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Verkauf in andere EU-Mitgliedstaaten


Worum geht es in dem Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht?
Fakultatives Gemeinsames Europäisches Kaufrecht: Häufig gestellte Fragen


(26.10.11) - Verbraucher und Unternehmen – insbesondere kleine Unternehmen – schöpfen das Potenzial des europäischen Binnenmarktes mit 500 Millionen Menschen nicht in vollem Umfang aus. 44 Prozent der Europäer geben derzeit an, nicht im Ausland zu kaufen, weil sie sich über ihre Rechte unsicher sind. Einer neuen Eurobarometer-Umfrage zufolge stellen für 55 Prozent der im Export tätigen Unternehmen Unterschiede im Vertragsrecht das größte Hindernis für den grenzübergreifenden Handel dar.

Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht soll diese Hindernisse beseitigen, Unternehmen den Zugang zu neuen Märkten ermöglichen und Verbrauchern mehr Auswahl und größeren Schutz bieten. Es wird den Handel durch eine einheitliche Regelung für grenzübergreifende Verträge in allen 27 EU-Mitgliedstaaten erleichtern. Bieten Unternehmen ihre Produkte auf der Grundlage des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts an, so können sich Online-Käufer mit nur einem Mausklick für einen benutzerfreundlichen europäischen Vertrag mit einem hohen Schutzniveau entscheiden.

Mit welchen Problemen sind Unternehmen beim Verkauf in andere EU-Mitgliedstaaten konfrontiert?
Nur 9,3 Prozent der Handelsunternehmen sind grenzüberschreitend tätig. Gegenwärtig müssen sich Unternehmen, die an Geschäften in anderen EU-Staaten interessiert sind, unter Umständen bis zu 26 verschiedenen Vertragsrechtssystemen anpassen, diese übersetzen lassen und rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, was mit durchschnittlichen Kosten in Höhe von 10.000 EUR für jeden weiteren Exportmarkt verbunden ist. Die Anpassung ihrer Websites kann sie durchschnittlich weitere 3.000 EUR kosten.

Sowohl grenzübergreifende Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern als auch solche zwischen Unternehmen sind von diesem Problem betroffen.

Kleinere und mittlere Unternehmen (KMU), die 99 Prozent aller Unternehmen in der EU ausmachen, sind in besonderem Maße betroffen, weil ihnen das juristische Know-how für den Umgang mit verschiedenen einzelstaatlichen Vertragsrechtssystemen fehlen. Die Kosten für den Handel in verschiedenen ausländischen Märkten sind für sie im Verhältnis zu ihrem Umsatz besonders hoch.

Die Transaktionskosten für die Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat können sich auf bis zu 7 Prozent des Jahresumsatzes eines kleinen Einzelhändlers belaufen; bei einer Ausfuhr in vier Mitgliedstaaten können diese Kosten auf 26 Prozent des Jahresumsatzes steigen. Unternehmern, die wegen vertragsrechtlicher Hindernisse auf grenzübergreifende Geschäfte verzichten, entgehen jährlich mindestens 26 Mrd. EUR im EU-Binnenhandel. Dies wirkt sich zulasten von Handel und neuen Stellen unmittelbar auf die EU-Wirtschaft aus.

Was Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern betrifft, klagten 55 Prozent der Unternehmen, die ins Ausland verkaufen oder dies beabsichtigen, über eine Reihe von vertragsrechtsbezogenen Hindernissen.

Den Unternehmen zufolge fallen folgende Hindernisse besonders ins Gewicht:
>>Informationsbeschaffung zum ausländischen Vertragsrecht (40 Prozent)
>> Unterschiedliche Verbraucherschutzbestimmungen im Ausland (38 Prozent)
>> Inanspruchnahme rechtlicher Beratung zum ausländischen Vertragsrecht (35 Prozent)
>> Beilegung grenzüberschreitender Vertragsstreitigkeiten (34 Prozent)
>> Bei Geschäften zwischen Unternehmen nannten 49Prozent der Unternehmen, die ins Ausland verkaufen oder dies beabsichtigen, das Vertragsrechts als Hindernis für eine grenzübergreifende Tätigkeit.

