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Geldbußen für Kartellabsprachen


Kartellrecht: Europäische Kommission verhängt Geldbußen von insgesamt 546 Mio. Euro gegen Kfz-Seetransportunternehmen und Automobilzulieferer
Europäische Kommission stellt fest, dass Bosch (Deutschland), Denso (Japan) und NGK (Japan) an einem Kartell bezüglich der Lieferung von Zündkerzen an Automobilhersteller im EWR beteiligt waren



Die Europäische Kommission hat mit drei getrennten Beschlüssen Geldbußen gegen vier Kfz-Seetransportunternehmen in Höhe von 395 Mio. Euro, zwei Zündkerzenlieferanten in Höhe von 76 Mio. Euro und zwei Anbieter von Bremssystemen in Höhe von 75 Mio. Euro verhängt. Die Unternehmen haben Kartellabsprachen getroffen und somit gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften verstoßen. Auch die deutschen Unternehmen Bosch und Continental sind betroffen. Alle Unternehmen räumten ihre Kartellbeteiligung ein und stimmten einem Vergleich zu.

EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager erklärte dazu: "Die Kommission hat mehrere Unternehmen, die im Kfz-Seetransport und als Automobilzulieferer tätig sind, mit Geldbußen belegt, weil sie Kartellabsprachen getroffen haben. Die drei erlassenen Beschlüsse zeigen, dass wir wettbewerbswidriges Verhalten, das den europäischen Verbrauchern und Unternehmen schadet, nicht tolerieren. Durch Preiserhöhungen bei Autoteilen und beim Kfz-Transport haben die Kartelle den europäischen Verbrauchern geschadet und sich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Automobilindustrie ausgewirkt, die rund 12 Mio. Menschen in der EU beschäftigt."

Kfz-Seetransportunternehmen
Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass das chilenische Seetransportunternehmen CSAV, die japanischen Unternehmen "K" Line, MOL und NYK sowie das norwegisch-schwedische Unternehmen WWL-EUKOR an einem Kartell im Bereich des interkontinentalen Seetransports von Fahrzeugen beteiligt waren, und eine Geldbuße von insgesamt 395 Mio. Euro gegen diese Unternehmen verhängt.

Fast sechs Jahre lang – von Oktober 2006 bis September 2012 – bildeten die fünf Transportunternehmen ein Kartell, das den Markt für den Hochseetransport neuer Pkw, Lkw und anderer großer Fahrzeuge wie Mähdrescher und Traktoren auf verschiedenen Strecken zwischen Europa und anderen Kontinenten betraf.

Die Untersuchung der Kommission ergab, dass sich die Verkaufsleiter dieser Unternehmen in ihren Büros, in Bars und Restaurants sowie bei Veranstaltungen trafen und regelmäßig telefonisch in Kontakt standen, um das wettbewerbswidrige Verhalten zu koordinieren. Sie trafen Preisabsprachen, teilten Kunden untereinander auf und tauschten sensible Geschäftsinformationen über Preiselemente aus, so z. B. über Gebühren und Preisaufschläge zum Ausgleich von Währungs- oder Ölpreisschwankungen.

Die Unternehmen verständigten sich darauf, den Status quo auf dem Markt beizubehalten. Um seit Langem bestehende Tätigkeiten der jeweils anderen Unternehmen auf bestimmten Strecken oder deren Geschäftsbeziehungen mit bestimmten Kunden nicht zu beeinträchtigen, gaben sie bei Ausschreibungen von Fahrzeugherstellern entweder überhöhte oder keine Angebote ab.

Das Kartell hatte sowohl Auswirkungen auf die europäischen Fahrzeugimporteure und Endkunden, da die importierten Fahrzeuge im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verkauft wurden, als auch auf die europäischen Kfz-Hersteller, da deren Fahrzeuge aus dem EWR ausgeführt wurden. Im Jahr 2016 wurden rund 3,4 Mio. Kraftfahrzeuge aus Nicht-EU-Ländern in die EU importiert und mehr als 6,3 Mio. Fahrzeuge aus der EU in Nicht-EU-Länder exportiert. Fast die Hälfte dieser Fahrzeuge wurde von den Transportunternehmen befördert, gegen die Geldbußen verhängt wurden.

