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Gesetzliche Neuregelungen zum 1. März 2008


Um die Integrationsbemühungen für ältere Arbeitnehmer mit einem mehr als zwölfmonatigen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu verbessern, wird ein Eingliederungsgutschein eingeführt
Steuerberater können die Art ihrer Berufsausübung künftig freier gestalten - Zwei europäische Richtlinien aus dem Bereich der Elektroindustrie in deutsches Recht umgesetzt


(03.03.08) - Im Laufe des Monats März werden einige Neuregelungen in Kraft treten. Künftig haben ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer länger Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Außerdem erhalten ältere Arbeitslose einen Lohnkostenzuschuss zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Die Bundespolizei wird zukunftsfähiger und effizienter organisiert und stellt sich damit den Herausforderungen der Globalisierung. Steuerberater können die Art ihrer Berufsausübung künftig freier gestalten. Außerdem werden zwei europäische Richtlinien aus dem Bereich der Elektroindustrie in deutsches Recht umgesetzt.

Soziale Sicherheit und Wiedereingliederung Älterer in den Arbeitsmarkt
Das Siebte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze enthält insbesondere folgende Änderungen:

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wird in Abhängigkeit vom jeweiligen Alter und von den jeweiligen Vorbeschäftigungszeiten für über 50-Jährige in drei Stufen angehoben:
>> 15 Monate für 50-Jährige bei 30 Monaten Versicherungszeiten innerhalb der letzten fünf Jahre (bisher maximal 12 Monate Arbeitslosengeld)
>> 18 Monate für 55-Jährige bei 36 Monaten Versicherungszeiten innerhalb der letzten fünf Jahre (bisher maximal 18 Monate Arbeitslosengeld bei 36 Monaten Versicherungszeiten innerhalb der letzten drei Jahre)
>> 24 Monate für 58-Jährige bei 48 Monaten Versicherungszeiten innerhalb der letzten fünf Jahre (bisher maximal 18 Monate Arbeitslosengeld).

Um die Integrationsbemühungen für ältere Arbeitnehmer mit einem mehr als zwölfmonatigen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu verbessern, wird ein Eingliederungsgutschein eingeführt. Damit verpflichtet sich die Bundesagentur für Arbeit bei Einstellung des Arbeitslosen einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber zu zahlen. Der Lohnkostenzuschuss wird für zwölf Monate gezahlt. Die Höhe dieses Zuschusses richtet sich nach den Eingliederungserfordernissen und liegt zwischen 30 und 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts.

Nach dem Auslaufen der so genannten 58-er-Regelung zum 31.12.2007 sollen Härten für Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II) durch folgende Regelungen abgemildert werden:
ALG-II-Bezieher ab dem 58. Lebensjahr sollen nunmehr unverzüglich in Arbeit oder in eine Arbeitsgelegenheit vermittelt werden. Gelingt dies nicht, soll im Abstand von jeweils sechs Monaten geprüft werden, welche Maßnahmen zur Eingliederung in eine Beschäftigung erforderlich sind.

ALG-II-Bezieher müssen erst nach dem vollendeten 63. Lebensjahr eine Altersrente mit Abschlägen in Kauf nehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt können sie in der Grundsicherung bleiben. Dadurch sind sie nicht gezwungen, bis zum 63. Lebensjahr eine Altersrente mit Abschlägen in Kauf zu nehmen. Es wird noch geprüft werden, in welchen "Härtefällen" eine Abschlagsrente auch nach dem 63. Lebensjahr nicht vorrangig in Anspruch genommen werden muss. Dazu wird eine gesonderte Rechtsverordnung erlassen.

Ohne diese Nachfolgeregelung wäre jeder Arbeitslosengeld II-Bezieher, der Anspruch auf eine Altersrente mit Abschlägen hat, verpflichtet, diese in Anspruch zu nehmen.

Darüber hinaus wird die Hinzuverdienstgrenze für Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung eine vorgezogene Altersrente oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe oder eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Anspruch nehmen, auf 400 Euro angehoben.

Nach Unterzeichnung und Verkündung des Gesetzes (voraussichtlich Anfang März 2008) werden wesentliche Teile rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft treten. Hierzu zählen insbesondere die Verlängerung der Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld und die sogenannten 58er-Nachfolgeregelung. Durch entsprechende Übergangsregelungen ist sichergestellt, dass die Betroffenen grundsätzlich so gestellt werden, als wäre das Gesetz bereits im Jahr 2007 verabschiedet und verkündet worden.

Neuorganisation der Bundespolizei
Durch das "Gesetz zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze" wird die Bundespolizei schlanker und effizienter organisiert. Sie wird damit die vor ihr liegenden Herausforderungen - wie die zunehmende terroristische Bedrohung, die dynamische Entwicklung der Verkehrsströme und die Bekämpfung illegaler Migration - noch besser bewältigen können.

