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Jugendarbeitsschutzgesetz und Ferienjobs


Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt, unter welchen Bedingungen Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen
Wenn die Jugendlichen noch schulpflichtig sind, dann dürfen sie nicht länger als vier Wochen pro Jahr in den Ferien jobben

(30.06.11) - Die Sommerferien stehen vor der Tür, und für viele Schülerinnen und Schüler beginnt damit die Zeit der Ferienjobs. Sie helfen, das Taschengeld aufzubessern und gewähren frühzeitig Einblicke in die Arbeitswelt.

Es gibt ein breites Spektrum an Ferienjobs in den unterschiedlichen Branchen und mit verschiedensten Aufgaben, aber nicht jeder Schüler und jede Schülerin darf jede Tätigkeit ausüben. "Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt, unter welchen Bedingungen Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen", sagt DGB-Bundesjugendsekretär René Rudolf.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz verbietet Kindern bis zum einschließlich 14. Lebensjahr zu arbeiten. Es gibt aber Ausnahmen. Mit Zustimmung der Eltern dürfen Kinder über 13 Jahren bis zu zwei Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr arbeiten. Im landwirtschaftlichen Bereich sind drei Stunden täglich innerhalb dieses Zeitraums erlaubt. Voraussetzung ist, dass es sich um leichte Tätigkeiten handelt – das können zum Beispiel Gartenarbeit, Zeitungen austragen oder Botengänge sein.

Für Jugendliche, also 15- bis 17-Jährige, gibt es beim Jobben in den Ferien weniger Einschränkungen. "Aber auch hier sind einige Regeln zu beachten", so René Rudolf: "Wenn die Jugendlichen noch schulpflichtig sind, dann dürfen sie nicht länger als vier Wochen pro Jahr in den Ferien jobben. Denn ganz klar gilt: Schulferien dienen in erster Linie der Erholung."

Wichtig: Für Jugendliche ist schwere körperliche oder gefährliche Arbeit nicht erlaubt. Dazu zählen das Tragen von schweren Gegenständen, das Hantieren mit Chemikalien oder Akkordarbeit. Die Arbeitszeit von acht Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche darf nicht überschritten werden, auch nicht der Arbeitszeitraum zwischen 6 bis 20 Uhr.

Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, wenn der Schüler oder die Schülerin bereits 16 Jahre alt ist. Dann darf er oder sie im Gaststättengewerbe bis 22 Uhr und in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr arbeiten. Wochenendarbeit ist ebenfalls tabu – außer zum Beispiel bei Sportveranstaltungen.

Arbeitgeber sind nicht nur verpflichtet, auf das Jugendarbeitsschutzgesetz zu achten. Sie müssen Schülerinnen und Schüler für ihren Ferienjob auch über den Betrieb unfallversichern.

Schülerinnen und Schülern empfiehlt Rudolf, den Lohn im Blick zu behalten: "Auch Ferienjobs sind Jobs, die fair entlohnt werden sollen. Für Ferienjobs ist es wichtig zu wissen, dass Beiträge zur Sozialversicherung nicht anfallen. Wenn der Lohn allerdings über 896 Euro pro Monat liegt, dann werden Steuern fällig. Die werden allerdings normalerweise im nächsten Jahr wieder erstattet. Ratsam ist es, eine Lohnsteuerkarte abzugeben." (DGB: ra)

DGB: Kontakt und Steckbrief

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