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Auswirkungen der Safe Harbor-Entscheidung des EuGH


Wer auf Grundlage von Safe Harbor personenbezogene Daten in die USA übermittelt, riskiert ein erhebliches Bußgeld
Darauf ausgerichtete Datenschutzerklärungen, Werbematerialien und Websitetexte müssen dringend angepasst werden – parallel zur Prüfung der Datentransfers selbst

Dr. Matthias Orthwein LL.M., Kanzlei SKW Schwarz Rechtsanwälte

(11.12.15) - Mit Urteil vom 6. Oktober 2015 hat der Europäische Gerichtshof das Safe Harbor-Abkommen zwischen der EU und den USA für ungültig erklärt. Inzwischen haben sich nationale und europäische Datenschutzinstitutionen zu dem Urteil geäußert. Die Kanzlei SKW Schwarz Rechtsanwälte klärt auf: Für Unternehmen, die personenbezogene Daten selbst verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten lassen, können je nach Sitz und Tätigkeit unterschiedliche Aufsichtsbehörden zuständig sein. Daher haben die im Detail unterschiedlichen Bewertungen der Datenschutzinstitutionen große praktische Bedeutung.

Europäische Ebene
Die Artikel-29-Datenschutzgruppe hat als Beratungsgremium der Europäischen Kommission eine Stellungnahme veröffentlicht. Danach sind Datenübermittlungen in die USA auf Grundlage des Safe Harbor-Abkommens ab sofort unzulässig. Die Artikel-29-Datenschutzgruppe kündigt an, die Auswirkungen des Urteils auf "andere Übermittlungsinstrumente" zu prüfen. Gleichzeitig fordert sie die Mitgliedsstaaten und die europäischen Institutionen auf, mit den USA eine Lösung zur Wahrung der Grundrechte europäischer Bürger zu finden. Dafür setzt die Artikel-29-Datenschutzgruppe eine Frist bis Ende Januar 2016.

Bis dahin geht die Artikel-29-Datenschutzgruppe davon aus, dass EU-Standardvertragsklauseln und Binding Corporate Rules weiter als Rechtsgrundlage für Datenübermittlungen in die USA genutzt werden können. Gleichzeitig stellt die Artikel-29-Datenschutzgruppe klar, dass ihre Stellungnahme keine Einschränkung der Kontrollrechte der nationalen Aufsichtsbehörden darstellt. Die deutschen Aufsichtsbehörden sind an diese Haltung der Artikel-29-Datenschutzgruppe also nicht gebunden.

Sollte bis Ende Januar 2016 keine angemessene Lösung zur Zusammenarbeit mit den US-Behörden gefunden werden, kündigt die Artikel-29-Datenschutzgruppe koordinierte Durchsetzungsmaßnahmen an.

Bundesebene
Die unter anderem für Anbieter von Telekommunikationsleistungen zuständige Bundesdatenschutzbeauftragte hat in ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2015 die Fristsetzung durch die Artikel-29-Datenschutzgruppe begrüßt. Sie hat sich der Auffassung angeschlossen, die Auswirkungen des Urteils auf EU-Standardvertragsklauseln und Binding Corporate Rules müssten innerhalb dieser Frist geprüft werden. Die Bundesdatenschutzbeauftragte übernimmt jedoch nicht die Aussage, dass bis dahin Datenübermittlungen auf Basis von EU-Standardvertragsklauseln und Binding Corporate Rules weiter möglich sind. Wie sich die Bundesbundesbeauftragte dazu konkret verhalten will, bleibt daher offen.

Länderebene
Ebenfalls am 26. Oktober 2015 hat die Datenschutzkonferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder ("DSK") ein Positionspapier veröffentlicht. Darin kündigen die Aufsichtsbehörden ein Vorgehen gegen jede Datenübermittlung auf Grundlage von Safe Harbor an, die ihnen zur Kenntnis gelangt. Die DSK hebt hervor, dass der EuGH die völlige Unabhängigkeit der zuständigen Aufsichtsbehörden bei der Prüfung von Datenübermittlungen bestätigt hat.

