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Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt


Mit der Urheberrechtsreform setzt die Kommission ihren Aktionsplan vom Dezember 2015 zur Modernisierung des EU-Urheberrechts um
Fragen und Antworten zur Modernisierung des EU-Urheberrechts für das Digitalzeitalter - Ziel ist es, die EU-Vorschriften an den Stand der technologischen Entwicklung und das sich rasch wandelnde Nutzerverhalten im Internet anzupassen



Was ist "Urheberrecht" und welche EU-Vorschriften gibt es in diesem Bereich? Im Urheberrecht ist festgelegt, welchen rechtlichen Schutz Werke wie Bücher, Filme und Musikstücke genießen und unter welchen Bedingungen sie gewerbsmäßig und nicht gewerbsmäßig genutzt werden dürfen. Der Rechtsrahmen setzt sich aus Vorschriften auf internationaler, EU- und einzelstaatlicher Ebene zusammen. Das derzeitige EU-Urheberrecht umfasst mehr als zehn Richtlinien. Durch die EU-Vorschriften, insbesondere die Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft (2001/29/EG), wurden mehrere ausschließliche Rechte und urheberrechtliche Ausnahmen harmonisiert. Andere wichtige Richtlinien sind hier die Software-Richtlinie 2009/24/EG und die Datenbank-Richtlinie 96/9/EG.

Warum ist eine Modernisierung der EU-Vorschriften erforderlich?
Durch die digitalen Technologien hat sich die Art und Weise geändert, in der kreative Inhalte hervorgebracht, verbreitet und genutzt werden. Derzeit wird das Internet von 49 Prozent der Nutzer zum Musikhören oder für den Zugriff auf audiovisuelle Inhalte genutzt, während 40 Prozent der 15-24-Jährigen mindestens einmal wöchentlich online Fernsehprogramme verfolgen. 2015 wurden digitale Musikaufnahmen zur wichtigsten Einnahmequelle im Bereich der Musikaufzeichnungen (Quelle: IFPI Global Music Report 2016). Allerdings datieren zentrale Teile des EU-Urheberrechts aus dem Jahr 2001 und eignen sich nicht immer für die digitale Landschaft. So gibt es etwa in den Bereichen Bildung, Forschung und Erhaltung des Kulturerbes zwar urheberrechtliche Ausnahmeregelungen, doch war in diesen Bestimmungen die digitale Nutzung noch nicht vorgesehen, weshalb die Nutzer (z. B. Bildungs- und Forschungseinrichtungen sowie Bibliotheken), die Möglichkeiten, die ihnen die neuen Technologien bieten, insbesondere über Grenzen hinweg nur bedingt wahrnehmen können.

Auch gelten die bestehenden EU-Vorschriften, die die Klärung und den Erwerb der Rechte für die Übertragung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen über Satellit oder deren Weiterverbreitung über Kabel (etwa die Einholung von Genehmigungen bei den Rechteinhabern) erleichtern, nicht für die digitale bzw. Online-Übertragung oder -Weiterverbreitung. Daher ist es für Rundfunkveranstalter sehr schwierig, ihre Inhalte im Internet für in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Nutzer verfügbar zu machen. Schließlich bietet das derzeitige EU-Urheberrecht keine Lösungen für die Probleme, die in den letzten Jahren in Bezug auf die Verteilung der Wertschöpfung im Online-Umfeld entstanden sind.

Die Kommission hat in ihrer im Mai 2015 vorgestellten Strategie für einen digitalen Binnenmarkt die Notwendigkeit hervorgehoben, die Unterschiede zwischen den nationalen Urheberrechtssystemen zu verringern, sicherzustellen, dass die bestehenden Vorschriften über Grenzen hinweg besser funktionieren, und EU-weit einen breiteren Online-Zugang zu Inhalten zu ermöglichen. Als ersten Schritt hat die Kommission im Dezember 2015 eine Verordnung zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten vorgeschlagen, die es in der EU ansässigen Personen erlauben soll, auch auf Reisen auf digitale Inhalte zuzugreifen, die sie in ihrem Herkunftsland erworben oder abonniert haben. Der Verordnungsentwurf wird gegenwärtig im Europäischen Parlament und im Rat erörtert. Gleichzeitig legte die Kommission einen Aktionsplan zur Modernisierung des EU-Urheberrechts vor, der sowohl gezielte Maßnahmen als auch ein langfristiges Konzept enthält – und lässt sie ihren Worten Taten folgen.

Worin bestehen die Ziele der vorgeschlagenen Initiativen?
Mit der Urheberrechtsreform setzt die Kommission ihren Aktionsplan vom Dezember 2015 zur Modernisierung des EU-Urheberrechts um. Ziel ist es, die EU-Vorschriften an den Stand der technologischen Entwicklung und das sich rasch wandelnde Nutzerverhalten im Internet anzupassen. Das Urheberrechtspaket umfasst zwei Verordnungen und zwei Richtlinien, die das derzeitige EU-Urheberrecht erneuern werden. Es wird allgemein für einen EU-weit breiteren Zugang zu Inhalten sorgen und für alle Online-Akteure eine fairere Behandlung sicherstellen.

Die vorgeschlagene Verordnung zu Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf die Online-Übertragung und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen wird

>> die grenzüberschreitende Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen im Internet fördern, indem die Klärung und der Erwerb von Rechten erleichtert wird.