Den Unternehmen zufolge sind folgende Hindernisse besonders gravierend:
>> Informationsbeschaffung zum ausländischen Vertragsrecht (35 Prozent)
>> Beilegung grenzüberschreitender Vertragsstreitigkeiten (32 Prozent)
>> Inanspruchnahme rechtlicher Beratung zum ausländischen Vertragsrecht (31 Prozent)
>> Einigung über das anzuwendende Vertragsrecht (30 Prozent)

Mit welchen Problemen sind Verbraucher konfrontiert, wenn sie in einem anderen Land einkaufen?
33 Prozent der Verbraucher kaufen in ihrem eigenen Land im Internet ein, wohingegen lediglich 7 Prozent der Verbraucher Produkte online aus einem anderen Mitgliedstaat bestellen.

Derzeit können Verbraucher, die Produkte online im Ausland kaufen wollen, auf Kauf- und Lieferbeschränkungen stoßen; diese Erfahrung machen jährlich drei Millionen Verbraucher in Europa. Ursache hierfür ist, dass Unternehmen aufgrund der Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel keinen Anreiz sehen, Verbraucher EU-weit zu bedienen.

44 Prozent der Verbraucher beklagen, dass sie unsicher über die ihnen zustehenden Rechte sind und deswegen keine Produkte aus anderen EU-Ländern kaufen.

Welche Vorteile erwachsen Verbrauchern aus dem Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht?
Das Verbraucherschutzniveau wird in allen Mitgliedstaaten einheitlich hoch sein. Für die Verbraucher stellt das Gemeinsame Europäische Kaufrecht ein verlässliches Gütezeichen dar. Sie werden beispielsweise frei zwischen verschiedenen Abhilfemöglichkeiten wählen können, wenn sie ein fehlerhaftes Produkt erhalten. Verbraucher hätten demnach die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen, auf Ersatz oder Reparatur zu pochen oder einen Preisnachlass zu verlangen. Diese Möglichkeit bleibt derzeit den meisten Verbrauchern in der EU verwehrt. Die genannten Abhilfemöglichkeiten stünden auch Verbrauchern zur Verfügung, die digitale Inhalte wie Musik, Filme, Software oder aus dem Internet heruntergeladene Anwendungen erworben haben. Das Gemeinsame Kaufrecht erfasst diese Produkte unabhängig davon, ob die digitalen Inhalte auf einem materiellen Datenträger (z. B. CD oder DVD) gespeichert sind.

Dieses hohe Verbraucherschutzniveau schafft Vertrauen und ermutigt Verbraucher, Produkte in anderen EU-Ländern zu kaufen.

Ebenso werden Unternehmen aufgrund der niedrigeren Kosten für den grenzüberschreitenden Handel ermutigt, ihre Produkte vermehrt im Ausland anzubieten. Für den Verbraucher bedeutet dies ein umfangreicheres und besseres Angebot zu niedrigeren Preisen. Unterschiede im Vertragsrecht sollen nicht länger Grund für Mitteilungen im Internet sein wie "Dieses Produkt steht in Ihrem Land derzeit nicht zur Verfügung". Schätzungen zufolge ist fast die Hälfte der Online-Käufer (44 Prozent) unsicher über ihre Rechte. Diese Verbraucher könnten zusammengenommen 380 Mio. EUR sparen, wenn sie mindestens einmal einen grenzübergreifenden Online-Kauf tätigen würden.

Die Preisunterschiede bei Konsumgütern in den EU-Ländern machen im Durchschnitt etwa 24 Prozent aus. Verbraucher in kleineren EU-Ländern wie Malta, Zypern, Tschechische Republik, Slowakei und Slowenien sind in besonderem Maße durch höhere Preise benachteiligt. Eine Studie über anonyme Testkäufe, in der die Verfügbarkeit von beliebten, im Internet angebotenen Konsumgütern untersucht wurde, belegte, dass die Verbraucher die betreffenden Produkte in mindestens 50 Prozent der Fälle in anderen EU-Ländern mindestens 10 Prozent günstiger kaufen könnten. Verbraucher in Portugal, Italien, Slowenien, Spanien, Dänemark, Rumänien, Lettland, Griechenland, Estland, Finnland, Ungarn, Zypern und Malta würden bei Auslandseinkäufen in der EU in besonderem Maße von besseren Preisen profitieren.

