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Unterstützung im Einklang mit EU-Vorschriften


Staatliche Beihilfen: EU-Kommission genehmigt mit 6 Mrd. EUR ausgestattete deutsche Regelung für Corona-geschädigte Verkehrsunternehmen
Der Coronavirus-Ausbruch stellt nach Auffassung der Kommission ein solches außergewöhnliches Ereignis dar, da diese beispiellose Situation nicht vorhersehbar war und sich erheblich auf die Wirtschaft auswirkt



Die Europäische Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften eine deutsche Regelung über 6 Mrd. EUR genehmigt, mit der Unternehmen des öffentliche Nah- und Regional-Personenverkehrs in Deutschland für Ausfälle aufgrund der Coronavirus-Pandemie und der daraufhin getroffenen Eindämmungsmaßnahmen entschädigt werden sollen. Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: "Die Unternehmen des öffentlichen Nah- und Regionalverkehrs haben auch während der Coronavirus-Pandemie wichtige Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger erbracht. Dank dieser 6 Mrd. EUR schweren Regelung kann Deutschland sie für die Einbußen entschädigen, die sie durch die Pandemie und die Sofortmaßnahmen zu deren Eindämmung erlitten haben. Wir arbeiten weiterhin mit den Mitgliedstaaten zusammen, damit nationale Unterstützungsmaßnahmen im Einklang mit den EU-Vorschriften so schnell und wirksam wie möglich eingeführt werden können."

Um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, hat die Bundesregierung die nötigen Sofortmaßnahmen ergriffen und unter anderem Schulen und Kindergärten geschlossen, Telearbeitsregelungen erweitert, Abstandsregeln eingeführt und Zusammenkünfte begrenzt. Dies hatte drastische Auswirkungen auf die öffentlichen Nah- und Regionalverkehrsdienste. So ist die Zahl der Fahrgäste im öffentlichen Nahverkehr auf Straße und Schiene um 70 Prozent bis 90 Prozent zurückgegangen, sodass die Einnahmen stark eingebrochen sind. Zugleich mussten die Verkehrsunternehmen die Nah- und Regional-Personenverkehrsdienste aber weiterhin in ausreichender Taktzeit anbieten, um die Mobilität von Menschen ohne Zugang zu anderen Verkehrsmitteln, darunter auch systemrelevante Arbeitskräfte wie Angehörige der Gesundheitsberufe, zu gewährleisten. Verschärft wurde die Situation noch durch die zusätzlichen Kosten, die den Verkehrsunternehmen durch die Eindämmungsmaßnahmen entstanden sind, etwa durch strengere Gesundheits- und Hygieneauflagen. All dies hat zu schwerwiegenden Liquiditätsproblemen geführt, die zahlreiche Verkehrsunternehmen letztlich vom Markt drängen könnten.

Durch die deutsche Regelung soll jeder Betreiber öffentlicher Nah- und Regionalverkehrsdienste einen Ausgleich für die Schäden erhalten, die er bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen aufgrund des Virusausbruchs und der daran anschließenden Eindämmungsmaßnahmen erlitten hat. Im Rahmen der Regelung sollen Verkehrsunternehmen für Einbußen, die ihnen in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August 2020 entstanden sind, mittels direkter Zuschüsse entschädigt werden. Deutschland wird sicherstellen, dass der gewährte Ausgleich bei keinem Verkehrsunternehmen den erlittenen Schaden übertrifft, und dass etwaige Zahlungen, die über den tatsächlichen Schaden hinausgehen, zurückgefordert werden.

Die Kommission hat die Maßnahme auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geprüft. Danach kann die Kommission Beihilfen für bestimmte Unternehmen oder Beihilferegelungen für Wirtschaftszweige genehmigen, die durch außergewöhnliche Ereignisse beeinträchtigt worden sind.

Der Coronavirus-Ausbruch stellt nach Auffassung der Kommission ein solches außergewöhnliches Ereignis dar, da diese beispiellose Situation nicht vorhersehbar war und sich erheblich auf die Wirtschaft auswirkt. Folglich sind Sondermaßnahmen der Mitgliedstaaten zum Ausgleich von Einbußen, die auf den Ausbruch zurückzuführen sind, gerechtfertigt.

Die Kommission hat festgestellt, dass im Rahmen der deutschen Beihilferegelung ein Ausgleich für unmittelbar auf den Coronavirus-Ausbruch zurückzuführende Schäden bereitgestellt wird. Sie hält die Maßnahme für angemessen, da die vorgesehene Entschädigung nicht über die zur Deckung der Schäden erforderliche Höhe hinausgeht.