>> Die vorgeschlagene Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt wird

>> die Lizenzierung europäischer audiovisueller Werke und die Digitalisierung und Zugänglichmachung vergriffener Werke erleichtern;

>> wichtige Ausnahmeregelungen an das digitale und grenzüberschreitende Umfeld anpassen und dabei den Schwerpunkt auf die digitale und Online-Nutzung für Bildungszwecke, Text- und Daten-Mining zur Förderung von Forschung und Innovation sowie die Erhaltung von Werken in den Sammlungen von Kulturerbeeinrichtungen wie Museen und Cinematheken legen;

>> einen funktionsfähigen Markt für urheberrechtlich geschützte Werke schaffen, insbesondere im Hinblick auf Fragen im Zusammenhang mit der Verteilung der Wertschöpfung in Online-Märkten.

Darüber hinaus schlägt die Kommission vor:

>>
eine Richtlinie zur Umsetzung des Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken. Diese sieht eine neue verbindliche Ausnahme vor, die blinden, sehbehinderten oder anderweitig lesebehinderten Personen (z. B. Dyslektikern) den Zugang zu Büchern und anderen Inhalten in ihnen zugänglichen Formaten, auch über Grenzen hinweg, ermöglicht.
>> eine Verordnung über den Austausch von Kopien in einem zugänglichen Format zwischen der EU und Drittländern, die Vertragsparteien des Vertrags von Marrakesch sind.


II. Gewährleistung eines breiteren Zugangs zu Inhalten, auch über Grenzen hinweg

Wie sieht die Situation derzeit in Bezug auf die Online-Übertragung und -Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus?
Rundfunkveranstalter bieten ihre Sendungen zunehmend im Internet an. Ihr Online-Programm ist jedoch häufig in anderen Mitgliedstaaten als dem Ursprungsmitgliedstaat nicht zugänglich, auch wenn in diesen potenziell ein hohes Interesse besteht (etwa wegen der Sprache). Die Tatsache, dass die Klärung und der Erwerb von Rechten (d. h. die Einholung von Genehmigungen bei den Rechteinhabern) derzeit so komplex ist, erschwert den Diensten die grenzüberschreitende Tätigkeit. So kann etwa eine einzelne Folge eines Fernsehprogramms viele verschiedene audiovisuelle, musikalische, literarische oder grafische Werke enthalten, die nach dem EU-Recht urheberrechtlich und/oder durch verwandte Schutzrechte geschützt sind.

Ein Rundfunkveranstalter muss dann die die Rechte betreffenden Fragen mit einer Vielzahl von Rechteinhabern und für verschiedene Arten von Werken und sonstigen geschützten Inhalten klären, und zwar oft binnen kürzester Zeit, insbesondere bei Nachrichten- und sonstigen aktuellen Sendungen. Wenn Rundfunkveranstalter ihre Sendungen in anderen Ländern online zugänglich machen wollen, müssen sie die Rechte für die betreffenden Gebiete erwerben.

Auch Weiterverbreitungsdienste, die Fernseh- und Hörfunkkanäle in Form von Paketen anbieten, werden zunehmend über andere Technologien als Kabel (z. B. IPTV) erbracht, doch die derzeitigen Vorschriften, die den Anbietern die Klärung und den Erwerb der Rechte erleichtern sollen, gelten nur für die Weiterverbreitung über Kabel; Anbietern, die auf immer stärker verbreitete gleichwertige Technologien setzen (z. B. IPTV-Anbieter), kommen sie nicht zugute.

Das macht es schwierig, Programme aus anderen EU-Ländern anzubieten.

Was schlägt die Kommission vor, um den grenzüberschreitenden Zugang zu Fernseh- und Hörfunkprogrammen zu erleichtern?
Die Kommission hat einen Verordnungsentwurf vorgelegt, der es Rundfunkveranstaltern und Weiterverbreitungsdiensten wie IPTV-Anbietern ermöglichen soll, den Zugang zu ihren Fernseh- und Hörfunkprogrammen über Grenzen hinweg auszuweiten. Damit wird den Verbrauchern der Zugang zu mehr Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen EU-Mitgliedstaaten ermöglicht und die kulturelle Vielfalt gefördert.

Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird den Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Klärung und dem Erwerb der Rechte in zweierlei Hinsicht begegnet:

>> Es wird festgelegt, dass die Klärung und der Erwerb der Rechte für Online-Dienste von Rundfunkveranstaltern, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihren Sendungen stehen (z. B. Online-Simulcasting ihrer Satellitenübertragungen), für das Land der Hauptniederlassung des Rundfunkveranstalters erfolgen muss (Ursprungslandprinzip). Dies wird es den Rundfunkveranstaltern erleichtern, den überwiegenden Teil ihrer Inhalte (wie Nachrichten, Kultursendungen, Politmagazine, Dokumentationen, Unterhaltungssendungen) online auch in anderen Mitgliedstaaten anzubieten. Verbrauchern wird damit eine größere Auswahl an Online-Programmen von Rundfunkveranstaltern, die andernorts in der EU ansässig sind, zugänglich sein. Europäische Bürger, die sprachlichen Minderheiten angehören oder in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer Herkunft leben, werden mehr Möglichkeiten haben, Sendungen in ihrer Muttersprache zu verfolgen.

>> Zudem wird das System der obligatorischen kollektiven Rechtewahrnehmung, das derzeit für die Kabelweiterverbreitung gilt, auf andere gleichwertige digitale Formen der Weiterverbreitung ausgedehnt. Die vorgeschlagene Verordnung wird daher den Weiterverbreitungsdiensten die Klärung und den Erwerb der Rechte an Programmen aus anderen Mitgliedstaaten erleichtern, so dass sie ihren Nutzern mehr Kanäle aus der gesamten EU anbieten können. So wird etwa Proximus TV in Belgien, das belgischen Kunden Fernsehpakete anbietet und dabei die IPTV-Technologie verwendet, leichter die Rechte in Bezug auf Kanäle aus anderen Mitgliedstaaten klären und erwerben können, um so diese Kanäle in ihr Paketangebot aufnehmen können.

