag der irischen Unternehmen in den USA durchgeführte Forschung und Entwicklung zu finanzieren. Diese Zahlungen beliefen sich im Jahr 2011 auf rund 2 Mrd. USD und sind im Jahr 2014 deutlich gestiegen. Mit diesen hauptsächlich von Apple Sales International getragenen Aufwendungen wurde mehr als die Hälfte der gesamten Forschung finanziert, die die Apple-Gruppe in den USA betreibt, um ihr geistiges Eigentum weltweit zu entwickeln. Diese Aufwendungen werden im Einklang mit den geltenden Vorschriften jedes Jahr von den Gewinnen abgezogen, die Apple Sales International und Apple Operations Europe in Irland erzielen.

Die steuerpflichtigen Gewinne von Apple Sales International und Apple Operations Europe in Irland werden auf der Grundlage eines irischen Steuervorbescheids aus dem Jahr 1991 ermittelt, der im Jahr 2007 durch einen vergleichbaren zweiten Steuervorbescheid ersetzt wurde. Dieser Steuervorbescheid war gültig, bis Apple Sales International und Apple Operations Europe im Jahr 2015 eine Änderung ihrer Strukturen vornahmen.

Apple Sales International
Apple Sales International kauft Apple-Produkte von Geräteherstellern in aller Welt und verkauft diese Produkte in Europa (sowie im Nahen Osten, in Afrika und in Indien). Apple hatte sein Vertriebsgeschäft in Europa in der Weise gestaltet, dass Kunden ihre Produkte vertraglich von Apple Sales International in Irland erwarben und nicht von den Geschäften, die die Produkte tatsächlich an die Kunden verkauften. So verbuchte Apple alle Verkäufe und die mit diesen Verkäufen erzielten Gewinne direkt in Irland.

Gegenstand der beiden von Irland erteilten Steuervorbescheide waren die interne Zuweisung dieser Gewinne innerhalb von Apple Sales International (und nicht der allgemeinere Aufbau des Apple-Vertriebsgeschäfts in Europa). Mit den Steuervorbescheiden wurde insbesondere eine zu Steuerzwecken erfolgende Aufteilung der Gewinne in Irland gebilligt: Im Rahmen der vereinbarten Methode wurde der größte Teil der Gewinne intern von Irland weg auf einen "Verwaltungssitz" innerhalb von Apple Sales International übertragen. Dieser "Verwaltungssitz" war weder in irgendeinem Land niedergelassen noch verfügte es über Mitarbeiter oder eigene Geschäftsräume. Ihre Tätigkeiten bestanden lediglich in gelegentlichen Sitzungen des Board of Directors. Nur ein Bruchteil der Gewinne von Apple Sales International wurde seiner irischen Zweigniederlassung zugewiesen und in Irland besteuert. Der verbleibende Löwenanteil der Gewinne wurde dem "Verwaltungssitz" zugewiesen und dort nicht besteuert.

So wurde nur ein geringer prozentualer Anteil der Gewinne von Apple Sales International in Irland versteuert, während der verbleibende Teil weder in Irland noch anderswo besteuert wurde. Im Jahr 2011 verzeichnete Apple Sales International zum Beispiel (nach im Rahmen von öffentlichen Anhörungen des US-Senats veröffentlichten Zahlen) Gewinne in Höhe von 22 Mrd. USD (rund 16 Mrd. EUR[1]); davon wurden auf der Grundlage des Steuervorbescheids aber nur rund 50 Mio. EUR als in Irland steuerpflichtig betrachtet, während die verbleibenden Gewinne von 15,95 Mrd. EUR unversteuert blieben. Infolgedessen zahlte Apple Sales International im Jahr 2011 in Irland Körperschaftsteuern von weniger als 10 Mio. EUR – ein effektiver Steuersatz von rund 0,05 Prozent auf seinen Jahresgesamtgewinn. In den folgenden Jahren stiegen die von Apple Sales International verzeichneten Gewinne weiter; die auf der Grundlage des Steuervorbescheids in Irland steuerpflichtigen Gewinne nahmen hingegen nicht zu. So ging der effektive Steuersatz weiter zurück, und zwar auf nur 0,005 Prozent im Jahr 2014.

