Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Menschenrechts- und Umweltprobleme


Fragen und Antworten: Richtlinie über Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen - Warum legt die Kommission diese Initiative vor?
Einheitlicher EU-Rechtsrahmen zur Sorgfaltspflicht im Hinblick auf Menschenrechte und Umweltfolgen




Der Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft ist eine der wichtigsten politischen Prioritäten der EU. Er ist für das Wohlergehen unserer Gesellschaft und unseres Planeten von entscheidender Bedeutung. Unternehmen spielen eine Schlüsselrolle bei der Schaffung einer nachhaltigen und gerechten Wirtschaft und Gesellschaft, benötigen jedoch Unterstützung in Form klarer Vorgaben. Rechtsvorschriften auf EU-Ebene über Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen werden den ökologischen Wandel voranbringen und die Menschenrechte in Europa und darüber hinaus schützen.

Der Ruf nach einem Tätigwerden des Gesetzgebers kommt nicht nur aus dem Europäischen Parlament und dem Rat sowie aus der Zivilgesellschaft, sondern auch von den Unternehmen selbst. Rund 70 Prozent der Unternehmen, die an der vorläufigen Studie über die Sorgfaltspflicht von 2020 sowie an der offenen öffentlichen Konsultation 2021 teilnahmen, waren sich darin einig, dass ein einheitlicher EU-Rechtsrahmen zur Sorgfaltspflicht im Hinblick auf Menschenrechte und Umweltfolgen erforderlich ist. In einer Verbraucherumfrage aus dem Jahr 2020 gaben nahezu acht von zehn Befragten an, dass Nachhaltigkeit für sie wichtig sei.

Warum reichen freiwillige Maßnahmen von Unternehmen nicht aus, um Menschenrechts- und Umweltprobleme anzugehen?
Viele Unternehmen haben bereits Vorkehrungen getroffen, die mehr Nachhaltigkeit gewährleisten sollen. In der 2020 veröffentlichten Studie über die Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Lieferkette zum Beispiel gab ein Drittel der Befragten aus allen Branchen an, dass ihre Unternehmen Arbeiten in diesem Bereich durchführen und dabei alle Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt berücksichtigen. Solche Selbstverpflichtungen oder freiwillige Initiativen trugen bis zu einem gewissen Grad zur Lösung von Nachhaltigkeitsproblemen bei.

Allerdings zeigen Forschungsarbeiten, dass sich freiwillige Maßnahmen der Unternehmen oft auf das unmittelbar vorgelagerte Glied in der Lieferkette konzentrieren, während Menschenrechts- und Umweltschäden häufiger weiter am Anfang der Wertschöpfungskette auftreten. Darüber hinaus vollziehen sich die Fortschritte langsam und uneinheitlich. Deshalb ist es an der Zeit, klare Regeln zu erlassen.

Was verlangen die geplanten Vorschriften von den Unternehmen?
Der neue Vorschlag sieht eine Sorgfaltspflicht von Unternehmen vor, um negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt in der Geschäftstätigkeit des Unternehmens zu ermitteln, zu vermeiden, abzumildern und abzustellen und für sie Rechenschaft abzulegen. Das schließt auch die Verantwortung für Tochterunternehmen und Wertschöpfungsketten ein. Der Vorschlag orientiert sich an den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und den OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen und verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln und an international anerkannten Menschenrechts- und Arbeitsnormen.

In der Praxis wird der neue Vorschlag die betroffenen Unternehmen zu Folgendem verpflichten:
>> die Sorgfaltspflicht zum Bestandteil ihrer Unternehmenspolitik zu machen,
>> tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf Menschenrechte und die Umwelt zu ermitteln,
>> potenzielle Auswirkungen zu verhindern oder abzuschwächen,
>> tatsächliche Auswirkungen abzustellen oder zu minimieren,
>> ein Beschwerdeverfahren einzurichten,
>> die Wirksamkeit ihrer Nachhaltigkeitspolitik und -maßnahmen zu kontrollieren,
>> die Öffentlichkeit über die Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflicht zu unterrichten.
Um einen sinnvollen Beitrag zur Nachhaltigkeitswende zu leisten, sollte die Sorgfaltspflicht im Rahmen dieser Richtlinie im Hinblick auf alle in ihrem Anhang genannten Menschenrechtsprobleme und Umweltfolgen wahrgenommen werden.