Dieser Vorschlag ergänzt die bestehende Satelliten- und Kabelrichtlinie, mit der die grenzüberschreitende Übertragung über Satellit und Kabelweiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten bereits erleichtert wurde. Dank der Satelliten- und Kabelrichtlinie sind zahlreiche Fernsehkanäle in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Ursprungsmitgliedstaat verfügbar. Dies hat dazu beigetragen, die kulturelle Vielfalt Europas zu stärken, und kommt den Europäern zugute, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer Herkunft leben.

Welche Dienste fallen unter das Ursprungslandprinzip? Was sind Nebenleistungen? Warum sind Videoabrufdienste nicht erfasst? Die vorgeschlagene Verordnung gilt für Online-Dienste, bei denen es sich um die zeitgleiche Übertragung der Sendung im Internet handeln kann sowie um die Möglichkeit, die Sendung für einen bestimmten Zeitraum zeitversetzt zu sehen, oder um die Sendung ergänzende Online-Angebote (etwa Vorschauen oder Making-ofs). Da das Ursprungslandprinzip für Dienste gilt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Sendungen stehen, gilt es nicht für Videoabrufdienste, die andere Merkmale aufweisen (und nicht Sendungen ergänzende Nebenleistungen sind).

Wie sieht die Situation derzeit in Bezug auf audiovisuelle Werke aus, die auf Plattformen für Videoabruf verfügbar sind? Was werden die neuen Vorschriften bewirken?
Trotz der zunehmenden Beliebtheit von Abrufdiensten (wie Netflix, Amazon Video Universcine, Filmin, Maxdome, ChiliTV) sind nur relativ wenige in der EU produzierte audiovisuelle Werke über Videoabrufdienste verfügbar. Weniger als die Hälfte (47 Prozent) der EU-Filme, die zwischen 2005 und 2014 in den Kinos zum ersten Mal gezeigt wurden, sind auf mindestens einer Plattform für Videoabruf verfügbar. Außerdem sind in der EU produzierte audiovisuelle Werke häufig nicht auf Plattformen außerhalb ihres Heimatlands verfügbar; etwa die Hälfte der EU-Filme ist nur in einem Land und nur 20 Prozent der EU-Filme sind in mehr als drei europäischen Ländern über Videoabrufdienste verfügbar*. Ein Grund dafür sind die beim Erwerb der Rechte bestehenden Schwierigkeiten, auch vertraglicher Art.

Um die Verfügbarkeit von Werken aus der EU über Plattformen für Videoabruf zu steigern, will die Kommission die notwendigen Verhandlungen erleichtern. Sie schlägt für jeden Mitgliedstaat die Einführung eines Mechanismus vor, durch den Lizenzvereinbarungen für die Online-Verwertung audiovisueller Werke erleichtert werden. Dies soll von einer unparteiischen Instanz bewerkstelligt werden, die die jeweiligen Parteien bei den Verhandlungen und beim Abschluss von Vereinbarungen professionell unterstützt. Ein von der Kommission moderierter Dialog mit der audiovisuellen Industrie über Lizenzfragen und innovative Instrumente wie Lizenzzentralen ergänzen diesen Mechanismus. Dies kommt zu der unlängst vorgeschlagenen Aktualisierung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste hinzu, mit der die Anbieter von Abrufdiensten aufgefordert werden, sicherzustellen, dass ihre Kataloge mindestens 20 Prozent europäische Inhalte enthalten.

Wann gilt ein Werk als vergriffen? Worin besteht das Problem?
Vergriffene Werke sind Werke, die noch urheberrechtlich geschützt, der Öffentlichkeit aber nicht mehr über die üblichen gewerblichen Vertriebskanäle zur Verfügung stehen (etwa Bücher, die nicht mehr gedruckt und verkauft werden). Diese Werke können jedoch nach wie vor hohen kulturellen, wissenschaftlichen, historischen, Bildungs- oder Unterhaltungswert besitzen.

Die Sammlungen von Einrichtungen des Kulturerbes – wie Bibliotheken, Museen, Archive oder im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtungen – enthalten eine Fülle von vergriffenen Werken. Diese Einrichtungen sind häufig willens, die betreffenden Werke in großer Zahl zu digitalisieren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der naturgemäß geringe gewerbliche Wert und die vergleichsweise hohen Kosten im Zusammenhang mit der Lizenzierung der einzelnen Werke können jedoch Massendigitalisierungsprojekte verhindern. Nach Schätzungen der Kulturerbeeinrichtungen könnten die Transaktionskosten für ein Buch bis zu 100 EUR, für ein Poster bis zu 50 EUR, für eine Einzelfotografie bis zu 1,70 EUR und für einen nicht gewerblichen Kurzfilm bis zu 27 EUR betragen.

Was schlägt die Kommission vor?
Die Kommission schlägt einen rechtlichen Mechanismus vor, durch den der Abschluss kollektiver Lizenzvereinbarungen für alle Arten von vergriffenen Werken, die in den ständigen Sammlungen von Einrichtungen des Kulturerbes wie Bibliotheken, Museen und Cinematheken vorhanden sind, erleichtert werden soll. Nationale Verwertungsgesellschaften wären in der Lage, Lizenzen für Werke nicht vertretener Rechteinhaber zu vergeben; dabei würden strenge Schutzvorkehrungen gelten wie angemessene öffentlichkeitswirksame Maßnahmen und das Recht aller Rechteinhaber, den Mechanismus jederzeit zu verlassen. Nach EU-Recht hätten diese Lizenzen unter bestimmten Bedingungen auch grenzüberschreitende Wirkung.