Derselben Studie zufolge ist die Auswahl an Produkten in etwa der Hälfte der EU-Länder deutlich eingeschränkt. Im Rahmen einer Suche nach Produkten aus einem Korb mit 100 beliebten Konsumgütern standen die online gesuchten Produkte im Inland mehrheitlich nicht zur Verfügung (Zypern: 98 Prozent der Fälle; Malta: 98 Prozent; Luxemburg: 80 Prozent; Litauen: 76 Prozent; Lettland: 72 Prozent; Irland: 71 Prozent; Belgien: 65 Prozent; Estland: 61 Prozent; Portugal: 59 Prozent; Finnland: 58 Prozent; Slowenien: 54 Prozent; Rumänien: 51 Prozent; Griechenland: 51 Prozent).

Was hat das Gemeinsame Europäische Kaufrecht Unternehmen zu bieten?
Der grenzübergreifende Handel würde für alle Unternehmen kostengünstiger, wobei kleine und mittlere Unternehmen in besonderem Maße profitieren würden, weil sie sich die Erschließung neuer Märkte leisten könnten. Sobald Unternehmen ihre Websites nicht mehr den rechtlichen Bestimmungen des EU-Landes anpassen müssen, in dem sie sich betätigen, werden die Kosten für den grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr sinken. Dies wird den elektronischen Handel beleben und den kleinen und mittleren Unternehmen zugute kommen, die 99 Prozent der Unternehmen in der EU ausmachen.

Bei grenzüberschreitenden Geschäften zwischen Unternehmen und Verbrauchern würden sich insgesamt 71 Prozent der Unternehmen wahrscheinlich oder sehr wahrscheinlich für ein einheitliches EU-Vertragsrecht entscheiden, bei entsprechenden Geschäften zwischen Unternehmen liegt diese Quote bei 70 Prozent.

Eurobarometer-Umfragen
Den von der Kommission veröffentlichten Eurobarometer-Umfragen zufolge würden Unternehmen mit einem einheitlichen europäischen Vertragsrecht mehr exportieren: Rund die Hälfte der Unternehmen gab an, ihre Geschäftstätigkeit auf mindestens drei weitere Länder auszudehnen (50 Prozent für Handel mit Verbrauchern und 48 Prozent für Handel mit Unternehmen).

Zudem würde das Gemeinsame Europäische Kaufrecht Unternehmen Rechtssicherheit geben. Sie könnten sich auf ein einziges Vertragsrecht stützen, das in allen 27 Mitgliedstaaten sowohl für Kaufverträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern als auch für Kaufverträge zwischen Unternehmen gelten würde.

Wird das Gemeinsame Europäische Kaufrecht einzelstaatliches Vertragsrecht ersetzen?
Nein. Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht ist fakultativ und würde neben dem jeweiligen einzelstaatlichen Vertragsrecht bestehen. Verkäufer könnten somit freiwillig auf ein Regelwerk zurückgreifen, dass in allen 27 Mitgliedstaaten identisch ist. Wer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen möchte, kann weiterhin die jeweiligen einzelstaatlichen Vorschriften anwenden. Verbraucher werden stets unmissverständlich informiert und müssen der Verwendung eines auf dem Gemeinsamen Kaufrecht basierenden Vertrags ausdrücklich zustimmen.

Ist der Grundsatz der Vertragsfreiheit gewährleistet?
Der Grundsatz der Vertragsfreiheit ist gewährleistet, da beide Vertragsparteien der Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts zustimmen müssen. Niemand ist verpflichtet, Verträge auf dieser Grundlage zu schließen. Das Gemeinsame Kaufrecht ist eine alternative Regelung, auf die die Vertragsparteien freiwillig im grenzübergreifenden Geschäftsverkehr zurückgreifen können. Unternehmen, die sich nicht dafür entscheiden, entstehen daraus keinerlei Kosten. Ohnehin würden sich Unternehmen nur dann dafür entscheiden, wenn die wirtschaftlichen Vorteile die Kosten aufwiegen.

Wie geht es jetzt weiter?
Der Vorschlag durchläuft jetzt das ordentliche Gesetzgebungsverfahren im Europäischen Parlament und im Rat der EU. Er muss von beiden Legislativorganen mit qualifizierter Mehrheit angenommen werden. Ist dies erfolgt, tritt die Verordnung 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Die Rechtsgrundlage für den Vorschlag ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der Bestimmungen zum Binnenmarkt enthält.
(Europäische Kommission: ra)

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