Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

EU für "Gemeinsames Europäisches Kaufrecht"


Bieten Unternehmen ihre Produkte auf der Grundlage des "Gemeinsamen Kaufrechts" an, so können sich Verbraucher mit nur einem Mausklick für einen benutzerfreundlichen europäischen Vertrag entscheiden, der ihre Rechte umfassend schützt
44 Prozent der Verbraucher beklagen, dass sie unsicher über die ihnen zustehenden Rechte sind und deswegen keine Produkte aus anderen EU-Ländern kaufen

(26.10.11) - Trotz aller Erfolge des Binnenmarkts bestehen im grenzübergreifenden Handel nach wie vor Hindernisse. Viele dieser Hindernisse sind auf unterschiedliche kaufrechtliche Bestimmungen in den 27 Mitgliedstaaten zurückzuführen. Sie machen den Verkauf im Ausland insbesondere für kleinere Unternehmen zu einer komplizierten und kostspieligen Angelegenheit. Unternehmern, die wegen kaufrechtlicher Hindernissen auf grenzübergreifende Geschäfte verzichten, entgehen jährlich mindestens 26 Mrd. EUR im EU-Binnenhandel. Gleichzeitig werden 500 Mio. Verbrauchern in Europa eine größere Auswahl und niedrigere Preise vorenthalten, weil nur wenige Unternehmen grenzübergreifend tätig sind; insbesondere kleinere nationale Märkte sind hiervon betroffen.

Die Kommission hat jetzt ein fakultatives Gemeinsames Europäisches Kaufrecht vorgeschlagen, das diese Hindernisse beseitigen und Verbrauchern mehr Auswahl und ein höheres Schutzniveau bringen soll. Es wird den Handel durch ein einheitliches Regelwerk für grenzübergreifende Verträge in allen 27 EU-Mitgliedstaaten erleichtern. Bieten Unternehmen ihre Produkte auf der Grundlage des Gemeinsamen Kaufrechts an, so können sich Verbraucher mit nur einem Mausklick für einen benutzerfreundlichen europäischen Vertrag entscheiden, der ihre Rechte umfassend schützt. Dem Vorschlag der Kommission müssen nun noch die EU-Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament zustimmen, das dieses Jahr bereits mit überwältigender Mehrheit seine Unterstützung signalisiert hat.

"Das fakultative Gemeinsame Kaufrecht wird den Binnenmarkt, den Motor für Wirtschaftswachstum in Europa, auf Touren bringen. Es wird Unternehmen die unkomplizierte und kostengünstige Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeit auf neue Märkte in Europa ermöglichen und Verbrauchern Kaufvorteile und mehr Verbraucherschutz bescheren", erklärte Vizepräsidentin Reding, die in der Kommission für das Justizressort zuständig ist. "Die Europäische Kommission setzt heute auf ein innovatives Konzept, das auf Entscheidungsfreiheit, Subsidiarität und Wettbewerb statt Aufhebung einzelstaatlicher Vorschriften beruht."

Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht beseitigt Hindernisse und bringt Verbrauchern und Unternehmen gleichermaßen mehr Vorteile.

1. Vorteile für Unternehmen:
Eine gemeinsame (jedoch fakultative) Kaufrechtsregelung, die für alle 27 Mitgliedstaaten identisch ist, so dass Unternehmen nicht mehr den Unwägbarkeiten ausgesetzt sind, die sich aus den verschiedenen Vertragssystemen der Mitgliedstaaten ergeben: Dem aktuellen Eurobarometer zufolge würden sich 71 Prozent der europäischen Unternehmen beim grenzübergreifenden Verkauf an Verbraucher aus anderen EU-Ländern gegebenenfalls für das einheitliche europäische Vertragsrecht entscheiden.

Geringere Transaktionskosten für Unternehmen, die sich im Ausland betätigen wollen: Gegenwärtig müssen sich Unternehmen, die an Geschäften in andren EU-Staaten interessiert sind, bis zu 26 verschiedenen Vertragsrechtssystemen anpassen, diese übersetzen lassen und rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, was mit durchschnittlichen Kosten in Höhe von 10 000 EUR für jeden weiteren Exportmarkt verbunden ist.

Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) bei der Erschließung neuer Märkte: Derzeit sind lediglich 9,3 Prozent aller EU-Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten tätig; damit entgehen ihnen jährlich mindestens 26 Mrd. EUR.

2. Vorteile für Verbraucher:
Einheitlich hohes Verbraucherschutzniveau in allen Mitgliedstaaten:
Für die Verbraucher wird das Gemeinsame Europäische Kaufrecht ein verlässliches Gütezeichen darstellen. So bietet es Verbrauchern beispielsweise die freie Wahl zwischen verschiedenen Abhilfemöglichkeiten, wenn sie ein fehlerhaftes Produkt gekauft haben – und dies noch Monate nach dem Kauf. Verbraucher hätten demnach die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen, auf Ersatz oder Reparatur zu pochen oder einen Preisnachlass zu verlangen. Zurzeit besteht diese freie Wahl zwischen Abhilfemöglichkeiten lediglich in fünf Ländern der EU (Frankreich, Griechenland, Litauen, Luxemburg und Portugal).

Mehr Auswahl an Produkten zu niedrigeren Preisen: Insbesondere Online- Schnäppchenjäger in der EU stoßen immer wieder auf Kauf- oder Lieferbeschränkungen. Mindestens 3 Mio. Verbraucher müssen jährlich diese unangenehme Erfahrung machen.

Rechtssicherheit bei grenzübergreifenden Geschäften: 44 Prozent der Verbraucher beklagen, dass sie unsicher über die ihnen zustehenden Rechte sind und deswegen keine Produkte aus anderen EU-Ländern kaufen.

Mehr Transparenz und Vertrauen der Verbraucher: Verbraucher erhalten in jedem Fall klare Informationen und müssen der Verwendung eines auf dem Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht basierenden Vertrags zustimmen. Darüber hinaus bekommen sie ein Informationsblatt in ihrer Sprache, das sie unmissverständlich über ihre Rechte aufklärt.

Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht

>> gilt nur, wenn sich beide Vertragsparteien freiwillig und ausdrücklich darauf verständigen;

>> ist auf grenzübergreifende Verträge anwendbar, in deren Kontext die meisten Probleme in Bezug auf Transaktionskosten und rechtliche Komplexität auftreten; die Mitgliedstaaten haben die Wahl, das Gemeinsame Europäische Kaufrecht auch auf inländische Verträge anzuwenden;

>> ist auf Kaufverträge – diese machen den Löwenanteil des EU-Binnenhandels aus – und auf Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte wie Musik, Filme, Software oder Smartphone-Anwendungen anwendbar;

>> gilt sowohl für Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern als auch für Geschäfte zwischen Unternehmen;

>> ist anwendbar, wenn eine der Vertragsparteien ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU hat. Unternehmen können auf dieselben Vertragsbedingungen zurückgreifen, wenn sie Geschäfte mit anderen Unternehmen aus der EU oder außerhalb der EU machen; damit erhält das Gemeinsame Kaufrecht eine internationale Dimension.

Hintergrund
Ohne Verträge können Unternehmen keine Waren verkaufen und Verbraucher keine Waren kaufen. Durch einen Vertrag wird eine Vereinbarung zwischen Vertragsparteien förmlich fixiert. Ein Vertrag kann über ein breites Spektrum von Leistungen geschlossen werden, z. B. über den Kauf von Waren und zugehörige Dienstleistungen wie Reparatur und Instandhaltung.

Im europäischen Binnenmarkt tätige Unternehmen verwenden ein breites Spektrum von Verträgen, die den verschiedenen vertragsrechtlichen Bestimmungen der betreffenden Mitgliedstaaten unterliegen. Die 27 verschiedenen Vertragsrechtssysteme können zusätzliche Transaktionskosten verursachen und die Rechtsunsicherheit für Unternehmen und Verbraucher gleichermaßen verstärken. Sie können sowohl Verbraucher als auch Unternehmen davon abschrecken, grenzübergreifend einzukaufen bzw. Handel zu treiben. Kleine und mittlere Unternehmen sind in besonderem Maße von höheren Transaktionskosten betroffen.