Das neue Bundespolizeipräsidium in Potsdam als Bundesoberbehörde soll die Arbeit der gesamten Bundespolizei steuern. Die bisherige Struktur der fünf Bundespolizeipräsidien als Mittelbehörden wird aufgehoben.

Die 19 Bundespolizeiämter werden regional zu neun Bundespolizeidirektionen zusammengefasst. Sie befinden sich in Bad Bramstedt, Hannover, Sankt Augustin, Koblenz, Stuttgart, München, Pirna, Berlin und beim Flughafen von Frankfurt am Main.

Insgesamt 77 Bundespolizeiinspektionen bleiben weiterhin die Träger der operativen Polizeiarbeit. Bisher waren es 128. Die Präsenz in der Fläche wird zusätzlich durch Bundespolizeireviere gewährleistet, die unterhalb der Inspektionen eingerichtet werden.

Eine Bundesbereitschaftspolizeidirektion mit Sitz in Fuldatal koordiniert die Kräfte der Bereitschaftspolizei der Bundespolizei und sorgt für eine einheitliche Auslastung.

Die Bundespolizeiakademie in Lübeck wird die Aus- und Fortbildung in der Bundespolizei zentral steuern. Der Akademie unterstehen fünf Aus- und Fortbildungszentren in Eschwege, Neustrelitz, Oerlenbach, Swisttal und Walsrode.

Mit der Neuorganisation wird die Bundespolizei auf allen Ebenen gestrafft. Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte werden von Verwaltungsarbeiten entlastet. Für operative Aufgaben wie die Bekämpfung der illegalen Migration, der Schleusungskriminalität und nicht zuletzt auch des internationalen Terrorismus sollen dadurch rund 1.000 Beamtinnen und Beamte mehr als bisher zur Verfügung stehen.
Das Gesetz tritt nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in den nächsten Tagen in Kraft.

Neue Berufsmöglichkeiten für Steuerberater
Durch das geänderte Steuerberatungsgesetz erhalten Unternehmen die Möglichkeit, einen so genannten Syndikus-Steuerberater einzustellen. Bisher durften Steuerberater nicht als Arbeitnehmer in einem Industrieunternehmen oder einem Berufsverband tätig werden. Mit der Neuregelung wird einerseits das Berufsrecht der Steuerberater liberalisiert und andererseits der Einsatz von Fachpersonal für Steuerfragen der Unternehmen erleichtert.
Steuerberater erhalten auch die Möglichkeit, sich künftig in der Rechtsform der GmbH & Co. KG zusammenzuschließen und Kooperationen mit partnerschaftsfähigen Berufen einzugehen. Auch die Bildung von Bürogemeinschaften mit Lohnsteuerhilfevereinen wird mit dem neuen Gesetz ermöglicht.

Darüber hinaus sichert der Gesetzgeber die Arbeit der Lohnsteuerhilfevereine für die Zukunft.
Das Gesetz wird in den nächsten Tagen im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am darauffolgenden Tag in Kraft.

Bürokratieabbau in der Elektroindustrie
Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln setzt eine europäische Richtlinie in nationales Recht um. Ziel ist es, den Verwaltungsaufwand für die Hersteller elektrischer und elektronischer Geräte deutlich zu reduzieren. Sie werden künftig allein für die Konformität ihrer Produkte und die Anbringung der CE-Kennzeichnung verantwortlich sein.
Die Richtlinie enthält Regeln über elektromagnetische Abstrahlungen elektrischer und elektronischer Geräte und die Einstrahlfestigkeit dieser Geräte. So wird beispielsweise sichergestellt, dass ein Mikrowellenherd den Empfang einer Radiosendung nicht stört oder dass ein Radiowecker sich nicht einschaltet, weil in seiner Nähe ein Handy benutzt wird.
Das Gesetz wird in Kürze im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am darauffolgenden Tag in Kraft.

Umweltverträglichkeit energiebetriebener Produkte
Mit dem Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte wird die "EU-Ökodesignrichtlinie" in deutsches Recht umgesetzt. Künftig gelten damit europäische Umweltverträglichkeit-Standards für zahlreiche Geräte wie Kühlschränke, Waschmaschinen und Geschirrspüler, aber auch Fernsehgeräte, PCs und Drucker auch in Deutschland.

Die noch im Detail festzulegenden Anforderungen betreffen den gesamten Lebenszyklus des Produkts, vom Rohmaterial bis zur Entsorgung. Besonders wichtig ist dabei die Senkung des Energieverbrauchs der Geräte im Stand-by-Betrieb.

Das Gesetz wird in Kürze im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am darauffolgenden Tag in Kraft.
(Deutsche Bundesregierung: ra)


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