Daher ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Regelung mit den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen in Einklang steht.

Hintergrund
Die finanzielle Unterstützung aus EU- oder nationalen Mitteln für Gesundheitsdienste oder andere öffentliche Dienste zur Bewältigung der Coronakrise fällt nicht unter die Kontrolle staatlicher Beihilfen. Dasselbe gilt für jegliche öffentliche finanzielle Unterstützung, die Bürgern direkt gewährt wird. Auch staatliche Fördermaßnahmen, die allen Unternehmen zur Verfügung stehen, wie z. B. Lohnsubventionen und die Stundung von Körperschaft- und Mehrwertsteuern oder Sozialbeiträgen, fallen nicht unter die Beihilfenkontrolle und bedürfen keiner Genehmigung der Kommission nach den EU-Beihilfevorschriften. In all diesen Fällen können die Mitgliedstaaten sofort handeln.

Wenn das Beihilferecht hingegen anwendbar ist, können die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem bestehenden EU-Beihilferahmen umfangreiche Maßnahmen zur Unterstützung bestimmter Unternehmen oder Wirtschaftszweige, die von den Folgen des Coronavirus-Ausbruchs betroffen sind, konzipieren. Die Kommission hat am 13. März 2020 eine Mitteilung über koordinierte Maßnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise angenommen‚ in der diese Möglichkeiten erläutert werden. So sind zum Beispiel folgende Maßnahmen möglich:

Nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV können die Mitgliedstaaten Beihilfen für bestimmte Unternehmen oder Beihilferegelungen für Wirtschaftszweige einführen, denen aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, etwa infolge des Coronavirus-Ausbruchs, unmittelbar Schäden entstanden sind.

Zudem können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV Unternehmen unterstützen, die mit Liquiditätsengpässen zu kämpfen haben und dringend Rettungsbeihilfen benötigen.

Flankierend sind zusätzliche Maßnahmen möglich, z. B. im Rahmen der De-minimis-Verordnung und der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung‚ die von den Mitgliedstaaten ebenfalls unverzüglich und ohne Beteiligung der Kommission eingeführt werden können.

In einer besonders schwierigen wirtschaftlichen Lage, wie sie aufgrund des Coronavirus-Ausbruchs derzeit in allen Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich herrscht, können die Mitgliedstaaten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den darauf gestützten Beihilfevorschriften Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben gewähren.

Am 19. März 2020 hat die Kommission einen auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV gestützten Befristeten Rahmen angenommen, damit die Mitgliedstaaten den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang nutzen können, um die Wirtschaft angesichts des Coronavirus-Ausbruchs zu unterstützen. Nach dem Befristeten Rahmen vom 19. März 2020, der am 3. April und 8. Mai 2020 geändert wurde, können die Mitgliedstaaten folgende Arten von Beihilfen gewähren: i) direkte Zuschüsse, Kapitalzuführungen, selektive Steuervorteile und rückzahlbare Vorschüsse; ii) staatliche Garantien für Bankdarlehen an Unternehmen; iii) vergünstigte öffentliche Darlehen an Unternehmen, einschließlich nachrangiger Darlehen; iv) Zusicherungen für Banken, die staatliche Beihilfen an die Realwirtschaft weiterleiten; v) öffentliche kurzfristige Exportkreditversicherungen; vi) Unterstützung von Coronavirus-bezogener Forschung und Entwicklung (FuE); vii) Unterstützung beim Bau und bei der Hochskalierung von Erprobungseinrichtungen; viii) Unterstützung für die Herstellung von Produkten, die für die Bewältigung des Coronavirus-Ausbruchs relevant sind; ix) gezielte Unterstützung in Form einer Steuerstundung und/oder Aussetzung der Sozialversicherungsbeiträge; x) gezielte Unterstützung in Form von Lohnzuschüssen für Arbeitnehmer; xi) gezielte Unterstützung in Form von Eigenkapital- und/oder hybriden Finanzinstrumenten.

Der Befristete Rahmen gilt bis Ende Dezember 2020. Solvenzprobleme können im Rahmen der Krise jedoch zeitverzögert auftreten, weshalb die Kommission den Geltungszeitraum ausschließlich für Rekapitalisierungsmaßnahmen bis Ende Juni 2021 verlängert hat. Um für Rechtssicherheit zu sorgen, wird die Kommission vor Ablauf dieser Fristen prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist. (Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 14.08.20
Newsletterlauf: 13.10.20


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