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Neue Ära für die Unternehmenssteuer in der EU


Neue Vorschriften für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Konzerne in der EU mit kombinierten Umsatzerlösen von mindestens 750 Millionen Euro pro Jahr
Fast 140 Länder und Gebiete weltweit haben sich diesen Regeln angeschlossen, und die EU hat bei ihrer Umsetzung in verbindliche Rechtsvorschriften eine Vorreiterrolle gespielt



Mit dem Jahr 2024 beginnt eine neue Ära bei der Besteuerung großer multinationaler Unternehmen. Zum 1. Januar traten neue EU-Vorschriften in Kraft: für multinationale Unternehmen, die in den EU-Mitgliedstaaten tätig sind, wird ein Mindeststeuersatz von 15 Prozent eingeführt.

Wirtschaftskommissar Paolo Gentiloni sprach von einer historischen Reform, die uns einer gerechten Unternehmensbesteuerung einen großen Schritt näherbringt. "Durch die neuen Vorschriften werden die Anreize für Unternehmen, ihre Gewinne in Niedrigsteuergebiete zu verlagern, gesenkt. So tragen die Vorschriften dazu bei, den Wettlauf nach unten bei Steuersätzen für Unternehmen in der EU und weltweit zu begrenzen." Gentiloni forderte alle Unterzeichner der globalen Steuervereinbarung auf, der Unterschrift nun Taten folgen zu lassen und die Reform schnell umzusetzen. "Sie hat das Potenzial, jährlich zusätzliche Steuereinnahmen in Höhe von 220 Milliarden US-Dollar zu generieren. Dieses Geld kann den Ländern überall auf der Welt helfen, unbedingt erforderliche Investitionen und hochwertige öffentliche Dienste zu finanzieren."
Gerechter, stabiler und moderner

Die Rahmenvorschriften sollen die Steuerlandschaft in der EU und weltweit nicht nur gerechter und stabiler machen, sondern auch moderner und besser geeignet für die heutige globalisierte, digitale Welt. Mit dem Inkrafttreten der 2022 von den Mitgliedstaaten einstimmig vereinbarten Vorschriften für eine effektive Mindestbesteuerung wird die sogenannte zweite Säule durch die EU formell umgesetzt. Vereinbart worden war sie im Rahmen der globalen Vereinbarung über die internationale Steuerreform im Jahr 2021.
Vorreiterrolle der EU bei der Umsetzung

Fast 140 Länder und Gebiete weltweit haben sich diesen Regeln angeschlossen, und die EU hat bei ihrer Umsetzung in verbindliche Rechtsvorschriften eine Vorreiterrolle gespielt. Im Rahmen der zweiten Säule werden die Anreize für Unternehmen, ihre Gewinne in Niedrigsteuergebiete zu verlagern, gesenkt. Das soll dem Wettlauf Einhalt gebieten, den sich die Staaten liefern in ihrem Streben, durch einen möglichst niedrigen Körperschaftsteuersatz Investitionen anzulocken. Die zweite Säule führt bereits zu Ergebnissen: Eine Reihe von Nullsteuergebieten haben die Einführung einer Körperschaftsteuer für die in den Anwendungsbereich der Regeln fallenden Unternehmen angekündigt.

Im Detail
Die Vorschriften sollen für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Konzerne in der EU mit kombinierten Umsatzerlösen von mindestens 750 Millionen Euro pro Jahr gelten. Sie finden Anwendung auf alle großen inländischen und internationalen Konzerne, die mit ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind.

Die Richtlinie enthält ein gemeinsames Regelwerk für die Berechnung und Anwendung einer "Zusatzsteuer", die in einem bestimmten Land geschuldet wird, falls der effektive Steuersatz unter 15 Prozent liegt. Unterliegt eine Tochtergesellschaft in einem anderen Land, in dem sie ihren Sitz hat, nicht dem effektiven Mindeststeuersatz, so wendet der Mitgliedstaat der Muttergesellschaft auch auf die Tochtergesellschaft eine Zusatzsteuer an. Ferner gewährleistet die Richtlinie die effektive Besteuerung in Fällen, in denen die Muttergesellschaft ihren Sitz außerhalb der EU in einem Niedrigsteuerland hat, das keine gleichwertigen Vorschriften anwendet.
Hintergrund

Mit dieser historischen Rechtsvorschrift erfüllt die EU ihr Versprechen, bei der Umsetzung der OECD-Steuerreform eine Vorreiterrolle zu übernehmen. Die Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung von Unternehmen (Säule 2) ist einer der beiden Arbeitsbereiche der globalen OECD-Vereinbarung. Der andere ist die teilweise Neuzuweisung von Besteuerungsrechten (sogenannte Säule 1).

Mit der ersten Säule soll auf internationaler Ebene geregelt werden, wie die Besteuerungsrechte an den Gewinnen der größten und rentabelsten multinationalen Unternehmen zwischen den Ländern verteilt werden, damit den sich wandelnden Geschäftsmodellen – so beispielsweise der Tatsache, dass Unternehmen an einem Ort tätig sein können, ohne dort auch physisch präsent zu sein – Rechnung getragen wird. (EU-Kommission: ra)

eingetragen: 08.01.24
Newsletterlauf: 04.04.24


Meldungen: Europäische Kommission

  • Überarbeitung einschlägiger Vorschriften

    Die Europäische Kommission startet eine Aufforderung zur Stellungnahme und eine öffentliche Konsultation, mit denen Interessenträger aufgefordert werden, ihre Standpunkte zur Zukunft der EU-Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften zu übermitteln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung, die im September 2024 mit der Veröffentlichung einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen abgeschlossen wurde, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren zur Überarbeitung der einschlägigen Vorschriften einzuleiten, wobei es insbesondere darum gehen wird, die Vorschriften angesichts transformativer Veränderungen wie der Digitalisierung der Wirtschaft anzupassen. Alle Interessenträger können bis zum 2. Oktober 2025 Stellung nehmen.

  • Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur

    Die Europäische Kommission hat einen strukturierten Reflexionsprozess zur Überprüfung der EU-Betrugsbekämpfungsarchitektur in Gang gesetzt. Die Überprüfung ergänzt die vorbereitenden Arbeiten für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR). Ziel ist es, einen verstärkten und effizienteren Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

  • Einhaltung von Verpflichtungszusagen

    Die Europäische Kommission hat Vivendi ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Unternehmen gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach der EU-Fusionskontrollverordnung sowie gegen die Bedingungen und Auflagen des Kommissionsbeschlusses vom 9. Juni 2023 über die Genehmigung der Übernahme von Lagardère durch Vivendi verstoßen hat.

  • Marktbeherrschende Stellung

    Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Corning nach den EU-Kartellvorschriften für rechtsverbindlich erklärt. Die Verpflichtungen räumen die Bedenken der Kommission aus in Bezug auf von Corning geschlossene mutmaßlich wettbewerbswidrige Alleinbezugsvereinbarungen für Alkali-Aluminosilikatglas (im Folgenden "Alkali-AS-Glas"), das hauptsächlich als Abdeckglas in Smartphones und anderen tragbaren Elektronikgeräten zum Einsatz kommt.

  • Zusammenschlusses zwischen KKR und NetCo

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, um zu ermitteln, ob KKR & Co. Inc. (im Folgenden "KKR") der Kommission im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens zur Übernahme des Unternehmens NetCo unrichtige oder irreführende Angaben übermittelt hat.

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