Die Digitalisierung und Verbreitung vergriffener Werke wird auch in Zukunft auf einer freiwilligen Lizenz beruhen, aber aufgrund der geringeren Transaktionskosten werden die Kulturerbeeinrichtungen ihre Sammlungen leichter digitalisieren können.


III. Programm "Kreatives Europa"

Was ist das Programm "Kreatives Europa"? Wie hilft es Urhebern?
Um die europäische Kultur- und Kreativwirtschaft zu fördern, unterstützt die Kommission Europas Kultur, Kino, Fernsehen, Musik, Literatur, darstellende Künste und verwandte Bereiche auch über das Programm "Kreatives Europa". Im Zeitraum 2014-2020 werden im Rahmen des Programms "Kreatives Europa" mindestens 250 000 Kulturschaffende, 2000 Kinos, 800 Filme und 4500 Buchübersetzungen finanziell gefördert.

Um Europas blühenden Kultur- und Kreativsektor weiter zu unterstützen, wird die Kommission über die Vorschläge zum Urheberrecht hinaus

>> dafür sorgen, dass europäische Werke im Internet besser zugänglich sind und mehr genutzt werden. Dabei wird sie mit allen Branchenakteuren zusammenarbeiten, um Lizenzierungsverfahren und Branchenvereinbarungen im Interesse einer nachhaltigeren Verwertung europäischer Werke und eines breiteren Zugangs zu ihnen zu vereinheitlichen; in Online-Instrumente für den rechtmäßigen digitalen Vertrieb europäischer Werke in Ländern investieren, in denen sie nicht in die Kinos gekommen sind oder es kein nationales Vertriebsunternehmen gibt; einen europäischen Filmkatalog fördern, um Videoabrufdiensten ein gut kuratiertes Verzeichnis von Filmen unterschiedlicher Produzenten an die Hand zu geben; interoperable Standardidentifikatoren zwecks nahtloser und zuverlässiger Identifizierung von Werken fördern.

>> einen breiteren Zugang zu europäischen Werken und die Überwindung sprachlicher Barrieren fördern, indem Untertitelung und Synchronisierung (einschließlich eines Online-Archivs) effizienter finanziert werden; in einen europäischen Aggregationsdienst investieren, damit die Verbraucher leichter legale Online-Filmangebote finden können; die Nutzung von Daten und automatisierten Instrumenten für Empfehlungen über Inhalte fördern, um das Publikum für europäische Werke zu konsolidieren und neue Publikumsschichten zu erschließen; mit der Filmwirtschaft zusammenarbeiten, um die Auffindbarkeit europäischer Filme zu erhöhen und gemeinsame Förderstrategien für europäische Koproduktionen zu prüfen; 2017 einen europäischen Filmkatalog für Bildungszwecke erstellen bzw. finanzieren, um jungen Publikumsschichten die Vielfalt und Qualität europäischer Filme nahezubringen.

>> neue Geschäftsmodelle – beginnend beim EU-Animationssektor – prüfen und erörtern, wie Animationsproduktionen für Film und Fernsehen zu noch größerer Verbreitung verholfen werden und wie der Sektor expandieren kann.

Was schlägt die Kommission vor, um die Finanzierung zu verbessern?
Die Kommission und der Europäische Investitionsfonds haben dieses Jahr bereits ein 121 Mio. EUR schweres Bürgschaftsprogramm aufgelegt, das es Finanzinstituten erleichtern soll, kleine und mittlere Unternehmen im Kultur- und Kreativsektor zu unterstützen. Zudem arbeitet die Kommission mit der Branche zusammen, um alternative Finanzierungsmodelle für die audiovisuelle Industrie und insbesondere die Entwicklung neuer Finanzinstrumente zu fördern; damit soll dem Sektor geholfen werden, eine stärker unternehmerische Ausrichtung zu entwickeln.

IV. Anpassung von Ausnahmen an das digitale und drenzüberschreitende Umfeld

Welche Ausnahmen und Einschränkungen gibt es in Bezug auf das Urheberrecht?
Mit den Urheberrechtsvorschriften werden die in einer Reihe von EU-Richtlinien enthaltenen Ausnahmen und Einschränkungen harmonisiert. Ausnahmen oder Einschränkungen in Bezug auf ein ausschließliches Recht bedeuten, dass der Begünstigte der Regelung – sei es eine Einzelperson oder eine Einrichtung – rechtlich befugt ist, geschützte Inhalte zu nutzen, ohne zuvor eine Genehmigung der Rechteinhaber einzuholen. Ausnahmen und Einschränkungen sollen unter bestimmten Umständen die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte erleichtern und dienen beispielsweise bestimmten bildungs- und forschungspolitischen Zielen.

1) Unterstützung neuer Formen der Lehre und des Lernens mit Online-Inhalten

Welche Probleme bestehen bei der derzeitigen Ausnahmeregelung für den Unterricht?
Nach den bestehenden EU-Vorschriften können die Mitgliedstaaten festlegen, dass keine vorherige Genehmigung erforderlich ist, wenn Werke (z. B. Bücher, Videos oder Sendungen) ausschließlich zur Veranschaulichung im Unterricht genutzt werden. Dies wird derzeit in der EU unterschiedlich gehandhabt, so dass die Nutzung geschützter Inhalte in Online-Kursen oder für den digital unterstützten Unterricht im Klassenzimmer nicht immer möglich ist. Außerdem finden die derzeitigen Vorschriften keine Anwendung, wenn Lernende an Kursen oder Schulungen teilnehmen, die von Schulen oder Universitäten in anderen Mitgliedstaaten in Form von Fernunterricht angeboten werden.