Apple Operations Europe
Auf der Grundlage der beiden genannten Steuervorbescheide aus den Jahren 1991 und 2007 profitierte Apple Operations Europe während desselben Zeitraums von einer vergleichbaren Steuerregelung. Das Unternehmen war für die Herstellung bestimmter Computerserien für die Apple-Gruppe zuständig. Auch bei diesem Unternehmen wurde der größte Teil der Gewinne intern seinem "Verwaltungssitz" zugewiesen und weder in Irland noch anderswo besteuert.

Beihilferechtliche Beurteilung der Kommission
Steuervorbescheide sind als solche absolut legal. Sie werden von den Steuerbehörden ausgestellt, um einem Unternehmen Klarheit über die Berechnung der von ihm zu entrichtenden Körperschaftsteuer oder die Anwendung bestimmter Steuervorschriften zu verschaffen.

Mit Hilfe der Beihilfenkontrolle will die EU erreichen, dass die Mitgliedstaaten bestimmten Unternehmen keine günstigere steuerliche Behandlung gewähren als anderen Unternehmen, sei es über Steuervorbescheide oder auf andere Weise. Insbesondere müssen die Gewinne den Unternehmen einer Unternehmensgruppe und den verschiedenen Teilen eines Unternehmens in einer Weise zugewiesen werden, die der wirtschaftlichen Realität entspricht. Das bedeutet, dass die Zuweisung so erfolgen sollte, wie es unter normalen Geschäftsbedingungen zwischen unabhängigen Unternehmen der Fall wäre (sogenannter "Fremdvergleichsgrundsatz").

Gegenstand der beihilferechtlichen Prüfung der Kommission waren insbesondere zwei aufeinanderfolgende Steuervorbescheide der irischen Behörden, mit denen eine Methode der internen Zuweisung von Gewinnen innerhalb der beiden irischen Unternehmen Apple Sales International und Apple Operations Europe gebilligt wurde. Die Kommission hat geprüft, ob diese Methode zur Berechnung der steuerpflichtigen Gewinne für die einzelnen Unternehmen in Irland dem Unternehmen Apple einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft hat, der nach den EU-Beihilfevorschriften unzulässig ist.

Die Untersuchung der Kommission ergab, dass die irischen Behörden mit den Steuervorbescheiden eine künstliche und weder sachlich noch wirtschaftlich gerechtfertigte interne Zuweisung von Gewinnen innerhalb von Apple Sales International und Apple Operations Europe billigten. Auf der Grundlage der Steuervorbescheide wurde der größte Teil der von Apple Sales International im Verkaufsbereich erwirtschafteten Gewinne seinem "Verwaltungssitz" zugewiesen, das jedoch weder über operative Kapazitäten für die Bewältigung und Verwaltung des Vertriebsgeschäfts noch über andere nennenswerte einschlägige Geschäftstätigkeiten verfügte. Nur die irische Zweigniederlassung von Apple Sales International verfügte über ausreichende Kapazitäten, um Einnahmen aus dem Handelsgeschäft, d. h. aus dem Vertrieb von Apple-Produkten, zu erzielen. Deshalb hätten die von Apple Sales International im Verkaufsbereich erwirtschafteten Gewinne bei der irischen Zweigniederlassung verbucht und dort besteuert werden sollen.

Der "Verwaltungssitz" verfügte weder über Mitarbeiter noch über eigene Geschäftsräume. Die einzigen Tätigkeiten, die mit den "Verwaltungssitzen" in Verbindung gebracht werden können, sind begrenzte Entscheidungen ihrer Direktoren (von denen viele gleichzeitig auf Vollzeitbasis als Führungskräfte für Apple Inc. arbeiteten) über Dividendenausschüttungen, administrative Vereinbarungen und Liquiditätsmanagement. Diese Tätigkeiten generierten Gewinne in Form von Zinsen, die der beihilferechtlichen Beurteilung der Kommission zufolge die einzigen Gewinne sind, die den "Verwaltungssitzen" zugewiesen werden können.

Ebenso hatte nur die irische Zweigniederlassung von Apple Operations Europe ausreichende Kapazitäten, Einnahmen aus dem Handelsgeschäft, d. h. aus der Produktion bestimmter Computerserien der Apple-Gruppe, zu erzielen. Deshalb hätten die von Apple Operation Europe im Verkaufsbereich erwirtschafteten Gewinne bei der irischen Zweigniederlassung verbucht und dort besteuert werden sollen.