Unternehmen müssen also Maßnahmen ergreifen, um die in internationalen Menschenrechtsübereinkünften enthaltenen Rechte und Verbote z. B. in Bezug auf Zugang der Arbeitnehmer zu angemessener Nahrung, Kleidung sowie Wasser und Sanitärversorgung einzuhalten und etwaige Verstöße zu verhindern, abzustellen oder ihre Konsequenzen abzumildern. Desweiteren müssen sie negative Umweltauswirkungen, die einer Reihe multilateraler Umweltübereinkommen zuwiderlaufen würden, verhindern, abstellen oder ihre Konsequenzen abmildern.

Darüber hinaus sieht der neue Vorschlag vor, dass bestimmte große Unternehmen einen Plan festlegen müssen, um sicherzustellen, dass ihre Geschäftsstrategie mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 Grad C gemäß dem Übereinkommen von Paris vereinbar ist.

Wozu werden Unternehmensleitungen verpflichtet und wie werden diese Pflichten durchgesetzt?
Mit der Richtlinie werden auch Pflichten für die Chefetagen der Unternehmen eingeführt. Dazu zählen die Einrichtung und die Kontrolle der Umsetzung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht und die Einbeziehung der Sorgfaltspflicht in die Unternehmensstrategie. Bei ihren das Unternehmen betreffenden Entscheidungen müssen sie etwaige Auswirkungen auf Menschenrechte, Klima und Umwelt sowie die voraussichtlichen langfristigen Folgen berücksichtigen. Die Unternehmen müssen bei der Festsetzung der variablen Vergütungen für Vorstandsmitglieder, die sich nach ihrem Beitrag zum Geschäftserfolg des Unternehmens, seinen langfristigen Interessen und seiner Nachhaltigkeit richten, der Erfüllung der sich aus dem Klimaschutzplan des Unternehmens ergebenden Verpflichtungen gebührend Rechnung tragen.

Die für Unternehmensleitungen eingeführten Vorschriften sollen durch die bestehenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten durchgesetzt werden.

Werden alle Unternehmen von diesen Vorschriften betroffen sein?
Die neuen Vorschriften gelten nur für große GmbHs mit beträchtlicher Wirtschaftskraft. Mittelständische Unternehmen sind nicht erfasst. Die Richtlinie zielt auf Unternehmen mit weltweit mindestens 500 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von über 150 Mio. EUR ab. Zwei Jahre nach Beginn ihrer Anwendung sollen die neuen Vorschriften auf GmbHs mit mindestens 250 Beschäftigten und 40 Mio. EUR Umsatz in Branchen, in denen ein hohes Risiko von Menschenrechtsverletzungen oder Umweltschäden festgestellt wurde, wie Landwirtschaft, Textilien oder Mineralien, ausgeweitet werden. Die Richtlinie wird auch für in der EU tätige Unternehmen aus Drittstaaten gelten, die einen Umsatz in der genannten Höhe innerhalb der EU erwirtschaften.

Werden KMU von den neuen Vorschriften betroffen sein?
KMU fallen nicht unter die Richtlinie, können aber indirekt von den neuen Vorschriften betroffen sein, da sich die Maßnahmen der unmittelbar betroffenen Großunternehmen über die Wertschöpfungsketten hinweg auch auf KMU auswirken können. Deswegen ist in dem Vorschlag eine spezifische Unterstützung für KMU vorgesehen, z. B. durch Orientierungshilfen und andere Instrumente, die ihnen helfen sollen, Nachhaltigkeitserwägungen schrittweise in ihre Geschäftstätigkeit einzubeziehen. Zudem sollen auch die Mitgliedstaaten weitere technische und – eventuell – finanzielle Unterstützung für KMU gewähren, um die Anpassung zu erleichtern. Der Vorschlag wird auch Bestimmungen enthalten, mit denen KMU vor übermäßigen Anforderungen von Großunternehmen geschützt werden sollen.

Was geschieht, wenn Unternehmen die neuen Vorschriften nicht einhalten?
Die Mitgliedstaaten wachen darüber, dass die Unternehmen ihren Sorgfaltspflichten nachkommen. Sie könnten Geldbußen verhängen oder Anordnungen erlassen, mit denen das Unternehmen verpflichtet wird, der Sorgfaltspflicht nachzukommen.