Was schlägt die Kommission vor?
Die Kommission schlägt neue Vorschriften vor, mit denen alle Mitgliedstaaten verpflichtet werden, im nationalen Recht eine Ausnahme oder Einschränkung für die digitale Nutzung von Werken und anderen geschützten Inhalten für die Zwecke der Veranschaulichung in Unterricht einzuführen. Damit erhalten Bildungseinrichtungen uneingeschränkte Rechtssicherheit, wenn sie Studierenden in anderen Mitgliedstaaten Unterrichtsinhalte über ihre sicheren digitalen Netzwerke, d. h. das Intranet einer Universität oder die virtuelle Lernumgebung einer Schule, verfügbar machen. Der Vorschlag sieht einen besonderen rechtlichen Mechanismus vor, mit dem sichergestellt wird, dass die neuen Vorschriften in grenzüberschreitenden Situationen Anwendung finden.

2) Rechtssicherheit bei der Nutzung von Text- und Daten-Mining in der Forschung

Was ist Text- und Daten-Mining? Warum besteht Rechtsunsicherheit für die Forschung?
Nahezu alle wissenschaftlichen Zeitschriften sind heute online verfügbar, und jedes Jahr werden rund 2,5 Mio. wissenschaftliche Artikel veröffentlicht. Technologien des Text- und Daten-Minings, mit denen riesige Mengen digitaler Inhalte ausgewertet werden können, bergen großes Potenzial für Forschung und Innovation und können damit von erheblichem Nutzen für die Wirtschaft sein. Text- und Daten Mining wird in Forschung und Wissenschaft vor allem eingesetzt, um Korrelationen zwischen Materialien aus unterschiedlichen Wissenschaftsfeldern festzustellen und um neue Erkenntnisse zu gewinnen. Da jedoch häufig Kopien angefertigt werden müssen, führen die derzeitigen Urheberrechtsvorschriften zu Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Nutzung des Text- und Daten-Minings in der Forschung.

So kann etwa eine nationale Forschungseinrichtung, die mit Verlegern Abonnementverträge über den Zugang zu großen Beständen an wissenschaftlichen Zeitschriften abgeschlossen hat, möglicherweise kein Text- und Daten-Mining an diesen Inhalten durchführen oder von Verleger zu Verleger mit unterschiedlichen Lizenzbedingungen konfrontiert sein. Aufgrund der in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Vorschriften für Text- und Daten-Mining kann auch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen in anderen Ländern schwierig sein.

Wie können die neuen Vorschriften die Nutzung des Text- und Daten-Minings in der Forschung – auch über Grenzen hinweg – verbessern?
Die Kommission schlägt eine neue verbindliche Ausnahmeregelung vor, nach der alle Mitgliedstaaten im öffentlichen Interesse tätigen Forschungseinrichtungen wie Universitäten und wissenschaftlichen Instituten erlauben müssen, an urheberrechtlich geschützten Inhalten, zu denen sie rechtmäßig Zugang haben, etwa von ihnen abonnierte wissenschaftliche Veröffentlichungen, ohne vorherige Genehmigung Text- und Daten-Mining durchzuführen. Die Ausnahmeregelung wird nicht für gewerbliche Unternehmen gelten. Sie wird jedoch Forschungseinrichtungen zugute kommen, die Forschung im öffentlichen Interesse betreiben – und zwar unabhängig davon, ob die von ihnen durchgeführte Forschung nichtgewerblichen oder gewerblichen Zwecken dient. Forschungseinrichtungen sollte die Ausnahmeregelung auch dann zugute kommen, wenn sie öffentlich-privaten Partnerschaften angehören.

Dies steht im Einklang mit der Funktionsweise der europäischen Forschungspolitik – die Hochschulen und Forschungseinrichtungen ermutigt, Partnerschaften mit dem privaten Sektor aufzubauen. Mit der neuen Ausnahmeregelung für das Text- und Daten-Mining wird sichergestellt, dass Hochschulen und andere Forschungseinrichtungen in der EU, die im öffentlichen Interesse tätig sind, diese innovativen Technologien in voller Rechtssicherheit nutzen können – und zwar überall in der EU. Zudem werden von ihr Impulse für grenzüberschreitende Forschungsprojekte ausgehen.

Einer internationalen Erhebung zufolge würden zwei Drittel der Forscher, die derzeit Text- und Daten-Mining nicht nutzen, gerne mehr darüber erfahren – was zeigt, wie groß das Potenzial dieser Technologien für die Zukunft von Forschung und Innovation ist.
Eine breitere Nutzung des Text- und Daten-Minings könnte die Produktivität der Forschung um schätzungsweise 2 Prozent erhöhen, womit der Umfang der in Europa durchgeführten Forschung und auch ihr Nutzen gesteigert werden könnte.

