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Teil einer umfassenderen Transaktion


Fusionskontrolle: Kommission sieht im Veto Ungarns gegen die Übernahme der ungarischen Tochtergesellschaften von AEGON durch VIG einen Verstoß gegen Artikel 21 der EU-Fusionskontrollverordnung
Vor der Genehmigung durch die Kommission hatte die ungarische Regierung ihr Veto gegen die Übernahme der ungarischen Tochtergesellschaften der AEGON-Gruppe durch VIG eingelegt



Die Europäische Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass das Veto Ungarns gegen die Übernahme der ungarischen Tochtergesellschaften der AEGON-Gruppe durch die Wiener Versicherung Gruppe AG (VIG) gegen Artikel 21 der EU-Fusionskontrollverordnung (FKVO) verstößt. Nach diesem Artikel ist ausschließlich die Kommission für Zusammenschlüsse von unionsweiter Bedeutung zuständig.

Die Untersuchung der Kommission
Der Erwerb der ungarischen Tochtergesellschaften der AEGON-Gruppe durch VIG ist Teil einer umfassenderen Transaktion, in der VIG die ungarischen, polnischen, rumänischen und türkischen Lebens- und Nichtlebensversicherungssparten, Pensionsfonds, Vermögensverwaltung und Nebendienstleistungen von AEGON übernehmen möchte. Die Kommission hat das Vorhaben am 12. August 2021 auf der Grundlage der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt, ohne sie an Bedingungen oder Auflagen zu knüpfen.

Vor der Genehmigung durch die Kommission hatte die ungarische Regierung ihr Veto gegen die Übernahme der ungarischen Tochtergesellschaften der AEGON-Gruppe durch VIG eingelegt. Rechtsgrundlage für das Veto war eine Notverordnung über ausländische Direktinvestitionen, die infolge der Coronakrise eingeführt wurde. Die ungarischen Behörden vertraten die Auffassung, dass der Erwerb die legitimen Interessen Ungarns gefährde.

Am 29. Oktober 2021 leitete die Europäische Kommission eine Untersuchung im Zusammenhang mit dem ungarischen Vetobeschluss ein. Nach einer ersten Prüfung teilte die Kommission Ungarn am 20. Januar 2022 ihre vorläufige Schlussfolgerung mit, dass das Vetorecht gegen Artikel 21 der FKVO verstoße. Nach diesem Artikel ist ausschließlich die Kommission für die Prüfung von Zusammenschlüssen von unionsweiter Bedeutung zuständig. Die Mitgliedstaaten können lediglich unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen zum Schutz berechtigter Interessen ergreifen. Solche Maßnahmen müssen mit den allgemeinen Grundsätzen und anderen Bestimmungen des Unionsrechts vereinbar sein und tatsächlich darauf abzielen, ein berechtigtes Interesse zu schützen.

Im Anschluss an ihre Untersuchung und nach Anhörung der Argumente der ungarischen Behörden hatte die Kommission begründete Zweifel daran, dass mit dem Veto tatsächlich berechtigte Interessen Ungarns im Sinne der FKVO geschützt werden sollten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern der Erwerb der ungarischen Vermögenswerte von AEGON durch VIG grundlegende Interessen der Gesellschaft bedrohen würde, da VIG und AEGON fest etablierte Versicherungsgesellschaften in der EU und bereits in Ungarn präsent sind. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die ungarischen Behörden sie vorab von ihrer Vetoabsicht hätten unterrichten müssen und mit diesem Versäumnis gegen Art. 21 der FKVO verstoßen haben.

Außerdem habe das Veto das Recht von VIG eingeschränkt, grenzüberschreitende Geschäftstätigkeiten durchzuführen, und die ungarischen Behörden hätten nicht nachgewiesen, dass die Maßnahme gerechtfertigt, geeignet und verhältnismäßig gewesen wäre. Daher kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass das Veto nicht mit den EU-Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit vereinbar war und somit gegen Artikel 21 der FKVO verstößt.

Hintergrund
Nach Artikel 21 FKVO ist ausschließlich die Kommission für die Prüfung von Zusammenschlüssen von unionsweiter Bedeutung zuständig. Die Mitgliedstaaten können lediglich unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen zum Schutz berechtigter Interessen ergreifen. Solche Maßnahmen müssen angemessen und mit den allgemeinen Grundsätzen und anderen Bestimmungen des EU-Rechts vereinbar sein und der Kommission (außer in wenigen Ausnahmefällen) mitgeteilt werden. Die Kommission prüft nicht nur die Angemessenheit dieser Maßnahmen und ihre Vereinbarkeit mit dem EU-Recht, sondern auch, ob sie tatsächlich auf den Schutz eines berechtigten Interesses abzielen.
(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 16.03.22
Newsletterlauf: 05.05.22


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