Die Kommission leitete die Untersuchung ein, als MOL einen Antrag auf Geldbußenerlass nach der Kronzeugenregelung stellte. Bei ihrer Untersuchung arbeitete die Kommission mit den Wettbewerbsbehörden von Ländern wie Australien, Kanada, Japan und den USA zusammen.

Geldbußen
Die Geldbußen wurden auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 (siehe auch MEMO) festgesetzt.

Ausschlaggebend für die Höhe der Geldbußen waren der Umsatz, den die Kartellmitglieder mit dem Transport auf den interkontinentalen Strecken aus dem bzw. in den EWR erzielten, die Schwere der Zuwiderhandlung, die geografische Reichweite des Kartells und seine Dauer. Die Kommission ermäßigte die Geldbuße für CSAV um 20 Prozent, da das Unternehmen in geringerem Maße an der Zuwiderhandlung beteiligt war.

Auf der Grundlage der Kronzeugenregelung von 2006 beschloss die Kommission,

>> MOL die Geldbuße die etwa 203 Mio. Euro betragen hätte vollständig zu erlassen, da das Unternehmen die Kommission über die Existenz des Kartells unterrichtet hatte;
>> die Geldbußen von CSAV, "K" Line, NYK und WWL-EUKOR zu ermäßigen, um ihre Zusammenarbeit mit der Kommission zu berücksichtigen. Die Höhe der Ermäßigung richtet sich danach, wann die Unternehmen ihre Zusammenarbeit angeboten haben und inwiefern die von ihnen vorgelegten Beweismittel zum Nachweis des Kartells beigetragen haben.
>> Darüber hinaus ermäßigte die Kommission die verhängten Geldbußen auf der Grundlage ihrer Mitteilung über Vergleichsverfahren aus dem Jahr 2008 um 10 Prozent, da die Unternehmen ihre Beteiligung am Kartell einräumten und die Verantwortung dafür übernahmen.

Gegen die einzelnen Unternehmen wurden folgende Geldbußen verhängt:

Ausschlaggebend für die Höhe der Geldbußen waren der Umsatz, den die Kartellmitglieder mit dem Transport auf den interkontinentalen Strecken aus dem bzw. in den EWR erzielten, die Schwere der Zuwiderhandlung, die geografische Reichweite des Kartells und seine Dauer, Bild: Europäische Kommission

Zündkerzen
In einem zweiten Beschluss stellte die Kommission fest, dass Bosch (Deutschland), Denso (Japan) und NGK (Japan) an einem Kartell bezüglich der Lieferung von Zündkerzen an Automobilhersteller im EWR beteiligt waren, und verhängte eine Geldbuße von insgesamt 76 Mio. Euro gegen die Unternehmen.

Zündkerzen sind elektrische Vorrichtungen in Benzinmotoren von Kraftfahrzeugen, die Hochspannungsfunken im Brennraum des Motors zur Zündung des Kraftstoff-Luft-Gemischs erzeugen. Die Kunden von Bosch, Denso und NGK sind Automobilhersteller mit Produktionsstätten im EWR.

Das Kartell bestand von 2000 bis 2011 und hatte das Ziel, durch die Achtung der lange bestehenden Kundenbeziehungen der jeweils anderen Unternehmen Wettbewerb zu verhindern. So sollte der Status quo in der Zündkerzenindustrie im EWR beibehalten werden.

Die drei Unternehmen tauschten sensible Geschäftsinformationen aus, verständigten sich in einigen Fällen über Preisangebote und ihre jeweiligen Anteile an den Lieferungen für bestimmte Kunden und vereinbarten, seit Langem bestehende Belieferungsrechte zu achten. Die Koordinierung erfolgte durch bilaterale Kontakte zwischen Bosch und NGK bzw. zwischen Denso und NGK.

Die Kommission leitete die Untersuchung ein, als Denso einen Antrag auf Geldbußenerlass nach der Kronzeugenregelung stellte.

Geldbußen
Die Geldbußen wurden auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 (siehe auch MEMO) festgesetzt.

Ausschlaggebend für die Höhe der Geldbußen war der Umsatz, den die betreffenden Unternehmen im EWR mit der Lieferung von Zündkerzen an Automobilhersteller mit Produktionsstätten im EWR erzielten. Darüber hinaus berücksichtigte die Kommission die Schwere der Zuwiderhandlung, die geografische Reichweite des Kartells und seine Dauer. Die Kommission ermäßigte die Geldbußen für Bosch und Denso um 10 %, da die Unternehmen in geringerem Maße an der Zuwiderhandlung beteiligt waren.

Auf der Grundlage der Kronzeugenregelung von 2006 beschloss die Kommission,

>> Denso die Geldbuße die etwa 1 Mio. Euro betragen hätte vollständig zu erlassen, da das Unternehmen die Kommission über die Existenz des Kartells unterrichtet hatte;
>> die Geldbußen von Bosch und NGK zu ermäßigen, um ihre Zusammenarbeit mit der Kommission zu berücksichtigen. Die Höhe der Ermäßigung richtet sich danach, wann die Unternehmen ihre Zusammenarbeit angeboten haben und inwiefern die von ihnen vorgelegten Beweismittel zum Nachweis des Kartells beigetragen haben.
>> Darüber hinaus minderte die Kommission im Einklang mit ihrer Mitteilung über Vergleichsverfahren von 2008 die Geldbußen aller Kartellmitglieder um 10 Prozent, da die Unternehmen ihre Beteiligung am Kartell einräumten und die Verantwortung dafür übernahmen.

Gegen die einzelnen Unternehmen wurden folgende Geldbußen verhängt:

Die Kommission ermäßigte die Geldbußen für Bosch und Denso um 10 Prozent, da die Unternehmen in geringerem Maße an der Zuwiderhandlung beteiligt waren, Bild: Europäische Kommission

Bremssysteme
In einem dritten Beschluss stellte die Europäische Kommission die Existenz zweier Kartelle im Bereich Bremssysteme fest. Das erste von TRW (USA, jetzt ZF TRW, Deutschland), Bosch (Deutschland) und Continental (Deutschland) gebildete Kartell betraf die Lieferung hydraulischer Bremssysteme. Das zweite Kartell, das von Bosch und Continental gebildet wurde, bezog sich auf elektronische Bremssysteme. Die Kommission verhängte daher eine Geldbuße von insgesamt 75 Mio. Euro.

Bei beiden Kartellen verfolgten die Automobilzulieferer das Ziel, ihr Marktverhalten zu koordinieren, indem sie sensible Informationen, u. a. über Preiselemente, austauschten. Die Koordinierung erfolgte auf bilateralen Treffen sowie über Telefongespräche und E-Mails.

Im Rahmen des ersten Kartells, das von Februar 2007 bis März 2011 bestand, stimmten die beteiligten Unternehmen die allgemeinen Verkaufsbedingungen für hydraulische Bremsanlagen ab, die an Daimler und BMW verkauft wurden. Das zweite Kartell wurde von September 2010 bis Juli 2011 für eine spezifische Ausschreibung für elektronische Bremssysteme für Volkswagen gebildet.

Die Kommission leitete die Untersuchung ein, als TRW einen Antrag auf Geldbußenerlass nach der Kronzeugenregelung stellte.

Geldbußen
Die Geldbußen wurden auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 (siehe auch MEMO) festgesetzt.

Ausschlaggebend für die Höhe der Geldbußen waren insbesondere der Umsatz der Kartellbeteiligten mit den betreffenden Produkten im EWR, die Schwere der Zuwiderhandlung, die geografische Reichweite des Kartells und seine Dauer.

Auf der Grundlage der Kronzeugenregelung von 2006 beschloss die Kommission,

>> TRW die Geldbuße die etwa 54 Mio. Euro betragen hätte vollständig zu erlassen, da das Unternehmen die Kommission über die Existenz des Kartells im Bereich hydraulische Bremssysteme unterrichtet hatte;
>> Continental die Geldbuße die etwa 22 Mio. Euro betragen hätte vollständig zu erlassen, da das Unternehmen die Kommission über die Existenz des Kartells im Bereich elektronische Bremssysteme unterrichtet hatte;
>> die Geldbußen von Bosch und Continental (in Bezug auf das Kartell, für das dem Unternehmen kein Geldbußenerlass gewährt wurde) zu ermäßigen, um ihre Zusammenarbeit mit der Kommission bei der Untersuchung zu berücksichtigen. Die Höhe der Ermäßigung richtet sich danach, wann die Unternehmen ihre Zusammenarbeit angeboten haben und inwieweit die von ihnen vorgelegten Beweismittel zum Nachweis der Kartelle beigetragen haben.
>> Darüber hinaus ermäßigte die Kommission die verhängten Geldbußen nach ihrer Mitteilung über Vergleichsverfahren aus dem Jahr 2008 um 10 Prozent, da die Unternehmen ihre Beteiligung am Kartell einräumten und die Verantwortung dafür übernahmen.

Gegen die einzelnen Unternehmen wurden folgende Geldbußen verhängt:

Continental die Geldbuße die etwa 22 Mio. Euro betragen hätte vollständig zu erlassen, da das Unternehmen die Kommission über die Existenz des Kartells im Bereich elektronische Bremssysteme unterrichtet hatte, Bild: Europäische Kommission

Hintergrund
Nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 53 des EWR-Abkommens sind Kartelle und andere wettbewerbswidrige Verhaltensweisen verboten.

Die Beschlüsse, die Kartelle in den Bereichen Zündkerzen und Bremssysteme betreffen, wurden im Rahmen umfangreicher Untersuchungen von Kartellen in der Automobilzulieferindustrie erlassen. Die Kommission hat bereits Geldbußen gegen Lieferanten von Kfz-Wälzlagern, Kfz-Kabelbäumen, (unter anderem) für Autositze verwendetem Weichschaum, Pkw- und Lkw-Standheizungen, Generatoren und Anlassern, Klimaanlagen und Motorkühlsystemen, Beleuchtungssystemen und Insassenschutzsystemen für die Automobilindustrie verhängt.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, werden weitere Informationen zu diesen Kartellfällen unter den Nummern AT.40009 (Kfz-Seetransportunternehmen), AT.40113 (Zündkerzen) und AT.39920 (Bremssysteme) im öffentlich zugänglichen Register der Kommission auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlicht. Weitere Informationen über die Maßnahmen der Kommission gegen Kartelle finden sich auf ihrer Website unter der Rubrik "Cartels".

Das Vergleichsverfahren
Mit den Beschlüssen werden der 26., 27. und 28. Vergleich seit der Einführung dieses Verfahrens für Kartelle im Juni 2008 geschlossen. Bei einem Vergleichsverfahren räumen Unternehmen, die an einem Kartell beteiligt waren, die Teilnahme an der Zuwiderhandlung ein und übernehmen die Verantwortung dafür. Das Vergleichsverfahren stützt sich auf die Kartellverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates) und ermöglicht der Kommission den Rückgriff auf ein vereinfachtes Verfahren und folglich eine Verkürzung der Ermittlungen. Davon profitieren praktisch alle Seiten: die Verbraucher und Steuerzahler, weil Kosten eingespart werden, die Kartellbehörden, da so die Ressourcen für andere Verdachtsfälle eingesetzt werden können, und auch die Unternehmen, da die Beschlüsse schneller gefasst und die Geldbußen um 10 Prozent gesenkt werden.

Schadensersatzklagen
Personen und Unternehmen, die von dem beschriebenen wettbewerbswidrigen Verhalten betroffen sind, können vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf Schadensersatz klagen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Verordnung 1/2003 des Rates sind Beschlüsse der Kommission ein bindender Nachweis dafür, dass das Verhalten stattgefunden hat und rechtswidrig war. Selbst wenn die Kommission gegen die Kartellbeteiligten Geldbußen verhängt hat, kann Schadensersatz zuerkannt werden. Die von der Kommission verhängte Geldbuße wird dabei nicht mindernd angerechnet.

Die Richtlinie über Schadensersatzklagen wegen Kartellrechtsverstößen, die die Mitgliedstaaten bis zum 27. Dezember 2016 in nationales Recht umsetzen mussten, macht es für die Opfer von Kartellrechtsverstößen einfacher, Schadensersatz zu erhalten.

Whistleblower-Tool
Die Kommission hat ein Informationsübermittlungsportal ins Leben gerufen, das es Hinweisgebern (Whistleblowern) erleichtern soll, die Kommission anonym über wettbewerbswidrige Verhaltensweisen zu informieren. Das neue Tool wahrt die Anonymität von Whistleblowern mithilfe eines speziellen verschlüsselten Mitteilungssystems, das eine wechselseitige Kommunikation ermöglicht. Es ist über diesen Link zugänglich.
(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 23.02.18
Newsletterlauf: 05.04.18


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