3) Verbesserung der Erhaltung des kulturellen Erbes

Wie sieht die derzeitige Situation aus?
Bibliotheken, Archive, Museen und andere Einrichtungen tragen mit ihren Sammlungen zur Erhaltung des kulturellen Erbes bei. Da es für die Erhaltung von Werken notwendig ist, diese zu kopieren, sieht das Vervielfältigungsrecht vieler EU-Länder nationale Ausnahmen für bestimmte institutionelle Nutzer für Erhaltungszwecke vor. Den im Rahmen nationaler Ausnahmen zulässigen Tätigkeiten zur Erhaltung von Werken sind jedoch teils enge Grenzen gesetzt, teils sind die Bestimmungen unklar oder aber nicht auf die Erhaltung von Werken in digitalem Umfeld oder auf Werke in digitaler Form ausgelegt. Außerdem sind die Bestimmungen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich. Dies führt zu Rechtsunsicherheit für betroffene Einrichtungen und kann sie möglicherweise sogar daran hindern, Erhaltungstätigkeiten durchzuführen.

Was schlägt die Kommission vor?
Die Kommission schlägt eine verbindliche EU-weite Ausnahmeregelung vor, die es Kulturerbeeinrichtungen gestattet, Werke in einer Weise zu kopieren, die für ein digitales Umfeld geeignet ist. Dies gilt für Werke, die direkt in digitaler Form erstellt wurden, ebenso wie für die Digitalisierung analoger Werke, und wird dazu beitragen, dass die Werke länger zugänglich bleiben.


V. Umsetzung des Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter und anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichen Werken

Was ist der Vertrag von Marrakesch?
Der Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen zu veröffentlichten Werken ("Vertrag von Marrakesch") wurde 2013 unter Leitung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) ausgehandelt und verabschiedet. Er zielt darauf ab, die Verfügbarkeit und den grenzüberschreitenden Austausch von Büchern und anderem gedrucktem Material in Formaten zu verbessern, die für Menschen mit Lesebehinderungen auf der ganzen Welt zugänglich sind.

Der Vertrag von Marrakesch verpflichtet die Vertragsparteien, im Urheberrecht und in verwandten Schutzrechten Ausnahmen oder Einschränkungen zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen wie Legastheniker vorzusehen, und erlaubt es, Kopien von Büchern, einschließlich Hörbüchern und digitaler Dateien, und anderem gedrucktem Material in einem besonderen Format zwischen den Ländern, die Vertragsparteien sind, grenzüberschreitend auszutauschen. Durch die Unterzeichnung des Vertrags im April 2014 hat sich die EU politisch verpflichtet, ihn umzusetzen.

Was schlägt die Kommission in Bezug auf die Umsetzung des Vertrags von Marrakesch vor?

>>
Die vorgeschlagene Richtlinie sieht eine verbindliche Ausnahme für die Begünstigten des Vertrags von Marrakesch im Binnenmarkt vor, wobei die Ausnahme auch grenzübergreifend gelten muss. So darf eine Organisation, die im Namen von Begünstigten des Vertrags in Deutschland handelt, eine Kopie eines Buches in einem zugänglichen Format erstellen und diese nicht nur in Deutschland verbreiten, sondern auch an ähnliche Organisationen und Personen beispielsweise in Österreich weiterleiten. Da der Rechtsakt in Form einer Richtlinie vorgelegt wurde, haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Bestimmungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten ihrer jeweiligen Rechtsordnung umzusetzen.

>> Die vorgeschlagene Verordnung regelt den Austausch von Kopien in einem zugänglichen Format mit Drittländern, die den Vertrag von Marrakesch unterzeichnet haben. Demnach dürfte eine Organisation, die im Namen von Begünstigten des Vertrags in Spanien handelt, Kopien in einem zugänglichen Format ähnlichen Organisationen und Personen in Ländern außerhalb der EU übermitteln, die Vertragsparteien sind, z. B. Chile, Ecuador oder Guatemala.


VI. Schaffung eines funktionsfähigen Marktes für Urheber, die Kreativwirtschaft und die Presse

Warum befasst sich die Kommission mit Online-Diensten, die von Nutzern hochgeladene Inhalte speichern und zugänglich machen?

Bestimmte Online-Dienste, die es den Nutzern ermöglichen, urheberrechtlich geschützte Inhalte hochzuladen, sind mittlerweile zu wichtigen Kanälen für die Verbreitung von Inhalten geworden. Wer sich ein Video ansehen oder ein Lied hören will, begibt sich heute in vielen Fällen auf Websites wie YouTube, Dailymotion oder SoundCloud. Diese Websites spielen eine wichtige Rolle bei der Verbreitung von Inhalten und stehen mit anderen Anbietern von Online-Inhalten wie Spotify oder Deezer im Wettbewerb. Außerdem haben die Urheber der Inhalte – Rechteinhaber aus verschiedenen Bereichen – nicht immer die Möglichkeit, über die Verwendung ihrer Inhalte zu entscheiden oder für deren Nutzung durch die Dienste, die sich auf von Nutzern hochgeladene Inhalte stützen, eine Vergütung zu erhalten. Somit zielt der Vorschlag der Kommission auch auf die Stärkung der Position der Rechteinhaber bei Verhandlungen und dem Abschluss von Vereinbarungen über die Online-Verwertung ihrer Inhalte durch Online-Diensteanbieter ab, was erhebliche Auswirkungen auf den Markt der Online-Dienste haben wird, die von Nutzern hochgeladene Inhalte speichern und öffentlich zugänglich machen.

Der Kommissionsvorschlag sieht vor, dass solche Online-Dienste geeignete und angemessene Maßnahmen ergreifen müssen, um den Schutz der von Nutzern hochgeladenen Werke zu gewährleisten, beispielsweise durch Einrichtung entsprechender Inhaltserkennungs-Technologien.