Auf der Grundlage des Vorstehenden zog die Kommission den Schluss, dass die irischen Behörden mit den Steuervorbescheiden billigten, dass die im Verkaufsbereich erwirtschafteten Gewinne von Apple Sales International und Apple Operations Europe in künstlicher Weise ihren "Verwaltungssitzen" zugewiesen wurden, wo sie nicht besteuert wurden. Infolgedessen zahlte Apple aufgrund der Steuervorbescheide erheblich weniger Steuern als andere Unternehmen, was nach den EU-Beihilfevorschriften unzulässig ist.

Mit diesem Beschluss stellt die Kommission weder das allgemeine Steuersystem Irlands noch den in Irland geltenden Körperschaftsteuersatz in Frage.

Die Steuerstruktur von Apple in Europa als solche und die Frage, ob die Gewinne in den Ländern hätten verbucht werden können, in denen die Produkte tatsächlich verkauft wurden, fallen nicht unter die EU-Beihilfevorschriften. Sollten Gewinne in anderen Ländern verbucht werden, so könnte sich dies jedoch auf die Höhe des von Irland zurückzufordernden Betrags auswirken (weitere Einzelheiten siehe unten).

Rückforderung
Nach den EU-Beihilfevorschriften müssen nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen grundsätzlich zurückgefordert werden, um die durch die Beihilfe verursachte Verzerrung des Wettbewerbs zu beseitigen. Nach den EU-Beihilfevorschriften werden keine Geldbußen verhängt, und durch die Rückforderung wird das in Rede stehende Unternehmen nicht bestraft. Die Rückforderung stellt lediglich die Gleichbehandlung gegenüber anderen Unternehmen wieder her.

Die Kommission hat in ihrem Beschluss die Methode dargelegt, nach der sich der Wert des ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteils, den Apple erhalten hat, berechnet. Irland muss insbesondere jeder Zweigniederlassung alle Gewinne aus dem Vertriebsgeschäft zuweisen, die zuvor indirekt dem "Verwaltungssitz" von Apple Sales International bzw. Apple Operations Europe zugewiesen worden waren, und auf diese neu zugewiesenen Gewinne die normale irische Körperschaftssteuer anwenden. Der Beschluss sieht nicht die Neuzuweisung der Zinseinnahmen der beiden Unternehmen vor, die mit den Tätigkeiten des "Verwaltungssitz" in Verbindung gebracht werden können.

Die Kommission kann die Rückforderung unzulässiger staatlicher Beihilfen lediglich für einen Zeitraum von zehn Jahren vor ihrem ersten einschlägigen Auskunftsersuchen anordnen, das in diesem Fall auf das Jahr 2013 zurückgeht. Irland muss daher von Apple die nicht entrichteten Steuern für den Zeitraum ab 2003 zurückfordern, die sich auf bis zu 13 Mrd. EUR zuzüglich Zinsen belaufen. 50 Mio. EUR dieser nicht gezahlten Steuern gehen auf die ungerechtfertigte Zuweisung von Gewinnen an den "Verwaltungssitz" von Apple Operations Europe zurück. Der verbleibende Teil ergibt sich aus der ungerechtfertigten Zuweisung von Gewinnen an den "Verwaltungssitz" von Apple Sales International. Der Zeitraum der Rückforderung endet im Jahr 2014, da Apple seine Struktur in Irland mit Wirkung ab dem Jahr 2015 änderte und der Steuervorbescheid von 2007 nicht mehr anwendbar war.

Sollten andere Länder von Apple höhere Steuern auf die von Apple Sales International und Apple Operations Europe in diesem Zeitraum erwirtschafteten Gewinne verlangen, so würde dies den Betrag an ungezahlten Steuern, den Irland zurückfordern muss, verringern. Dies könnte der Fall sein, wenn die jeweiligen Länder angesichts der durch die Untersuchung der Kommission bekannt gewordenen Informationen die Auffassung vertreten, dass wirtschaftliche Risiken, Verkäufe und andere Tätigkeiten von Apple in ihrem Land hätten erfasst werden sollen. Die steuerpflichtigen Gewinne von Apple Sales International in Irland wären geringer, wenn ein Teil der Gewinne statt in Irland in anderen Ländern verbucht und besteuert würde.

