Überarbeitung der Vorschriften prüfen
EU-Kommission veröffentlicht Ergebnisse der Evaluierung der EU-Wettbewerbsregeln für Technologietransfer-Vereinbarungen
Ziel der Evaluierung war es, Erkenntnisse über das Funktionieren der TT-GVO und der dazugehörigen Leitlinien zu gewinnen, damit die Kommission entscheiden kann, ob die Vorschriften auslaufen sollten oder verlängert oder überarbeitet werden sollten
Die Europäische Kommission hat eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen veröffentlicht, in der die Ergebnisse ihrer Evaluierung der Technologietransfer-Gruppenfreistellungsverordnung ("TT-GVO") und der dazugehörigen Leitlinien zur Anwendung von Artikel 101 AEUV auf Technologietransfer-Vereinbarungen ("Leitlinien") zusammengefasst sind.
Ziel der Evaluierung war es, Erkenntnisse über das Funktionieren der TT-GVO und der dazugehörigen Leitlinien zu gewinnen, damit die Kommission entscheiden kann, ob die Vorschriften auslaufen sollten oder verlängert oder überarbeitet werden sollten. Auf der Grundlage der Evaluierungsergebnisse wird die Kommission nun eine Folgenabschätzung einleiten, um die Optionen für eine Überarbeitung der Vorschriften zu prüfen.
Die Überprüfung der bis zum 30. April 2026 geltenden TT-GVO und der dazugehörigen Leitlinien war von der Kommission im November 2022 eingeleitet worden. Im Rahmen der Evaluierung sammelte die Kommission zunächst Informationen darüber, inwieweit die Vorschriften seit ihrer Annahme im Jahr 2014 ihren Zweck erfüllt haben. Die Kommission stützte sich auf Rückmeldungen aus einer öffentlichen Konsultation und einem Workshop für Interessenträger. Zudem gab sie eine externe Studie zur Unterstützung der Evaluierung in Auftrag. Der Abschlussbericht dieser Begleitstudie und die Zusammenfassung des Workshops für Interessenträger wurden heute ebenfalls veröffentlicht.
Wichtigste Ergebnisse der Evaluierung
Durch die Evaluierung wurden folgende Erkenntnisse gewonnen:
>> Die TT-GVO und die Leitlinien haben die wirksame, effiziente und einheitliche Anwendung der EU-Wettbewerbsregeln auf Technologietransfer-Vereinbarungen weitgehend gewährleistet. Sie waren für Unternehmen hilfreich, die selbst prüften, ob ihre Technologietransfer-Vereinbarungen mit den EU-Wettbewerbsvorschriften im Einklang standen.
>> Die Ziele der TT-GVO und der Leitlinien – nur wettbewerbsfördernde Technologietransfer-Vereinbarungen freizustellen und Unternehmen, die solche Vereinbarungen schließen möchten, Rechtssicherheit zu bieten – sind nach wie vor relevant.
Die Evaluierung ergab auch, dass die TT-GVO und die Leitlinien in bestimmten Bereichen verbessert werden könnten, um die Rechtssicherheit zu erhöhen und den jüngsten Marktentwicklungen Rechnung zu tragen:
>> Einige Interessenträger verwiesen auf praktische Schwierigkeiten bei der Anwendung einer der beiden in der TT-GVO festgelegten Marktanteilsschwellen, nämlich des Schwellenwerts für Technologiemärkte. Technologiemärkte umfassen die lizenzierten Technologierechte und andere Technologien, die von den Lizenznehmern als austauschbar angesehen werden.
>> Die Interessenträger schlugen ferner vor, den Anwendungsbereich der TT-GVO auf die Lizenzierung von Daten oder Datenrechten, die in der digitalen Wirtschaft von wachsender Bedeutung sind, auszuweiten und/oder in den Leitlinien Orientierungshilfen zu diesem Thema zu geben.
>> Der in den Leitlinien festgelegte Safe-Harbour-Bereich für Technologiepools hat im Allgemeinen gut funktioniert. Er gründet sich auf Voraussetzungen, deren Erfüllung in der Regel Gewähr dafür bietet, dass der Pool nicht gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften verstößt. Einige Interessenträger sind jedoch der Ansicht, dass diese Voraussetzungen nicht immer gewährleisten, dass nur Pools, die sie erfüllen, in den Safe-Harbour-Bereich fallen.
>> Von einigen Interessenträgern wurde der Wunsch geäußert, die Kommission solle Orientierungshilfen für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung von Verhandlungsgruppen für Lizenzen bereitstellen. Dabei handelt es sich um Gruppen von Technologieanwendern, die gemeinsam Technologielizenzen aushandeln.
Hintergrund
Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) untersagt wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen. Nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV können solche Vereinbarungen jedoch für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn sie unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder ‑verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne den Wettbewerb auszuschalten.
Mit der TT-GVO werden bestimmte Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen vom Verbot wettbewerbswidriger Vereinbarungen nach Artikel 101 Absatz 1 AEUV ausgenommen, um die Anreize für Forschung und Entwicklung zu stärken, die Verbreitung von Technologien zu erleichtern und den Wettbewerb zu fördern. Technologietransfer-Vereinbarungen sind Vereinbarungen, mit denen ein Unternehmen einem anderen gestattet, bestimmte Technologierechte (z. B. Patente, Geschmacksmuster oder Software‑Urheberrechte) für die Produktion von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu nutzen. Diese Vereinbarungen fördern im Allgemeinen den Wettbewerb, da sie die Verbreitung von Technologien erleichtern und Anreize für Forschung und Entwicklung schaffen. Gewisse Technologietransfer-Vereinbarungen oder Beschränkungen in solchen Vereinbarungen können jedoch auch negative Auswirkungen auf den Wettbewerb haben.
Die TT-GVO soll Unternehmen, die Technologietransfer-Vereinbarungen schließen möchten, Rechtssicherheit bieten und gleichzeitig den Schutz des Wettbewerbs gewährleisten. Die TT-Leitlinien bieten Orientierungshilfen zur Anwendung der TT-GVO und zur Einzelprüfung von nicht unter die Gruppenfreistellung fallenden Technologietransfer-Vereinbarungen auf der Grundlage des Artikels 101 AEUV. (EU-Kommission: ra)
eingetragen: 22.11.24
Newsletterlauf: 20.02.25
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