Um die Wirksamkeit dieser Maßnahmen zu gewährleisten, müssen Rechteinhaber und Online-Dienste, die von Nutzern hochgeladene Inhalte verwenden, zusammenarbeiten, insbesondere um sicherzustellen, dass die Maßnahmen auf die von den Rechteinhabern bezeichneten Inhalte angewandt werden. Außerdem müssen die Online-Dienste den Rechteinhabern mehr Transparenz in Bezug auf die angewandten Maßnahmen und deren Wirksamkeit bieten.

Der Vorschlag der Kommission berührt nicht die Art und Weise, wie Nutzer urheberrechtlich geschützte Werke online austauschen. Es obliegt den Online-Diensten, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Der Vorschlag ist ausschließlich an die Online-Dienste gerichtet, da sie es sind, die die Inhalte verbreiten und, was noch wichtiger ist, damit Gewinne erzielen. Die von den Online-Diensten ergriffenen Maßnahmen und die Vereinbarungen, die sie mit Rechteinhabern schließen, kommen letztlich auch den Nutzern zugute, da diese beim Hochladen ihrer Inhalte künftig stärker darauf vertrauen können, dass die einschlägigen Rechte gewahrt werden.

Unterm Strich dürfte die Verbesserung der Lage für die Rechteinhaber somit dazu führen, dass die Nutzer mehr Inhalte online zugänglich machen und damit die Verbraucher mehr Wahlmöglichkeiten haben. Zudem steigt die Rechtssicherheit für alle Beteiligten.

Hat der Vorschlag Auswirkungen für Start-up-Unternehmen und neue innovative Online-Dienste?
Der Vorschlag zielt darauf ab, Chancengleichheit zu schaffen zwischen Diensten, die Musik, Filme, Serien und andere Inhalte verbreiten, und Diensten, die dasselbe tun, jedoch über Plattformen, auf denen Nutzer die entsprechenden Inhalte hochladen. Das Hauptaugenmerk gilt dabei Online-Diensten, die aufgrund des erheblichen Umfangs der von ihnen zugänglich gemachten Inhalte und ihrer großen Nutzerzahl bereits eine wichtige Rolle bei der Nutzung von Inhalten über das Internet spielen. Der Vorschlag schafft keine neuen Hindernisse für innovative Dienste und Start-up-Unternehmen. Diese dürften jedoch von der erhöhten Rechtssicherheit und den verbesserten Wettbewerbsbedingungen profitieren. Die in der Richtlinie festgelegten Verpflichtungen greifen erst dann, wenn eine Plattform gemessen am Umfang der über sie hochgeladenen geschützten Inhalte eine beträchtliche Größe erlangt.

Was sind "verwandte Schutzrechte" bzw. "Leistungsschutzrechte"?
Verwandte Schutzrechte bzw. Leistungsschutzrechte ähneln den Urheberrechten, beruhen aber nicht auf der Urheberschaft an einem Werk. Sie werden vielmehr für die Aufführung eines Werkes, beispielsweise durch einen Musiker, Sänger oder Schauspieler, oder für eine organisatorische oder finanzielle Leistung, beispielsweise des Produzenten eines Films, gewährt. Das gegenwärtige Urheberrecht sieht Leistungsschutzrechte für ausübende Künstler, Filmproduzenten, Tonträgerhersteller und Rundfunkveranstalter vor. Mit dem angenommenen Richtlinienentwurf schlägt die Kommission vor, solche Rechte Presseverlegern zu gewähren.

Warum sind verwandte Schutzrechte für Verleger erforderlich?
Zeitungen, Zeitschriften und andere Veröffentlichungen sind von wesentlicher Bedeutung für eine pluralistische Gesellschaft und die demokratische Debatte. Der Übergang von Printmedien zu digitalen Medien hat einerseits die Leserschaft von Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen Veröffentlichungen vergrößert, insbesondere aufgrund von Online-Diensten wie Nachrichtenaggregatoren und sozialen Medien, andererseits aber auch dazu geführt, dass die Lizenzierung und die Durchsetzung der Rechte an diesen Veröffentlichungen immer schwieriger wird. Nach den derzeit geltenden Urheberrechtsvorschriften sind Zeitungsartikel, Fotos und andere Inhalte einer Presseveröffentlichung durch das Urheberrecht der Autoren geschützt. Presseverleger stehen jedoch vor Schwierigkeiten, wenn sie Online-Diensteanbietern Lizenzen für diese Inhalte erteilen oder diese vor Verstößen im Internet schützen wollen, letztlich auch vor Gericht.

Was wird sich durch die verwandten Schutzrechte für Presseverleger ändern?
Mit der neuen Richtlinie will sich die Kommission dieser Situation annehmen und die Lage durch die Einführung von verwandten Schutzrechten für Presseveröffentlichungen vereinfachen. Die Richtlinie wird dafür sorgen, dass die organisatorische und wirtschaftliche Leistung der Presseverleger (Zeitungs- und Zeitschriftenverleger) im EU-Recht anerkannt und gefördert wird, wie dies bei anderen Akteuren der Kreativwirtschaft wie Filmproduzenten, Tonträgerherstellern oder Rundfunkveranstaltern bereits der Fall ist, denen ebenfalls verwandte Schutzrechte eingeräumt werden. Somit werden Verleger auf der Grundlage ihrer eigenen Rechte Lizenzvereinbarungen mit Online-Diensteanbietern schließen und bei Lizenzverstößen Klage erheben können. Die neuen verwandten Schutzrechte dürften die Verhandlungsposition der Presseunternehmen stärken und so ihre Investitionen schützen und sie in die Lage versetzen, neue Geschäftsmodelle auszuprobieren. All dies dürfte letztendlich ihren Übergang zum digitalen Umfeld vorantreiben.

