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Krankenhausfusion in Hamburg verhindert


Bundeskartellamt untersagt Zusammenschluss Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg / Krankenhaus Mariahilf
Der Marktanteil wäre von rd. 55 Prozent auf rd. 75 Prozent gestiegen - Im räumlichen Markt wäre eines der beiden dort konkurrierenden Krankenhäuser weggefallen

(08.06.07) - Das Bundeskartellamt hat den geplanten Erwerb des in der Freien und Hansestadt Hamburg gelegenen Krankenhauses Mariahilf durch die LBK Hamburg GmbH (Landesbetrieb Krankenhäuser - "LBK") untersagt. LBK ist der führende Anbieter von Krankenhausleistungen in der Stadt Hamburg.

Im LBK sind die Krankenhäuser zusammengefasst, die ursprünglich in der Trägerschaft der Stadt Hamburg standen. Seit einer Teilprivatisierung im Jahr 2004 steht LBK unter gemeinschaftlicher Kontrolle des privaten Krankenhauskonzerns Asklepios und der Freien und Hansestadt Hamburg. Das Land Hamburg ist darüber hinaus Trägerin des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf, des größten Krankenhauses Hamburgs, sowie des Altonaer Kinderkrankenhauses. Träger des Krankenhauses Mariahilf ist ein katholischer Orden.

LBK beabsichtigt, das Krankenhaus Mariahilf mit seiner "Asklepios-Klinik Harburg " zusammenzulegen. Beide Krankenhäuser sind im Hamburger Süden gelegen, der durch die Elbe eine natürliche Trennung zum übrigen Hamburger Stadtgebiet aufweist. Das Bundeskartellamt hat im Rahmen der Fusionsprüfung festgestellt, dass die vom Asklepios Konzern und von der Freien und Hansestadt Hamburg betriebenen Krankenhäuser den Hamburger Krankenhausmarkt gemeinsam beherrschen. Es bestätigt damit die in zwei vorhergehende Entscheidungen zum Krankenhausmarkt Hamburg festgestellten Marktverhältnisse.

Der vom Zusammenschluss räumlich betroffene Markt ist der Hamburger Süden, weil die Bewohner dieses Gebiets ganz überwiegend von dort gelegenen Krankenhäusern versorgt werden. Das Ergebnis der Entscheidung wäre aber identisch ausgefallen, wenn das gesamte Bundesland Hamburg einschließlich des südwestlichen Umlands als räumlicher Markt zugrunde gelegt worden wäre. Das Fusionsvorhaben hätte die bestehende Marktbeherrschung des Verbundes Stadt Hamburg / Asklepios erheblich verstärkt. Der Marktanteil wäre von rd. 55 Prozent auf rd. 75 Prozent gestiegen. Im räumlichen Markt wäre damit eines der beiden dort gelegenen konkurrierenden Krankenhäuser weggefallen.

In den einzelnen Fachbereichen Gynäkologie und Geburtshilfe sowie Kinderheilkunde ist das Krankenhaus Mariahilf im räumlichen Markt sogar führend. Diese Stellung wäre durch den Zusammenschluss auch LBK zugefallen, so dass sich hier die gemeinsamen Marktanteile auf ca. 95 Prozent erhöht hätten. Insoweit hatten auch drei weitere im Wettbewerb stehende Krankenhäuser erhebliche Bedenken gegen den Zusammenschluss geäußert, weil er ihre Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigen würde. Das Bundeskartellamt konnte auch nicht dem Vortrag der Beteiligten folgen, dass die Voraussetzungen einer sogenannten "Sanierungsfusion" erfüllt seien.

Eine Analyse der wirtschaftlichen Daten von Mariahilf hat gezeigt, dass die wirtschaftliche Lage des Krankenhauses Mariahilf nicht die Voraussetzungen einer "Sanierungsfusion" im Sinne der Fusionskontrollvorschriften erfüllt, sondern sich seine wirtschaftlichen Kennzahlen in dem Bereich eines durchschnittlichen deutschen Krankenhauses bewegen. Insbesondere hat ein Dritter während des Verfahrens die Absicht geäußert, das zum Verkauf stehende Krankenhaus Mariahilf zu erwerben.

Kartellamtspräsident Bernhard Heitzer stellte fest: "Mit der heutigen Entscheidung stellt das Bundeskartellamt zunächst nur fest, dass eine vollständige Übernahme des Krankenhauses Mariahilf durch LBK fusionsrechtlich nicht möglich ist. Eine Neuordnung des Krankenhausmarktes im Hamburger Süden wird damit jedoch nicht ausgeschlossen. Das Bundeskartellamt hält es für möglich, dass mit der Hamburger Krankenhausplanung und dritten Wettbewerbern ein auch wettbewerbsrechtlich tragfähiges Konzept für den Fall gefunden werden kann, dass der bisherige Träger das Krankenhaus Mariahilf nicht weiterführen möchte".

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Eine öffentliche Version der Entscheidung kann in circa zehn Tagen auf der Internet-Seite des Bundeskartellamtes abgerufen werden. (Bundeskartellamt: ra)


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