Die Höhe der von Irland zurückzufordernden nicht gezahlten Steuern würde sich auch verringern, wenn die US-Behörden von Apple verlangen würden, für den relevanten Zeitraum höhere Beträge für die Finanzierung von Forschung und Entwicklung an ihre US-Muttergesellschaft zu zahlen. Die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten werden im Auftrag von Apple Sales International und Apple Operations Europe von Apple in den USA durchgeführt, wofür die beiden Unternehmen bereits jährliche Zahlungen leisten.

Alle Beschlüsse der Kommission können einer Prüfung durch die EU-Gerichte unterworfen werden. Beschließt ein Mitgliedstaat, einen Beschluss der Kommission anzufechten, so muss er die unzulässige staatliche Beihilfe zwar zurückfordern, aber er könnte zum Beispiel den zurückgeforderten Betrag bis zum Abschluss der EU-Gerichtsverfahren auf einem Treuhandkonto hinterlegen.

Hintergrund
Seit Juni 2013 untersucht die Kommission die Praxis der Mitgliedstaaten im Bereich der Steuervorbescheide. Im Dezember 2014 richtete sie an alle Mitgliedstaaten Auskunftsersuchen. Im Oktober 2015 gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass Luxemburg und die Niederlande Fiat bzw. Starbucks selektive Steuervorteile gewährt hatten. Im Januar 2016 stellte die Kommission fest, dass selektive Steuervorteile, die Belgien mindestens 35 multinationalen Unternehmen, insbesondere aus der EU, im Rahmen seiner Steuerregelung für "Mehrgewinne" gewährt hatte, nicht mit den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen im Einklang stehen. Die Kommission führt zurzeit ferner zwei eingehende Prüfungen durch, da sie beihilferechtliche Bedenken zu Steuervorbescheiden in Luxemburg hat; diese Prüfungen beziehen sich auf die Unternehmen Amazon und McDonald's.

Die Kommission verfolgt eine weitreichende Strategie für mehr Steuergerechtigkeit und Transparenz und konnte in letzter Zeit erhebliche Fortschritte erzielen. Im Anschluss an die im März 2015 vorgelegten Vorschläge der Kommission zum Thema Steuertransparenz haben die Mitgliedstaaten bereits im Oktober 2015 eine politische Einigung über den automatischen Informationsaustausch über Steuervorbescheide erzielt. Diese Rechtsvorschriften werden zu einer wesentlich höheren Transparenz beitragen und von der missbräuchlichen Nutzung von Steuervorbescheiden abschrecken. Im Juni 2015 hat die Kommission ihren Aktionsplan für eine faire und effiziente Unternehmensbesteuerung vorgelegt:

Dieser Aktionsplan enthält eine Reihe von Maßnahmen, die darauf abzielen, den für die Besteuerung von Körperschaften in der EU geltenden Rahmen fairer und effizienter zu gestalten. Zu den Aktionsschwerpunkten zählen ein Rahmen zur Gewährleistung einer effektiven Besteuerung am Ort der Wertschöpfung und eine Strategie für eine Überarbeitung der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage, für die ein neuer Vorschlag noch in diesem Jahr erwartet wird. Am 27. Januar dieses Jahres veröffentlichte die Kommission ein weiteres Maßnahmenpaket gegen missbräuchliche Steuergestaltungspraktiken von Unternehmen in der EU und weltweit. Als direktes Ergebnis ist zu verzeichnen, dass die Mitgliedstaaten bereits vereinbart haben, die wichtigsten Schlupflöcher in den nationalen Rechtsvorschriften, die missbräuchliche Steuergestaltungspraktiken ermöglichen, anzugehen und ihren automatischen Informationsaustausch auf die länderbezogene Berichterstattung über steuerrelevante Finanzinformationen multinationaler Unternehmen auszuweiten. Ferner liegt der Vorschlag vor, einen Teil dieser Informationen für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Unsere gesamte Arbeit basiert auf dem einfachen Grundsatz, dass alle Unternehmen unabhängig von ihrer Größe dort Steuern entrichten müssen, wo sie ihre Gewinne erwirtschaften. (Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 03.09.16
Home & Newsletterlauf: 17.10.16



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