Vor welchen Schwierigkeiten stehen Urheber und ausübende Künstler in Bezug auf ihre Vergütung?
Für die Verwertung ihrer Werke greifen Autoren und ausübende Künstler häufig auf Dritte wie Verleger oder Produzenten zurück, denen sie Lizenzen erteilen oder ihre Rechte übertragen. Aufgrund mangelnder Transparenz sind die Urheber jedoch oft nicht in der Lage, zu verfolgen oder gar zu messen, inwieweit ihre Werke im Internet genutzt werden und welchen Erfolg sie verzeichnen. Aufgrund der zunehmend komplexen Online-Verbreitung von Werken wird dies zudem immer schwieriger.

Welche Vorschläge hat die Kommission, um diese Situation zu verbessern?
Damit Autoren und ausübende Künstler die Nutzung ihrer Werke besser nachvollziehen und verfolgen können, schlägt die Kommission gezielte Maßnahmen vor, für mehr Transparenz und Ausgewogenheit bei ihren vertraglichen Beziehungen sorgen sollen.

Künftig sollen Autoren und ausübende Künstler von ihren Vertragspartnern (z. B. von ihrem Verlag bzw. ihrem Produzenten) besser über die Verwertung ihrer Werke informiert werden. Dabei werden natürlich die Unterschiede zwischen den verschiedenen Kreativsektoren berücksichtigt. Außerdem sieht der Kommissionsvorschlag angemessene Transparenzanforderungen vor.

Ferner schlägt die Kommission einen Mechanismus vor, mit dem Autoren und ausübende Künstler eine Anpassung ihrer Vertragskonditionen erwirken können, wenn sich die vereinbarte Vergütung im Vergleich zu den durch ihre Werke generierten Einnahmen als zu gering erweist. Zudem soll ein geeignetes Forum für die alternative Streitbeilegung eingerichtet werden.

Was sind die nächsten Schritte der Kommission zur Modernisierung des Urheberrechts in der EU?
Die vier vorgestellten Legislativvorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Annahme vorgelegt. Zusammen mit dem Vorschlag für eine Verordnung zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Portabilität rechtmäßig erworbener Inhalte, die derzeit von den beiden gesetzgebenden Organen erörtert wird, tragen die heutigen Vorschläge zur Modernisierung des EU-Urheberrechtsrahmens und zu dessen Einflechtung in den digitalen Binnenmarkt bei. Außerdem soll Kreativität in Europa in allen Bereichen gefördert werden.

Darüber hinaus wird die Kommission in den kommenden Monaten eine Reihe weiterer Maßnahmen vorschlagen, die sie bereits in ihrer Mitteilung vom Dezember 2015 erläutert hat, etwa zur Erleichterung der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich Urheberrechten.Durch diese Änderungen der EU-Gesetzgebung zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums sollen der Anwendungsbereich und die Umsetzung von einstweiligen Maßnahmen, Sicherungsmaßnahmen und Unterlassungsverfügungen sowie die Regeln für die Be- und Zurechnung von Entschädigungsansprüchen geklärt werden. Die Kommission wird ferner prüfen, wie bei identischen Rechtsverletzungen der grenzübergreifende Erlass von einstweiligen Maßnahmen, Sicherungsmaßnahmen und Unterlassungsverfügungen gegenüber ähnlichen Adressaten erleichtert werden könnte.
(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 03.09.16
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    Mehr als drei Jahre nach der ersten Transaktion mit unseren grünen Anleihen im Rahmen von NextGenerationEU (NGEU) hat die EU grüne NGEU-Anleihen im Wert von insgesamt mehr als 65 Mrd. EUR ausgegeben und ist damit auf dem besten Weg, zum weltweit größten Emittenten grüner Anleihen zu werden.

  • Maßnahmen des CPC-Netzes gegen Apple

    Im Anschluss an eine koordinierte Untersuchung auf europäischer Ebene haben das Netz für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz) und die Europäische Kommission Apple über mehrere potenziell verbotene Geoblocking-Praktiken unterrichtet, die das CPC-Netz bei bestimmten Apple Media Services festgestellt hat, nämlich den Mediendiensten App Store, Apple Arcade, Music, iTunes Store, Books und Podcasts.

  • Verwaltungskosten für Unternehmen senken

    Die Europäische Kommission hat vorgeschlagen, ein einheitliches digitales Meldeportal für Unternehmen einzurichten, die Dienstleistungen erbringen und Arbeitnehmer vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsenden, das als "entsandte Arbeitnehmer" bezeichnet wird.

  • Diskriminierende steuerliche Behandlung

    Die Europäische Kommission hat entschieden, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land es versäumt hat, eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs (Artikel 63 AEUV und Artikel 40 des EWR-Abkommens) zu beseitigen, die durch die diskriminierende steuerliche Behandlung von reinvestierten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von in Deutschland gelegenen Immobilien bedingt war.

  • Wettbewerbswidrige Verhaltensweisen von Facebook

    Die Europäische Kommission hat eine Geldbuße in Höhe von 797,72 Mio. EUR gegen Meta verhängt, weil das Unternehmen gegen die EU-Kartellvorschriften verstößt, indem es seinen Online-Kleinanzeigendienst Facebook Marketplace mit seinem persönlichen sozialen Netzwerk Facebook verknüpft und anderen Anbietern von Online-Kleinanzeigendiensten unfaire Handelsbedingungen auferlegt hat.

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