Besonders wichtig ist es, dass Opfer in die Lage versetzt werden, Schadensersatz zu erhalten. Daher wird der Vorschlag auch den Geschädigten die Möglichkeit geben, Unternehmen zur Rechenschaft zu ziehen. Geschädigte sollen also vor den zuständigen einzelstaatlichen Gerichten einen zivilrechtlichen Haftungsanspruch geltend machen können. Haften würde ein Unternehmen für sich selbst, ihre Tochtergesellschaften sowie Geschäftspartner, mit denen es regelmäßig und häufig zusammenarbeitet, wenn der entstehende Schaden durch geeignete Sorgfaltsvorkehrungen hätte erkannt und verhindert oder gemindert werden können.

Wie wird eine wirksame Durchsetzung sichergestellt?
Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die eine wirksame Durchsetzung gewährleistet. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten ferner, ihre Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung auf der Grundlage ihres bestehenden Haftungsrechts so anzupassen, dass Unternehmen für aus einer Vernachlässigung ihrer Sorgfaltspflicht entstandene Schäden haftbar gemacht werden können.

Die Kommission wird ein EU-weites Netz der Aufsichtsbehörden einrichten, in dem Vertreter der nationalen Stellen zusammenkommen, um ein abgestimmtes Vorgehen zu gewährleisten und den Austausch von Wissen und Erfahrungen zu ermöglichen.

Welche Vorteile ergeben sich für die Bürger?
Die Bürger werden sich der Auswirkungen der Produkte, die sie kaufen, und der von ihnen genutzten Dienstleistungen besser bewusst werden. Die wichtigsten Vorteile sind folgende:

>> Mehr Transparenz und Zuverlässigkeit in Bezug auf die Art und Weise, wie Produkte hergestellt und Dienstleistungen erbracht werden.
>> Schutz der Menschenrechte – indem Menschenrechtsverletzungen durch nachhaltige Geschäftsmodelle verhindert werden.
>> Eine gesündere Umwelt und ein längerfristiges Engagement der Unternehmen für die Umwelt. Auch die Bürgerinnen und Bürger könnten sich noch motivierter fühlen, die Umwelt zu schützen, da sie wissen, dass sie in ihren Bemühungen nicht alleine sind und die Unternehmen auch ihren Beitrag leisten.
Welche Vorteile ergeben sich für die Unternehmen?

Zum ersten Mal gelten für Unternehmen, die auf dem EU-Markt tätig sind, gemeinsame und klare Sorgfaltsregeln zur Gewährleistung von Nachhaltigkeit.

Die wichtigsten Vorteile sind folgende:
>> Verhinderung einer rechtlichen Fragmentierung.
Einige EU-Länder verfügen bereits über innerstaatliche Vorschriften (z. B. Frankreich, Deutschland oder die Niederlande) oder arbeiten diese aus (z. B. Österreich, Belgien, Finnland, Dänemark), doch ihr Anwendungsbereich ist von Land zu Land sehr unterschiedlich. Darüber hinaus gibt es zahlreiche freiwillige Initiativen. Dies führt zu Rechtsunsicherheiten für EU-weit tätige Unternehmen.

>> Erfüllung der Erwartungen der Verbraucher. Die Verbraucher neigen zunehmend ethisch und ökologisch nachhaltigen Produkten zu, die z. B. ohne schädliche Stoffe auskommen. Außerdem messen sie Produkten, die von einem sozial verantwortlichen Unternehmen verkauft werden, wie z. B. fair gehandeltem Kakao, einen größeren Nutzen und mehr Wert bei.

>> Erfüllung der Erwartungen der Anleger. Anleger verlangen nach Transparenzanforderungen. Ohne verbindliche Maßnahmen hätten Anleger und Verbraucher keine einheitlichen Normen, an denen sie die Wertschöpfungsketten messen könnten.

>> Verbesserung des Risikomanagements. Dank der neuen Vorschriften erhalten die Unternehmen einen klareren Überblick über ihre Tätigkeiten und ihre Lieferketten, werden stärker für ihre negativen Auswirkungen sensibilisiert und sind besser in der Lage, Probleme und Risiken (einschließlich solcher für den Ruf des Unternehmens) frühzeitig zu erkennen.