Dass es auch anders geht, zeigt der US-Binnenmarkt, wo der Handel mit Produkten über die Grenzen der Bundesstaaten hinaus reibungslos funktioniert.

Im Rahmen der Strategie Europa 2020 arbeitet die Kommission an der Beseitigung von Engpässen im Binnenmarkt, um die wirtschaftliche Erholung voranzutreiben. Hierzu gehören auch Schritte in Richtung eines europäischen Vertragsrechts.

Im Juli 2010 legte die Kommission in einem Grünbuch mehrere Optionen für eine kohärentere Gestaltung des Vertragsrechts vor. Die Kommission führte anschließend eine bis zum 31. Januar 2011 laufende öffentliche Anhörung durch, in deren Verlauf sie 320 Stellungnahmen erhielt.

Am 3. Mai 2011 legte eine von der Kommission eingesetzte Sachverständigengruppe eine Durchführbarkeitsstudie für ein künftiges europäisches Vertragsrecht vor. Im Rahmen der Durchführbarkeitsstudie konsultierte die Kommission Beteiligte und Bürger und erhielt 120 Stellungnahmen.

Am 8. Juni 2011 befürwortete das Europäische Parlament bei seiner Abstimmung im Plenum über einen Initiativbericht von Diana Wallis (MdEP) die Einführung eines fakultativen europäischen Vertragsrecht.

Website der Europäischen Kommission zum Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht:
http://ec.europa.eu/justice/contract/index_de.htm
(Europäische Kommission: ra)

Lesen Sie auch:
Verkauf in andere EU-Mitgliedstaaten


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Rahmen für grüne NGEU-Anleihen

    Mehr als drei Jahre nach der ersten Transaktion mit unseren grünen Anleihen im Rahmen von NextGenerationEU (NGEU) hat die EU grüne NGEU-Anleihen im Wert von insgesamt mehr als 65 Mrd. EUR ausgegeben und ist damit auf dem besten Weg, zum weltweit größten Emittenten grüner Anleihen zu werden.

  • Maßnahmen des CPC-Netzes gegen Apple

    Im Anschluss an eine koordinierte Untersuchung auf europäischer Ebene haben das Netz für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz) und die Europäische Kommission Apple über mehrere potenziell verbotene Geoblocking-Praktiken unterrichtet, die das CPC-Netz bei bestimmten Apple Media Services festgestellt hat, nämlich den Mediendiensten App Store, Apple Arcade, Music, iTunes Store, Books und Podcasts.

  • Verwaltungskosten für Unternehmen senken

    Die Europäische Kommission hat vorgeschlagen, ein einheitliches digitales Meldeportal für Unternehmen einzurichten, die Dienstleistungen erbringen und Arbeitnehmer vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsenden, das als "entsandte Arbeitnehmer" bezeichnet wird.

  • Diskriminierende steuerliche Behandlung

    Die Europäische Kommission hat entschieden, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land es versäumt hat, eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs (Artikel 63 AEUV und Artikel 40 des EWR-Abkommens) zu beseitigen, die durch die diskriminierende steuerliche Behandlung von reinvestierten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von in Deutschland gelegenen Immobilien bedingt war.

  • Wettbewerbswidrige Verhaltensweisen von Facebook

    Die Europäische Kommission hat eine Geldbuße in Höhe von 797,72 Mio. EUR gegen Meta verhängt, weil das Unternehmen gegen die EU-Kartellvorschriften verstößt, indem es seinen Online-Kleinanzeigendienst Facebook Marketplace mit seinem persönlichen sozialen Netzwerk Facebook verknüpft und anderen Anbietern von Online-Kleinanzeigendiensten unfaire Handelsbedingungen auferlegt hat.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen