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Kürzung der Pendlerpauschale


Werbungskosten: Aufwendungen für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz - Mit einem Formbrief dem Finanzminister Widerstand leisten
Bis zur endgültigen Klärung in Karlsruhe können Steuerpflichtige in ihrer Steuererklärung die Pendlerpauschale nach altem Recht absetzen


(26.02.08) – Der deutsche Finanzminister Peer Steinbrück bleibt hart – obwohl der Bundesfinanzhof die Kürzung der Pendlerpauschale am 23.01.08 für verfassungswidrig erklärt hatte, will der Finanzminister nicht nachgeben. Nach Auffassung des BFH sind Aufwendungen für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz Werbungskosten.

Das Bundesfinanzministerium hingegen will diese Fahrten als Privatfahrten einstufen, für die es keine steuerlichen Erleichterungen mehr geben soll. Die letzte Instanz ist das Bundesverfassungsgericht, dessen Entscheidung – wahrscheinlich im Sinne des BFH – nicht vor Ende 2008 erwartet wird.

Bis zur endgültigen Klärung in Karlsruhe können Steuerpflichtige in ihrer Steuererklärung ab 2007 die Pendlerpauschale nach altem Recht – also ab dem ersten Kilometer – absetzen. Sollte sich das Bundesverfassungsgericht Steinbrücks Meinung anschließen, müssen sie allerdings das einbehaltene Geld zurückzahlen; dieser Fall ist nach Meinung von Experten jedoch unwahrscheinlich.

Die Finanzämter sind angehalten, die Steuerbescheide als vorläufig anzuerkennen. Wenn das Finanzamt des Steuerpflichtigen die Pauschale erst ab Kilometer 21 akzeptiert, kann mit Hilfe eines Musterbriefes gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegt werden.

Den Musterbrief gegen die Kürzung der Pendlerpauschale gibt es kostenlos bei formblitz.de. Ebenfalls kostenlos zum herunterladen steht der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung sowie der vereinfachte Antrag auf Lohnsteuerermäßigung auf Formblitz zur Verfügung. (Formblitz: ra)

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Pendlerpauschale: Kürzung verfassungswidrig


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