>> Wirtschaftliche Vorteile. Untersuchungen zeigen, dass Unternehmen, die Nachhaltigkeitskriterien in ihr Geschäftsgebaren einbeziehen, höhere Renditen erzielen.

>> Stärkung der Bestandskraft. Forscher stellten fest, dass Unternehmen, die soziale, ökologische und gesundheitliche Erwägungen in ihre Strategien eingebunden hatten, die COVID-19-Krise besser überstanden haben, und ihre Aktienkurse während der Pandemie geringere Verluste verzeichneten.

Welche Kosten ergeben sich für die Unternehmen?
Die neuen Vorschriften über die Sorgfaltspflicht gelten für Unternehmen mit beträchtlicher Größe und Wirtschaftskraft sowie für Unternehmen, die in Branchen mit hohem Schadenspotential wie Textilindustrie, Landwirtschaft oder Rohstoffförderung tätig sind. Die Bestimmungen sollen nicht unmittelbar für KMU gelten. Letztere können aber mit flankierenden Maßnahmen unterstützt werden, wenn sie indirekt betroffen sind.

Um die neuen Vorschriften einzuhalten, können den Unternehmen Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und Durchführung einschlägiger Verfahren entstehen. Darüber hinaus können Unternehmen zusätzliche Übergangskosten entstehen, wenn sie investieren müssen, um ihre eigenen Tätigkeiten und Wertschöpfungsketten an die neuen Sorgfaltspflichten anzupassen.

Wie wird dieser Vorschlag sicherstellen, dass EU-Unternehmen wettbewerbsfähig bleiben?
Die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen hängt zunehmend von ihrer Fähigkeit ab, nachhaltige Praktiken entlang ihrer Wertschöpfungsketten sicherzustellen. Die Verbraucher kaufen zunehmend bewusster ein, wodurch die Nachfrage nach nachhaltigen und verantwortungsvollen Produkten und Dienstleistungen steigt. Gleichzeitig beziehen Investoren bei der Suche nach neuen Anlagemöglichkeiten zunehmend die Nachhaltigkeit der Unternehmen als Auswahlkriterium ein. Die unterschiedlichen bestehenden und geplanten nationalen Sorgfaltsvorschriften sowie zahlreiche freiwillige Initiativen führen zu Rechtsunsicherheiten für EU-weit tätige Unternehmen, einer Fragmentierung des Binnenmarkts, zusätzlichen Kosten und Komplexität. Der Kommissionsvorschlag zielt daher darauf ab, einen einheitlichen, klaren und kohärenten Rahmen zu schaffen. Er könnte zudem weltweit zu einem Modell für nachhaltige Wertschöpfungsketten werden.

Mit der Unterstützung der Unternehmen bei einem besseren Umgang mit der Wertschöpfungskettenproblematik wird der Vorschlag nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, sondern auch ihre Effizienz und finanzielle Leistungsfähigkeit, Vorsorge und langfristige Bestandsfähigkeit verbessern.

Welche Auswirkungen haben die neuen Vorschriften auf die Entwicklungsländer?
Die Vorteile für Entwicklungsländer sind vielfältig: besserer Schutz der Menschenrechte und der Umwelt, verstärkte Übernahme internationaler Normen und mehr Chancen für Opfer schädlicher Unternehmenspraktiken auf Abhilfe.

Diese positiven Auswirkungen dürften vor allem bei den wichtigsten Handelspartnern der EU unter den Entwicklungsländern spürbar werden. Die Kommission will weiter mit den Handelspartnern der EU erwartungsvoll zusammenarbeiten, um für sich gegenseitig verstärkende Initiativen auf den Weg zu bringen, wie die Entwicklung freiwilliger Nachhaltigkeitsstandards, die Unterstützung von Bündnissen aller Interessenträger und Industriekoalitionen. Der Unterstützung im Rahmen der EU-Entwicklungspolitik und anderer Instrumente der internationalen Zusammenarbeit kommt dabei eine flankierende Rolle zu.