Für die weitere Anwendung von EU-Standardvertragsklauseln und Binding Corporate Rules ist die DSK deutlich kritischer als die Artikel-29-Datenschutzgruppe. Die DSK lehnt für die Zukunft die Anwendbarkeit von EU-Standardvertragsklauseln und Bindig Corporate Rules zwar nicht generell ab. Sie kündigt aber an, zunächst keine Genehmigungen für Datenexporte in die USA auf Grundlage von Binding Corporate Rules oder Datenexportverträgen mehr zu erteilen. Darüber hinaus sollen Datenübermittlungen auf Basis von EU-Standardvertragsklauseln und Bindig Corporate Rules zukünftig stärker daran gemessen werden, ob eine willkürliche Überwachung der Daten durch US-Behörden verhindert wird und eine Rechtsschutzmöglichkeit des Betroffenen in den USA existiert (vgl. Ziff. 94 und 95 des Urteils). Eine willkürliche Überwachung durch US-Behörden kann möglicherweise noch durch Verschlüsselung oder andere technische Maßnahmen verhindert oder erschwert werden. Aber deutsche Unternehmen haben sicherlich keinen Einfluss auf die Betroffenenrechte in den USA.

Deutlich offensiver war die Aufsichtsbehörde in Schleswig-Holstein ("Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz", "ULD") zuvor in ihrem Positionspapier vom 14. Oktober 2015. Sie hält Datenübermittlungen in die USA auf Basis von EU-Standardvertragsklauseln oder Bindig Corporate Rules ab sofort für unzulässig. Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte hat hingegen in seiner Stellungnahme klargestellt, dass er vorerst nicht gegen Datenübermittlungen auf Grundlage von EU-Standardvertragsklauseln oder Bindig Corporate Rules vorgehen wird.

Die DSK schließt – anders als das ULD – die Möglichkeit einer Datenübermittlung auf Basis einer Einwilligung des Betroffenen nicht generell aus. Für bestimmte Arten personenbezogener Daten und Übermittlungen kann daher die Einwilligung eine Lösung der aktuellen Schwierigkeiten darstellen. Allerdings taugt die Einwilligung auch nach Ansicht der DSK nicht für routinemäßige oder massenhafte Datentransfers. Für Arbeitnehmerdaten soll dies sogar nur noch weiter eingeschränkt möglich sein.

Empfehlungen
Klar ist: Datenübermittlungen in die USA auf Grundlage einer Safe Habor-Zertifizierung sind seit 6. Oktober 2015 unzulässig. Wer auf dieser Grundlage personenbezogene Daten in die USA übermittelt, riskiert ein erhebliches Bußgeld. Darauf ausgerichtete Datenschutzerklärungen, Werbematerialien und Websitetexte müssen dringend angepasst werden – parallel zur Prüfung der Datentransfers selbst.

Nicht so klar ist die Anwendbarkeit von EU-Standardvertragsklauseln und Bindig Corporate Rules. Dazu widersprechen sich die Artikel-29-Datenschutzgruppe und die DSK, wobei die DSK ihre Position - anders als das ULD - nicht absolut formuliert. Dies spricht nach unserer Einschätzung für unterschiedliche Positionen bei den Landesdatenschutzbeauftragten. Wenn ein Aussetzen der Übermittlungen in die USA oder die Einholung einer Einwilligung keine konkreten Optionen darstellen, sind EU-Standardvertragsklausel in den meisten Fällen wohl aktuell die einzige Möglichkeit zur Risikominimierung bei Datentransfers in die USA. Wichtig ist hier, dass Möglichkeiten zur Verschlüsselung von Daten geprüft und genutzt werden.

Wo eine Einwilligung eingeholt werden kann und die DSK diese Möglichkeit als Legitimation für Datentransfers zulässt, sollte diese Möglichkeit genutzt werden. Wichtig ist dann ein deutlicher Hinweis auf die Datenübermittlung in die USA und eine Darstellung daraus resultierender Konsequenzen. Allerdings wird eine Einwilligung bei massenhaften Datentransfers (etwa von Kundendaten) kaum umsetzbar sein.

Unternehmen sollten umgehend prüfen, ob personenbezogene Daten in die USA übermittelt werden, auf welcher Rechtsgrundlage dies derzeit geschieht und welche technischen, organisatorischen und rechtlichen Maßnahmen ergriffen werden können, um mehr Rechtssicherheit für die Übermittlung zu erlangen. Bloßes Abwarten halten wir nicht für empfehlenswert. Bei Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. (SKW Schwarz Rechtsanwälte: ra)

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