07.01.25 - Compliance- & Governance-Newsletter


Mit dem Aufstieg in die Riege börsennotierter Unternehmen geht zwangsläufig eine erhöhte Wahrnehmung durch die Öffentlichkeit einher.
Am 15. März 2024 hat der Ausschuss der ständigen Vertreter der EU-Mitgliedstaaten der Europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) den Weg bereitet.



07.01.24 - Die Compliance-Organisation börsennotierter Unternehmen
Mit dem Aufstieg in die Riege börsennotierter Unternehmen geht zwangsläufig eine erhöhte Wahrnehmung durch die Öffentlichkeit einher. Insbesondere, wenn Compliance-Verstöße in den Fokus der medialen Öffentlichkeit geraten und mit öffentlich bekannten Unternehmensvertretern in Verbindung gebracht werden, kann die Reputation des Unternehmens nachhaltig Schaden nehmen. Mit dem Aufstieg in die Riege börsennotierter Unternehmen geht zwangsläufig eine erhöhte Wahrnehmung durch die Öffentlichkeit einher. Insbesondere, wenn Compliance-Verstöße in den Fokus der medialen Öffentlichkeit geraten und mit öffentlich bekannten Unternehmensvertretern in Verbindung gebracht werden, kann die Reputation des Unternehmens nachhaltig Schaden nehmen. Bei Unternehmen, die an einem organisierten Markt im Sinne von § 2 Abs. 11 WpHG beziehungsweise geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 21 der Richtlinie (EU) 2014/65 (sogenannte MiFID II) notiert sind, lassen sich unternehmerisches Fehlverhalten oder Compliance-Verstöße auf kurz oder lang ohnehin nicht verbergen, da börsennotierte Unternehmen aufgrund ihrer Zulassung und den hieraus erwachsenden Zulassungsfolgepflichten gesteigerten Transparenzpflichten unterliegen.

07.01.24 - EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) und Arbeitsschutz
Am 15. März 2024 hat der Ausschuss der ständigen Vertreter der EU-Mitgliedstaaten der Europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) den Weg bereitet. Es werden Sorgfaltspflichten auf bestimmte Unternehmen übertragen, um die Verantwortung einer nachhaltigen Entwicklung entlang der Chain of Activities zu stärken. Neben ökologischen Aspekten richtet sich der Fokus nunmehr auch auf die soziale Dimension – das Ziel, Menschenrechte zu beachten. Synergien lassen sich anteilig aus dem deutschen Arbeitsschutz ableiten, sodass Unternehmen rechtliche Anforderungen vorausschauend beachten können. Die Globalisierung der Wertschöpfung von Unternehmen hat in den letzten Jahren verstärkt die Aufmerksamkeit von multinationalen Organisationen und Gesetzgebern auf sich gezogen. In Anlehnung an die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (2015) haben sich die europäischen Mitgliedstaaten die Förderung eines dauerhaften, inklusiven und nachhaltigen Wirtschaftswachstums zur Aufgabe gesetzt.

07.01.24 - Der neue Risikobegriff der Datenschutzgrundverordnung
Der datenschutzrechtliche Risikobegriff wurde bisher insbesondere im deutschsprachigen Raum – im Gegensatz zum Verständnis der meisten anderen europäischen Mitgliedstaaten und entgegen des Gesetzeswortlauts – um eine weitere Voraussetzung ergänzt, nämlich um eine Erheblichkeitsschwelle. Dem hat der Europäische Gerichtshof mit seiner aktuellen Rechtsprechung nun einen Riegel vorgeschoben. Dies hat für Unternehmen weitreichende Konsequenzen hinsichtlich ihrer Datenschutz-Compliance. Der Begriff des Risikos taucht an verschiedenen Stellen in der DSGVO auf. Bevor dieser definiert wird, gehen wir darauf ein, wo der Begriff des Risikos im Gesetzestext verwendet wird. Beispielhaft werden wir in diesem Aufsatz auf die Risikobegriffe der Art. 30 und 32–34 DSGVO, insbesondere auf die der Art. 33–34 DSGVO, eingehen. Der neue Risikobegriff wird voraussichtlich Auswirkungen in der Praxis auf die Auslegung der oben genannten Regelungen vor allem im deutschsprachigen Raum haben, da vor allem in Deutschland und Österreich das Risiko bisher einer Erheblichkeitsschwelle unterlag.


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