Mit dem Vorschlag sollen auch potenzielle negative Auswirkungen auf Handelspartner in Entwicklungsländern angegangen werden, beispielsweise wenn sich Unternehmen aus sehr riskanten Gebieten zurückziehen müssen, in denen Systemprobleme die Vermeidung oder Abmilderung von Schäden unmöglich machen. In diesem Zusammenhang enthält der Vorschlag eine Reihe von Maßnahmen, wie z. B. die Unterstützung von KMU beim Kapazitätsaufbau, um solche möglichen Auswirkungen abzumildern. Damit soll klargestellt werden, dass Unternehmen vorrangig aktiv in den bestehenden Geschäftsbeziehungen in der Wertschöpfungskette Lösungen finden sollten, anstatt sich zurückzuziehen, was ein letztes Mittel bleiben sollte.

Gibt es internationale Normen für Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen?
Die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte von 2011 sehen vor, dass Unternehmen die Menschenrechte Dritter nicht verletzen und nachteilige Menschenrechtsfolgen angehen sollten, die sie im Rahmen ihrer eigenen Tätigkeiten oder ihrer direkten und indirekten Geschäftsbeziehungen mitverursachen. In den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen, dem zugehörigen Leitfaden für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln und den sektorspezifischen Leitlinien wird dieses Konzept der Sorgfaltspflicht präzisiert und weiterentwickelt. Dieses Konzept ist auch in der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung der IAO zu multinationalen Unternehmen und Sozialpolitik verankert. Mit den OECD-Leitsätzen wurde die Anwendung der Sorgfaltspflicht auf Umweltschäden ausgeweitet.

Welche flankierenden Maßnahmen sind vorgesehen?
Die Kommission hat eine umfassende Bestandsaufnahme aller bestehenden, von der EU finanzierten Maßnahmen vorgenommen, die gemessen an ihren Zielen und Folgen die Umsetzung der Richtlinie begleiten. Dabei wurden 75 laufende Maßnahmen identifiziert, die diese Kriterien erfüllen. Dazu zählt beispielsweise das gemeinsam mit der UNECE und dem Internationale Handelszentrum von UNCTAD und WTO durchgeführte Lieferkettenprojekt für die Bekleidungsindustrie. Mit diesem Projekt werden den Unternehmen Instrumente zur Verfügung gestellt, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflichten helfen. (Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 16.03.22
Newsletterlauf: 05.05.22


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Rahmen für grüne NGEU-Anleihen

    Mehr als drei Jahre nach der ersten Transaktion mit unseren grünen Anleihen im Rahmen von NextGenerationEU (NGEU) hat die EU grüne NGEU-Anleihen im Wert von insgesamt mehr als 65 Mrd. EUR ausgegeben und ist damit auf dem besten Weg, zum weltweit größten Emittenten grüner Anleihen zu werden.

  • Maßnahmen des CPC-Netzes gegen Apple

    Im Anschluss an eine koordinierte Untersuchung auf europäischer Ebene haben das Netz für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz) und die Europäische Kommission Apple über mehrere potenziell verbotene Geoblocking-Praktiken unterrichtet, die das CPC-Netz bei bestimmten Apple Media Services festgestellt hat, nämlich den Mediendiensten App Store, Apple Arcade, Music, iTunes Store, Books und Podcasts.

  • Verwaltungskosten für Unternehmen senken

    Die Europäische Kommission hat vorgeschlagen, ein einheitliches digitales Meldeportal für Unternehmen einzurichten, die Dienstleistungen erbringen und Arbeitnehmer vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsenden, das als "entsandte Arbeitnehmer" bezeichnet wird.

  • Diskriminierende steuerliche Behandlung

    Die Europäische Kommission hat entschieden, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land es versäumt hat, eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs (Artikel 63 AEUV und Artikel 40 des EWR-Abkommens) zu beseitigen, die durch die diskriminierende steuerliche Behandlung von reinvestierten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von in Deutschland gelegenen Immobilien bedingt war.

  • Wettbewerbswidrige Verhaltensweisen von Facebook

    Die Europäische Kommission hat eine Geldbuße in Höhe von 797,72 Mio. EUR gegen Meta verhängt, weil das Unternehmen gegen die EU-Kartellvorschriften verstößt, indem es seinen Online-Kleinanzeigendienst Facebook Marketplace mit seinem persönlichen sozialen Netzwerk Facebook verknüpft und anderen Anbietern von Online-Kleinanzeigendiensten unfaire Handelsbedingungen auferlegt hat.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen